Das Interkantonale Labor vollzieht die Störfallverordnung, soweit bestimmte Aufgaben nicht anderen Fachstellen und Behörden gemäss dem kantonalen Bevölkerungsschutzgesetz übertragen werden. *
Es informiert das Bundesamt für Umwelt BAFU periodisch in Form einer Übersicht über die im Kanton vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken (Risikokataster) sowie über die getroffenen Massnahmen nach Art. 16 Abs. 1 StFV. *
Meldestelle im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StFV ist die Einsatzzentrale der Polizei (§ 12 Katastrophen- und Nothilfeverordnung).
Die zentrale Stelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StFV, welche die Meldung von Störfällen an die Alarmstelle des Bundes weiterleitet, ist der Regierungsrat (Art. 9 Katastrophen- und Nothilfegesetz).
Die Pflicht zur Information der Bevölkerung gemäss Art. 13 StFV obliegt dem Regierungsrat bzw. dem Gemeinderat bei Ereignissen, bei denen der Führungsstab aktiv werden muss (Art. 9 f. Katastrophen- und Nothilfegesetz). In den übrigen Fällen erfolgt die Information der Bevölkerung durch die Schaffhauser Polizei in Absprache mit dem Interkantonalen Labor. *
Die Gemeinden unterstützen das Interkantonale Labor im Bereich der Störfallverordnung, namentlich bei der Erfassung von Daten bei Betriebskontrollen und bei der Einsatzplanung der Wehrdienste. Sie melden Vorkommnisse, die für den Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein können, dem Interkantonalen Labor. *