Bei pflegebedürftigen Personen, denen innert zumutbarer Frist kein geeigneter Platz in einem Vertragsheim der Gemeinde angeboten werden kann und die deshalb eine andere geeignete Einrichtung beanspruchen, vergütet die Gemeinde die für die entsprechende Einrichtung festgelegten Restkosten der Pflege. Zudem sichert sie eine finanzielle Gleichstellung der betroffenen Person mit den Einwohnern der Standortgemeinde durch die Übernahme allfälliger Taxzuschläge für Auswärtige.
Bei Personen, die aus anderen Gründen ein Heim beanspruchen, mit dem die Gemeinde keinen Vertrag abgeschlossen hat, bleibt die Beitragspflicht der Gemeinde auf die Richtwerte gemäss Art. 10b Abs. 4 dieses Gesetzes begrenzt. Die Finanzierung allfälliger darüber hinaus gehender Restkosten der Pflege ist Sache des Heimträgers.
Heime, die eine Person aus einer Gemeinde, mit der kein Vertrag besteht, aufnehmen, klären die Finanzierung mit der Wohngemeinde vor dem Heimeintritt im Rahmen eines Kostengutspracheverfahrens. Bei dringlichen Aufnahmen ist das Kostengutsprachegesuch innert längstens 14 Tagen nach dem Heimeintritt nachzureichen.
Kann einer Person, bei der eine Beitragspflicht der Gemeinde im Sinne von Abs. 1 besteht, nachträglich ein geeigneter Betreuungsplatz in einem Vertragsheim der Gemeinde angeboten werden, ist eine für die betroffene Person und die erstbetreuende Institution zumutbare Karenzfrist zu beachten.