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Beschluss über die Einrichtung und Führung einer Kinderkrippe im Kantonsspital Schaffhausen

Vom 22.04.1974 (Stand 22.04.1974)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungrates vom 19. Februar 1974,

beschliesst:

Art. 1

Im Kantonsspital Schaffhausen wird eine Kinderkrippe geführt.

Art. 2

Für die Einrichtung dieser Kinderkrippe wird ein Kredit von Fr. 24'000.00 bewilligt.

Art. 3

Die für die Führung der Kinderkrippe notwendigen Betriebsmittel werden auf dem Budgetwege jeweils in den Staatsvoranschlag eingestellt.

Für das Jahr 1974 werden hiefür – nach Abzug der Elternbeiträge – Fr. 8'000.00 bewilligt.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1974, S. 662

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.04.1974 22.04.1974 Erlass Erstfassung Abl. 1974, S. 662

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.04.1974 22.04.1974 Erstfassung Abl. 1974, S. 662