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Altersbetreuungs- und Pflegegesetz *

(AbPG)

Vom 02.07.2007 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,
beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt – in Ergänzung zum Gesundheitsgesetz[1], zum Spitalgesetz[2] und zum Sozialhilfegesetz[3] – die Aufgaben und Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden sowie die Zulassung von Leistungserbringern in folgenden Bereichen:

  1. medizinische Behandlung und Pflege von Betagten in Spitälern und Heimen
  2. Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Dienste) für Personen aller Altersgruppen
  3. Beratung von Betagten und Angehörigen und Prävention

Art. 2 Aufgaben des Kantons

Der Kanton nimmt die Oberaufsicht über die Institutionen der stationären und teilstationären Pflege (Spitäler und Heime) sowie der Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause wahr.

Über die privat geführten Institutionen nimmt der Kanton die Aufsicht wahr. *

Er bezeichnet die im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)[4] zugelassenen Leistungserbringer.

Er sorgt im Rahmen seiner Spitäler oder durch Beizug anderer Leistungserbringer für bedarfsgerechte Angebote in den folgenden Bereichen:

  1. Untersuchung, Behandlung und Rehabilitation von Personen mit spezifischen Alterserkrankungen, für die im Kanton keine anderweitigen geeigneten Leistungsangebote verfügbar sind
  2. befristete stationäre Akut- und Übergangspflege nach Spitalbehandlungen
  3. Langzeitpflege von Personen, die aufgrund der Art und Schwere des Unterstützungsbedarfs (fachliche Anforderungen, medizinische Infrastruktur) in anderen Institutionen nicht angemessen betreut werden können
  4. Beratung von Heimen und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause in altersmedizinischen Belangen

Er unterstützt Beratungsstellen und spezielle Dienste, welche die Befähigung der betagten Bevölkerung zu einer möglichst langen Lebensgestaltung in hoher Autonomie stärken.

Er unterstützt die Gemeinden bei der Erarbeitung regional abgestimmter Versorgungsplanungen, sorgt für eine sachgerechte Koordination der kommunalen Planungen unter sich und gegenüber der kantonalen Spitalplanung und erlässt die dazu nötigen Rahmenvorgaben und Richtwerte.

Er fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung in den Berufen der Pflege und der Altersbetreuung durch eigene Bildungsangebote und finanzielle Beiträge.

Art. 3 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden stellen in gegenseitiger Absprache und Zusammenarbeit die Verfügbarkeit bedarfsgerechter Leistungsangebote in folgenden Bereichen sicher:

  1. Hilfe und Pflege zu Hause für Personen aller Altersgruppen, die aus gesundheitlichen Gründen auf entsprechende Unterstützung angewiesen sind
  2. Heimplätze für stationär pflegebedürftige Betagte, deren Betreuung nicht in die Zuständigkeit des Kantons bzw. der kantonalen Spitäler fällt
  3. teilstationäre und temporäre Heimpflege-Angebote für Betagte zur Entlastung pflegender Angehöriger

Sie betreiben dazu eigene Heime und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause oder schliessen Leistungsverträge mit geeigneten Partnern ab.

Sie fördern die Bereitstellung bzw. Erhaltung von altersgerechten Wohnungen durch planerische und allfällige weitere Massnahmen.

Sie sorgen für eine angemessene Beratung und Information der Betroffenen über die bestehenden Angebote.

Art. 4 Leistungserbringer

Der Betrieb von Alters- und Pflegeheimen sowie von Spitex-Diensten, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Als Heim gilt eine Institution ab einer Kapazität von fünf im Jahresmittel belegten Plätzen.

Für die Zulassung von Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und der darauf gestützten Regelungen sinngemäss.

Die Bewilligung zum Betrieb von Heimen wird erteilt, wenn:

  1. zweckentsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind
  2. das erforderliche Fachpersonal verfügbar ist
  3. eine einwandfreie Betriebsführung mit geklärten Verantwortlichkeiten für alle relevanten Leistungsbereiche gewährleistet ist
  4. ein der operativen Geschäftsleitung übergeordnetes Aufsichtsorgan besteht, das die Geschäftsführung überwacht und den Heimbewohnerinnen und ‑bewohnern und ihren Angehörigen als Anlaufstelle zur Verfügung steht

Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn eine Voraussetzung für die Bewilligung nicht mehr gegeben ist.

Die Erteilung einer Betriebsbewilligung hat keine präjudizierende Wirkung in Bezug auf die Zulassung zur bundesrechtlichen Krankenversicherung bzw. die Erteilung von Leistungsaufträgen und die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen von Kanton und Gemeinden.

Art. 5 Versorgungsplanung

Die Verfügbarkeit hinlänglicher Leistungsangebote im Sinne von Art. 2 Abs. 3 dieses Gesetzes wird vom Kanton im Rahmen der Spitalplanung und des Leistungsauftrages an die Spitäler Schaffhausen gemäss Art. 4 und Art. 9 des Spitalgesetzes[5] sichergestellt.

Die benötigten Angebote der Hilfe und Pflege zu Hause werden durch die Gemeinden im Rahmen von Versorgungsregionen, welche die Bildung leistungsfähiger betrieblicher Einheiten erlauben, ermittelt und festgelegt. Die Versorgungsregionen sowie die Minimalstandards der Leistungsangebote werden vom Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden festgelegt.

Im Heimbereich (stationäre und teilstationäre Plätze für pflegebedürftige Betagte) ermitteln die Gemeinden ihren Kapazitätsbedarf unter Beizug der vom Kanton festgelegten Rahmenvorgaben und Richtwerte. Abweichungen aufgrund von Besonderheiten der örtlichen Versorgungslage und Entwicklungsperspektiven sind zulässig.

Art. 6 Leistungsaufträge und Verträge

Die Gemeinden umschreiben die Aufgaben von Heimen und Diensten, die aufgrund der Planungen gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes für die Versorgung benötigt werden, im Rahmen von Leistungsaufträgen. Soweit externe oder private Partner involviert sind, werden entsprechende Verträge abgeschlossen.

Die Leistungsaufträge bzw. Verträge regeln insbesondere:

  1. die bereitzustellenden Kapazitäten
  2. die fachliche Differenzierung der Angebote
  3. die zeitliche Erreichbarkeit und Verfügbarkeit von ambulanten Diensten
  4. die Aufnahmebereitschaft für teilstationäre und temporäre Betreuungen bei stationären Einrichtungen
  5. die Zusammenarbeit mit den anderen in die Versorgungsplanung einbezogenen Leistungsanbietern
  6. die Gestaltung der Tarife
  7. die finanziellen Beiträge der Gemeinden
  8. die Zuständigkeiten und das Verfahren im Falle von Beanstandungen und Streitigkeiten zwischen Klienten und Leistungserbringern
  9. Massnahmen der Qualitätssicherung
  10. die kommunale Aufsicht

Die Leistungsaufträge und Verträge betreffend die Hilfe und Pflege zu Hause sind so auszugestalten, dass für alle Einwohnerinnen und Einwohner der gleichen Versorgungsregion gleichwertige Leistungen zu gleichen Konditionen verfügbar sind.

Gemeinden ohne eigene Heime sowie Gemeinden, deren eigene Kapazitäten für eine bedarfsgerechte Versorgung nicht genügen, schliessen Verträge mit anderen Heimen ab. Die Verträge sind so auszugestalten, dass der Zugang zum Heim für Personen aus der Vertragsgemeinde zu gleichen Konditionen wie für Personen aus der Träger- bzw. Standortgemeinde gewährleistet ist. Die Koordination und Zusammenarbeit mit den Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause ist sicherzustellen.

Die Leistungsaufträge und Verträge sind dem zuständigen Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 7 Kantonale Alterskommission

Der Regierungsrat wählt eine Kantonale Alterskommission, in der die Gemeinden, die Leistungserbringer der Altersbetreuung und der Hilfe und Pflege zu Hause sowie die Betagten angemessen vertreten sind.

Die Alterskommission berät das zuständige Departement in allen Fragen der Alterspolitik, der Langzeitpflege sowie der Hilfe und Pflege zu Hause.

Sie unterstützt die Koordination der Aktivitäten von Kanton, Gemeinden und Leistungserbringern in den genannten Belangen.

Art. 8 Berichterstattung

Heime und Organisationen, die unter Beizug von Kostenbeiträgen der bundesrechtlichen Sozialversicherungen, des Kantons oder der Gemeinden finanziert werden, haben dem Kanton jährlich über die erbrachten Leistungen, die Kosten, die Finanzierung und weitere für die Aufsicht und Planung relevante Fakten zu berichten.

Den mit der Aufsicht betrauten kantonalen Stellen sind auf Anfrage die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlichen Angaben zu machen.

Der Kanton ist befugt, die planungsrelevanten Leistungs- und Finanzkennzahlen der Leistungserbringer in geeigneter Form zu publizieren.

2 Finanzierung

Art. 9 * Leistungsverrechnung

Die Anbieter von Leistungen nach diesem Gesetz sind gegenüber allen involvierten Finanzierungspartnern zu einer transparenten Rechnungsstellung verpflichtet.

In den Heimen sind die verrechneten Kostenanteile insbesondere für folgende Leistungsbereiche separat auszuweisen:

  1. Hotellerie und allgemeine Grundleistungen
  2. Pflege im Sinne des KVG
  3. andere Betreuungsleistungen
  4. weitere individuell beanspruchte Leistungen

Die Betreuungsleistungen können im Rahmen von aufwandgerecht differenzierten Pauschalen verrechnet werden.

Zur Sicherung des Tarifschutzes gemäss Art. 44 KVG kann der Regierungsrat für die Betreuungspauschalen maximal zulässige Obergrenzen festlegen.

Die Kantons- und Gemeindebeiträge an die Kosten der Pflege sind direkt zwischen den Leistungserbringern und dem Kanton bzw. der zuständigen Gemeinde abzurechnen. Eine Verrechnung gegenüber den Versicherten bzw. den Versicherern ist ausgeschlossen.

Art. 10 * Beiträge des Kantons und der Gemeinden

Der Kanton und die Gemeinden finanzieren die Restkosten der Pflege gemäss Art. 25a KVG in den in ihrer Zuständigkeit liegenden Leistungsbereichen gemäss Art. 2 und 3 dieses Gesetzes.

Sie unterstützen die von ihnen im Sinne von Art. 2 bzw. Art. 6 dieses Gesetzes beauftragten Leistungserbringer mit weiteren Beiträgen, soweit eine kostendeckende Finanzierung über Tarife, Gebühren und andere Beiträge nicht möglich oder aus Gründen der sozialen Zugänglichkeit nicht erwünscht ist.

Bei Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause mit kommunalen Leistungsaufträgen finanzieren die Gemeinden zumindest 40 Prozent der anrechenbaren Personalkosten (inkl. entsprechende Kostenanteile bei Aufträgen an Dritte).

Art. 10a * Beiträge der Patientinnen und Patienten an die Pflegekosten

Bei Pflege im Heim sowie bei ambulanter Pflege durch Anbieter mit oder ohne Leistungsauftrag der Gemeinden können die gepflegten Personen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG zur Mitfinanzierung herangezogen werden.

Für die Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr werden keine Kostenbeiträge der Betroffenen erhoben.

Art. 10b * Restfinanzierung der Pflege gemäss KVG

Bei Anbietern mit Leistungsauftrag des Kantons sowie bei zugelassenen Leistungsanbietern ohne vertraglichen Auftrag eines öffentlichen Gemeinwesens legt der Regierungsrat die nötigen Beiträge zur Restfinanzierung der Pflege auf deren Antrag hin fest.

Die Festlegung erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Kriterien unter Berücksichtigung der von den Leistungsanbietern nachgewiesenen Kosten, der qualitativen Besonderheiten der erbrachten Leistungen, der Referenzkosten anderer Anbieter sowie der zulässigen Beiträge der Versicherer und der Versicherten.

Bei Organisationen der ambulanten Pflege mit kommunalen Leistungsaufträgen erfolgt die Restfinanzierung im Rahmen der Beiträge gemäss Art. 10 Abs. 3.

Für Heime mit kommunalen Leistungsaufträgen legt der Regierungsrat Richtwerte fest, die im Normalfall bei wirtschaftlicher Betriebsführung eine kostendeckende Restfinanzierung der Pflege sichern. Die Richtwerte werden jährlich überprüft und bei Bedarf den veränderten Verhältnissen angepasst.

Bei Heimen und Organisationen mit höheren Kosten ist die Finanzierungslücke durch Zusatzbeiträge der auftraggebenden Gemeinden zu schliessen. Die Vertrags- bzw. Trägergemeinden regeln die Einzelheiten.

Art. 10c * Akut- und Übergangspflege

Die Zulassung zur stationären Akut- und Übergangspflege im Sinne von Art. 25a Abs. 2 KVG setzt einen entsprechenden Leistungsauftrag des Kantons voraus.

Die ambulante Akut- und Übergangspflege wird primär durch Organisationen mit Leistungsauftrag der Gemeinden im Rahmen der Hilfe und Pflege zu Hause wahrgenommen.

Der Kanton kann nach Anhörung der betroffenen Gemeinden weitere Organisationen zulassen, wenn sie den mit der Aufgabe verbundenen besonderen Qualitätsansprüchen genügen und eine hohe Notfallbereitschaft garantieren können.

Art. 10d * Zuständige Gemeinde

Die Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflege in den Leistungsbereichen gemäss Art. 3 dieses Gesetzes (Heime und Pflege zu Hause) liegt grundsätzlich bei der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person. Massgeblich ist der steuerrechtliche Wohnsitz.

Der Heimeintritt einer pflegebedürftigen Person begründet keinen Wohnsitzwechsel.

Art. 10e * Pflege in Heimen ohne Leistungsauftrag der Gemeinde

Bei pflegebedürftigen Personen, denen innert zumutbarer Frist kein geeigneter Platz in einem Vertragsheim der Gemeinde angeboten werden kann und die deshalb eine andere geeignete Einrichtung beanspruchen, vergütet die Gemeinde die für die entsprechende Einrichtung festgelegten Restkosten der Pflege. Zudem sichert sie eine finanzielle Gleichstellung der betroffenen Person mit den Einwohnern der Standortgemeinde durch die Übernahme allfälliger Taxzuschläge für Auswärtige.

Bei Personen, die aus anderen Gründen ein Heim beanspruchen, mit dem die Gemeinde keinen Vertrag abgeschlossen hat, bleibt die Beitragspflicht der Gemeinde auf die Richtwerte gemäss Art. 10b Abs. 4 dieses Gesetzes begrenzt. Die Finanzierung allfälliger darüber hinaus gehender Restkosten der Pflege ist Sache des Heimträgers.

Heime, die eine Person aus einer Gemeinde, mit der kein Vertrag besteht, aufnehmen, klären die Finanzierung mit der Wohngemeinde vor dem Heimeintritt im Rahmen eines Kostengutspracheverfahrens. Bei dringlichen Aufnahmen ist das Kostengutsprachegesuch innert längstens 14 Tagen nach dem Heimeintritt nachzureichen.

Kann einer Person, bei der eine Beitragspflicht der Gemeinde im Sinne von Abs. 1 besteht, nachträglich ein geeigneter Betreuungsplatz in einem Vertragsheim der Gemeinde angeboten werden, ist eine für die betroffene Person und die erstbetreuende Institution zumutbare Karenzfrist zu beachten.

Art. 11 * Beiträge an die Spitäler Schaffhausen

Bei Betreuung in den Spitäler Schaffhausen übernimmt der Kanton die Restkosten der Pflege:

  1. bei der stationären Akut- und Übergangspflege im Sinne von Art. 25a Abs. 3 KVG während einer gegenüber dem Bundesrecht erweiterten Dauer bis zu 60 Tagen
  2. bei Personen, die aufgrund von Behinderungen, Unfällen oder chronischen Erkrankungen vor Erreichen des 70. Altersjahres dauerhaft pflegebedürftig wurden

Bei anderen Pflegepatientinnen und ‑patienten der Spitäler Schaffhausen beteiligen sich die Gemeinden nach den Grundsätzen von Art. 10e an den Kosten. Bei Personen, die primär im Rahmen der Akut- und Übergangspflege aufgenommen werden, gilt der 61. Pflegetag sinngemäss als Heimeintrittstag.

Bei Personen in der Zuständigkeit der Gemeinden, die in den Spitälern Schaffhausen gepflegt werden, weil kein geeigneter Platz in einem Vertragsheim der Gemeinde verfügbar ist, übernehmen die Gemeinden die vom Regierungsrat festgesetzten Restkosten der Pflege bis zu einem Höchstwert von 120% der Richtwerte gemäss Art. 10b Abs. 4. In anderen Fällen zahlen die Gemeinden die genannten Richtwerte ohne Zuschlag.

Art. 12 Kantonsbeiträge an die Gemeinden

Der Kanton erstattet den Gemeinden die Hälfte ihrer anrechenbaren Aufwendungen für Altersbetreuung und Pflege. Die Beiträge werden jährlich aufgrund der ausgewiesenen Aufwendungen im Vorjahr ermittelt und ausbezahlt.

Anrechenbar sind folgende Aufwendungen der Gemeinden: *

  1. Betriebsbeiträge an Organisationen und Heime mit Leistungsaufträgen gemäss Art. 6 dieses Gesetzes
  2. analoge Aufwendungen der Gemeinden durch die ungedeckten Betriebskosten eigener Heime und Dienste
  3. Beiträge an die Restfinanzierung der Pflege durch weitere Leistungsanbieter im Sinne von Art. 10 ff. dieses Gesetzes

Nicht anrechenbar sind Kosten der Gemeinden, die im Rahmen von politischen, planerischen und allgemeinen administrativen Prozessen ausserhalb der eigenen Heime und klientenbezogenen Dienstbereiche anfallen, sowie individuelle Sozialhilfeleistungen.

Allfällige Betriebsgewinne gemeindeeigener Heime und Dienste, die von den Gemeinden vereinnahmt werden, sowie allfällige Rückzahlungen von früher angerechneten Beiträgen durch externe Leistungserbringer werden von den anrechenbaren Kosten in Abzug gebracht.

Bei kommunalen Heimen, deren Investitionen über die Investitionsrechnungen der Gemeinden finanziert werden, können die folgenden mit der Anlagenutzung zusammenhängenden Kosten in der Heimrechnung ausgewiesen und an die Gemeindebeiträge angerechnet werden: *

  1. Abschreibungen von Investitionen der Trägergemeinden
  2. Zinsen auf den nicht abgeschriebenen Investitionen
  3. bedarfsgerechte Einlagen in zweckgebundene Erneuerungsfonds bei Heimen, deren Investitionen vollständig abgeschrieben sind

3 Übergangsbestimmungen

Art. 13 Versorgungsplanung, Leistungsaufträge und Verträge

Der Regierungsrat erlässt innert längstens 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rahmenvorgaben für die Versorgungsplanung der Gemeinden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes.

Die Versorgungsplanungen sowie die Leistungsaufträge und Verträge im Sinne von Art. 5 und 6 dieses Gesetzes sind durch die Gemeinden innert längstens 12 Monaten nach Erlass der kantonalen Vorgaben abzuschliessen. Der Regierungsrat kann die Frist in begründeten Einzelfällen erstrecken.

Bis zum Abschluss der Planungen, Leistungsaufträge und Verträge im Sinne von Abs. 2 bleiben alle Heime und Spitex-Dienste, die nach altem Recht Beiträge des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden erhalten haben, als subventionsberechtigt anerkannt.

Art. 14 Gemeindebeiträge an Heime und Spitex-Dienste

Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Abschluss der Planungen, Leistungsaufträge und Verträge im Sinne von Art. 5 und 6 dieses Gesetzes zahlen die Gemeinden den altrechtlich beitragsberechtigten Institutionen zumindest folgende Beiträge:

  1. den subventionierten Alters- und Pflegeheimen zumindest Fr. 18.00 pro Pflegetag der Stufe BESA 4 bzw. Fr. 9.00 pro Pflegetag der Stufe BESA 3 (Basis: ausgewiesene Leistungen des Vorjahres)
  2. den subventionierten Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (inkl. Mahlzeitendienst) zumindest den Kostenanteil, der im Mittel der beiden Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Bund, Kanton und Gemeinden insgesamt aufgebracht wurde (Basis: Anteil der anrechenbaren Lohnsumme des Vorjahres bzw. Pauschalbeitrag pro ausgelieferte Mahlzeit)

Bei Heimen und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, die Leistungen für Einwohnerinnen und Einwohner mehrerer Gemeinden erbringen, werden die Beiträge unter den Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an den erbrachten Leistungen aufgeteilt.

Die Gemeindebeiträge ersetzen die bisherigen Kantons- und Bundesbeiträge. Nachschüssige Beiträge des Kantons für die im Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten Leistungen nach bisherigem Recht werden nicht mehr ausbezahlt.

Bei Personen, die vor dem 1. Januar 2009 in ein Heim eingetreten sind, liegt die Zuständigkeit für die Finanzierung der Restkosten der Pflege bei jener Gemeinde, in der die betroffene Person im Jahre 2008 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hatte. *

Art. 15 Gemeindebeiträge an die kantonalen Spitäler

Im ersten Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben die Gemeindebeiträge an die Spitäler für Leistungen gemäss Art. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes auf Fr. 25.00 pro Pflegetag begrenzt.

… *

Art. 16 Kantonsbeiträge an die Gemeinden

Die Kantonsbeiträge an die Gemeinden im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes bemessen sich nach den im Mittel der beiden Vorjahre ausbezahlten Kantonsbeiträgen an die von den Gemeinden getragenen bzw. mitfinanzierten Heime und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause wie folgt:

  1. 75% der Betriebsbeiträge an kommunale Heime im Sinne von Art. 8 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes vom 21. August 1995
  2. 100% der Betriebsbeiträge an von den Gemeinden mitfinanzierte private Heime im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes vom 21. August 1995
  3. 160% der Betriebsbeiträge an Organisationen der Krankenpflege, Hauspflege und Haushilfe im Sinne von § 2 und § 3 des Dekrets über die finanzielle Unterstützung der spitalexternen Krankenpflege vom 15. November 1993

Bei Heimen und Organisationen, die von mehreren Gemeinden mitfinanziert wurden, werden die resultierenden Kantonsbeiträge entsprechend den Gemeindebeiträgen in den beiden Referenzjahren anteilsmässig aufgeteilt.

Art. 17 Investitionsbeiträge an Heime

Investitionsbeiträge des Kantons an den Bau, den Umbau und die Einrichtung von Heimen werden nach bisherigem Recht geleistet für Projekte, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein bewilligungsreifes Bauprojekt und die nötigen Kreditbeschlüsse der zuständigen kommunalen Organe rechtsverbindlich vorliegen.

4 Schlussbestimmungen

Art. 18 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 19 Ersatz und Änderungen bisherigen Rechts

Dieses Gesetz ersetzt das Altersbetreuungs- und Pflegegesetz vom 21. August 1995.

Das Gesundheitsgesetz vom 19. Oktober 1970 wird wie folgt geändert[6]:

Art. 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten[7].

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[8] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2007, S. 969, S. 1872

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.07.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S. 969, S. 1872
20.09.2010 01.01.2012 Erlasstitel geändert Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
20.09.2010 01.01.2012 Art. 2 Abs. 3, b) geändert Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
20.09.2010 01.01.2012 Art. 9 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
20.09.2010 01.01.2012 Art. 10 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
20.09.2010 01.01.2012 Art. 10a eingefügt Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
20.09.2010 01.01.2012 Art. 10b eingefügt Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
20.09.2010 01.01.2012 Art. 10c eingefügt Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
20.09.2010 01.01.2012 Art. 10d eingefügt Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
20.09.2010 01.01.2012 Art. 10e eingefügt Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
20.09.2010 01.01.2012 Art. 11 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
20.09.2010 01.01.2012 Art. 12 Abs. 2 geändert Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
20.09.2010 01.01.2012 Art. 12 Abs. 5 eingefügt Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
20.09.2010 01.01.2012 Art. 14 Abs. 4 eingefügt Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
20.09.2010 01.01.2012 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
21.11.2011 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.07.2007 01.01.2008 Erstfassung Abl. 2007, S. 969, S. 1872
Erlasstitel 20.09.2010 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
Art. 2 Abs. 1bis 21.11.2011 01.01.2013 eingefügt Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
Art. 2 Abs. 3, b) 20.09.2010 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
Art. 9 20.09.2010 01.01.2012 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
Art. 10 20.09.2010 01.01.2012 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
Art. 10a 20.09.2010 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
Art. 10b 20.09.2010 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
Art. 10c 20.09.2010 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
Art. 10d 20.09.2010 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
Art. 10e 20.09.2010 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
Art. 11 20.09.2010 01.01.2012 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
Art. 12 Abs. 2 20.09.2010 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
Art. 12 Abs. 5 20.09.2010 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
Art. 14 Abs. 4 20.09.2010 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1547, S. 1552
Art. 15 Abs. 2 20.09.2010 01.01.2012 aufgehoben Abl. 2011, S. 1547, S. 1552