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814.100

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz

(Einführungsgesetz zum USG)

Vom 22.01.2007 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)[1], der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)[2], der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV)[3], der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)[4], der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo)[5], der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)[6], der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)[7], der Verordnung vom 24. Januar 1996 über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung)[8], der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA)[9], der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA)[10], der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG)[11], der Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)[12], der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)[13], der Verordnung vom 5. April 2000 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)[14], der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)[15], der Verordnung vom 25. August 1999 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)[16], der Verordnung vom 25. August 1999 über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV)[17], der Verordnung vom 25. August 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV)[18], der Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)[19], der Verordnung vom 10. Januar 2001 über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)[20], der Verordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)[21], des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 15. Dezember 2000 (Chemikaliengesetz, ChemG)[22] sowie Art. 50, 79 Abs. 4, 81 und 84 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV)[23],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechtes über den Umweltschutz sicher und ermöglicht ergänzende kantonale Massnahmen zum Schutz der Umwelt.

Zudem regelt es die Umsetzung des Umweltschutzrechts im Kanton Schaffhausen, soweit dies verfahrensrechtlich nicht allgemein durch das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)[24] geregelt wird.

Art. 2 Gebühren und Kostenvorschuss

Für behördliche Verrichtungen, wie Erteilung von Bewilligungen, Kontrollen, Messungen und besondere Dienstleistungen, können die Vollzugsorgane nach Aufwand zu bemessende Gebühren erheben, sofern keine festen Ansätze vorgesehen sind.

Die Gebühren für Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Interkantonalen Labors werden auf der Basis von Aufwandpunkten oder nach marktüblichen Kriterien erhoben, sofern keine festen Ansätze vorgesehen sind. *

Wer um ausserordentliche behördliche Emmissions- oder Immissionskontrollen ersucht, kann zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet werden. Ergibt die Kontrolle, dass die Anlage oder deren Betrieb den Vorschriften oder den Verfügungen entspricht, so können die Kosten der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller überbunden werden, andernfalls der Inhaberin oder dem Inhaber der Anlage.

2 Besondere Bestimmungen

2.1 Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 3 Aufgaben des Kantons und der Gemeinden

Der Vollzug der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) obliegt unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 dem Kanton.

Die Gemeinden nehmen die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 5 dieses Gesetzes wahr, wenn ein Gemeindeorgan im massgeblichen Verfahren nach Art. 6 dieses Gesetzes Planungsbehörde ist.

Die Gemeinden sorgen für die Gewährung des Einsichtsrechts nach Art. 9 Abs. 8 USG, soweit sie nach dem kantonalen Recht zum massgeblichen Verfahren (Art. 6 dieses Gesetzes) für öffentliche Anlagen zuständig sind.

Art. 4 Fachstellen

Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (Koordinationsstelle) ist die im UVP-Verfahren federführende Umweltschutzfachstelle (Art. 12 und 13 UVPV). Sie ist für allgemeine und fachübergreifende Umweltfragen sowie die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit zuständig. Sie stellt die Beratung sicher (Art. 6 Abs. 2 USG).

Zu den einzelnen bei einer UVP zu behandelnden Teilbereichen nehmen im Weiteren Stellung:

  1. die Behörden, die für Bewilligungen im Sinne von Art. 21 UVPV zuständig sind
  2. die weiteren gemäss Spezialerlassen und der Umweltschutzorganisation des Kantons zuständigen Fachstellen
  3. die Gemeinden, soweit sie davon betroffen sind
  4. in Anwendung von Art. 9 Abs. 7 USG das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) nach Kenntnisnahme der kantonalen Stellungnahmen

Art. 5 Zuständige Behörde

Die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach Art. 9 Abs. 1 USG und Art. 17 ff. UVPV wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens (Art. 6 dieses Gesetzes) über das Projekt entscheidet. Sie leitet die Vorbereitung der Prüfung, soweit nicht besondere Aufgaben ausdrücklich anderen Stellen übertragen sind.

Insbesondere obliegen ihr nach Anhörung der Koordinationsstelle:

  1. der Entscheid, ob bei der Planung, Errichtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss (Art. 1 und Anhang UVPV)
  2. die Veröffentlichung der Beurteilung durch die Fachstellen sowie der Ergebnisse der Prüfung und des Entscheids unter Vorbehalt von Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes
  3. der Entscheid über die Anträge der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Geheimhaltung (Art. 9 Abs. 8 USG)
  4. eine Anordnung weiterer Abklärungen (Art. 9 Abs. 6 USG)
  5. die Koordination mit anderen Verfahren nach den Richtlinien des Bundesamtes

Art. 6 Massgebliches Verfahren

Das für die Prüfung in der Regel massgebliche Verfahren wird in einer Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geregelt ist.

Art. 7 Gebühren

Für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit werden von der zuständigen Behörde durch die Koordinationsstelle nach Aufwand zu bemessende Gebühren erhoben.

Barauslagen, wie Kosten für Gutachten und Sachverständige, sind den Behörden zu ersetzen.

Öffentliche Körperschaften und Anstalten sind von diesen Gebühren nicht befreit.

2.2 Katastrophenschutz

Art. 8 Zuständigkeit

Das Interkantonale Labor vollzieht die Störfallverordnung, soweit bestimmte Aufgaben nicht anderen Fachstellen und Behörden gemäss dem kantonalen Bevölkerungsschutzgesetz übertragen werden. *

Es informiert das Bundesamt für Umwelt BAFU periodisch in Form einer Übersicht über die im Kanton vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken (Risikokataster) sowie über die getroffenen Massnahmen nach Art. 16 Abs. 1 StFV. *

Meldestelle im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StFV ist die Einsatzzentrale der Polizei (§ 12 Katastrophen- und Nothilfeverordnung[25]).

Die zentrale Stelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StFV, welche die Meldung von Störfällen an die Alarmstelle des Bundes weiterleitet, ist der Regierungsrat (Art. 9 Katastrophen- und Nothilfegesetz[26]).

Die Pflicht zur Information der Bevölkerung gemäss Art. 13 StFV obliegt dem Regierungsrat bzw. dem Gemeinderat bei Ereignissen, bei denen der Führungsstab aktiv werden muss (Art. 9 f. Katastrophen- und Nothilfegesetz). In den übrigen Fällen erfolgt die Information der Bevölkerung durch die Schaffhauser Polizei in Absprache mit dem Interkantonalen Labor. *

Die Gemeinden unterstützen das Interkantonale Labor im Bereich der Störfallverordnung, namentlich bei der Erfassung von Daten bei Betriebskontrollen und bei der Einsatzplanung der Wehrdienste. Sie melden Vorkommnisse, die für den Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein können, dem Interkantonalen Labor. *

2.3 VOC-Lenkungsabgabe

Art. 9 Zuständigkeit

Das Interkantonale Labor unterzieht die VOC-Buchhaltungen und ‑Bilanzen gemäss Art. 10 VOCV sowie die Anträge auf Abgaberückerstattung gestützt auf Art. 12 lit. a VOCV der Vorprüfung gemäss den Vollzugsunterlagen der eidgenössischen Oberzolldirektion und überweist die Geschäfte der eidgenössischen Oberzolldirektion zur Bearbeitung. *

2.4 Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung

2.4.1 Zuständigkeit

Art. 10 Zuständigkeit des Kantons

Der Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung obliegt im Rahmen von Art. 35 LRV dem Kanton. Zuständig ist das Interkantonale Labor, sofern dieses Gesetz oder andere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes festlegen. *

Der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung im Bereich gewerblicher und industrieller Bauten und Anlagen obliegt im Rahmen von Art. 17 NISV dem Kanton. Zuständig ist das Interkantonale Labor, sofern dieses Gesetz oder andere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes festlegen. *

Art. 11 Zuständigkeit der Gemeinden

Die Gemeinden sind zuständig für:

  1. Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» und für Gasbrennstoffe gemäss Anhang 3 und 4 LRV bis 350 kW Feuerungswärmeleistung
  2. Holzfeuerungen, sofern ausschliesslich naturbelassenes Holz gemäss Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 lit. a und b LRV verbrannt wird, bis 70 kW Feuerungswärmeleistung, und Cheminées
  3. Kohlefeuerungen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung gemäss Anhang 3 LRV
  4. Kamine für Anlagen gemäss lit. a bis c
  5. die Abfallverbrennung im Freien
  6. die Anordnung und Kontrolle von Massnahmen gemäss Baurichtlinie Luft bei allen Bauvorhaben, die von den Gemeinden bewilligt werden
  7. den Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, soweit nicht nach Art. 10 dieses Gesetzes der Kanton oder nach Art. 18 NISV der Bund zuständig ist

2.4.2 Kontrolle und Vollzugsmassnahmen

Art. 12 Kontrolle

Das Interkantonale Labor kann Anordnungen für Eingaben, Messungen und Kontrollen treffen und die Verwendung bestimmter Messmethoden und Messgeräte vorschreiben. *

Die Vollzugsbehörden kontrollieren stationäre Anlagen nach Art. 12 bis 15 und 29 LRV.

Die Vollzugsbehörden sind berechtigt, Messungen und Kontrollen durchzuführen. Es ist ihnen der ungehinderte Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.

Art. 13 Sanierung bestehender Anlagen

Die Vollzugsbehörde ordnet die Sanierung bestehender Anlagen gemäss Art. 7 bis 11 LRV an, welche den Anforderungen der LRV nicht genügen.

Art. 14 Massnahmen bei Umgehungsleitungen

Wer eine Umgehungsleitung im Sinne von Art. 16 LRV verwendet, hat vor ihrem Einbau ein Gesuch zu stellen und vor dem Gebrauch die Zustimmung des Interkantonalen Labors einzuholen. *

Das Interkantonale Labor verfügt die notwendigen Schutzmassnahmen. *

Art. 15 Feuerungskontrolle

Die Gemeinden bestimmen für die Durchführung der Feuerungskontrolle eine Feuerungskontrolleurin oder einen Feuerungskontrolleur.

Das Interkantonale Labor koordiniert die Feuerungskontrolle und erlässt die notwendigen Weisungen. *

2.5 Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung

Art. 16 Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden

Der Vollzug der Lärmschutz-Verordnung ist grundsätzlich Aufgabe des Kantons.

Die Gemeinden sind zuständig für:

  1. die Begrenzung und Kontrolle des Baulärms
  2. die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen
  3. die Emissionsbegrenzungen, Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an Strassen, soweit sie nach Art. 41 des Strassengesetzes[27] zuständig sind
  4. den Schallschutz an neuen Gebäuden im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie die Kontrolle der getroffenen Schallschutzmassnahmen
  5. die Anordnung und Kontrolle von Massnahmen gemäss Baulärm-Richtlinie bei allen Bauvorhaben, die von den Gemeinden bewilligt werden

Art. 17 Sanierungen und Schallschutzmassnahmen

Die zuständige Vollzugsbehörde ordnet mittels Verfügung Sanierungen und Schallschutzmassnahmen gemäss Lärmschutz-Verordnung an und legt in der Verfügung fest, wer kostenpflichtig ist und wer Anspruch auf Zahlungen hat.

Art. 18 Strassensanierungsprogramme

Die Vollzugsbehörden erstellen Strassensanierungsprogramme aufgrund von Lärmbelastungskatastern.

Art. 19 Massnahmen zur Bekämpfung der Luftbelastung

Zur sofortigen Bekämpfung einer ausserordentlich hohen Luftbelastung, insbesondere durch Ozon oder Feinstaub, kann der Regierungsrat in Absprache mit den Nachbarkantonen vorübergehende, auf ein Gesamtkonzept abgestützte Massnahmen anordnen.

Art. 19a * Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund

Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b USG.

2.6 Schutz vor Schall-, Laser- und Lichteinwirkungen

Art. 20 Zuständigkeit

Die Gemeinden erteilen die Bewilligung für den Einsatz von Schallverstärkeranlagen gemäss Art. 3 bis 7 und 10 bis 12 der Schall- und Laserverordnung.

Das Interkantonale Labor erteilt die Bewilligung für den Einsatz von Laseranlagen gemäss Art. 8 und 9 und 10 bis 12 der Schall- und Laserverordnung. *

Art. 21 Lichtemissionen

Lichtemissionen müssen im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so, dass sie für Mensch und Umwelt weder schädlich noch lästig werden.

2.7 Abfälle

2.7.1 Zuständigkeit

Art. 22 Aufgabenteilung und Aufsicht

Der Vollzug des eidgenössischen Abfallrechts ist Aufgabe von Kanton und Gemeinden. Die Organe beider Gemeinwesen arbeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen zusammen. Dem Kanton kommt in allen Belangen des Abfallwesens die Oberaufsicht zu.

Der Kanton ist insbesondere zuständig für die Planung der Abfallentsorgung (Art. 16 TVA) und die interkantonale Zusammenarbeit (Art. 31a Abs. 1 USG).

Die Gemeinden vollziehen das eidgenössische Abfallrecht, soweit nicht nach Bundesrecht, nach diesem Gesetz oder nach anderen Erlassen des kantonalen Rechts der Vollzug einer kantonalen Behörde zugewiesen ist.

Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für die vorschriftsgemässe Entsorgung der Abfälle, welche die öffentliche Hand zu übernehmen hat (Art. 31b Abs. 1 USG). Die Gemeinden regeln das Sammelwesen und die Behandlung der Abfälle, die getrennte Sammlung der Abfälle sowie die Erhebung grundsätzlich kostendeckender und verursachergerechter Gebühren in einer Abfallverordnung.

2.7.2 Besondere Regeln für die Entsorgung bestimmter Abfälle

Art. 23 Siedlungsabfälle

Die Gemeinden sind verpflichtet, mindestens Glas, Papier, Metalle, Textilien, Altöl und nicht dezentral kompostierbare Abfälle zu sammeln und zu verwerten (Art. 6 und 7 TVA).

Der Regierungsrat kann die separate Sammlung und Verwertung weiterer Siedlungsabfälle vorschreiben.

Der Regierungsrat kann für Abfälle aus Haushalten und Gewerbe, deren Behandlung wegen ihrer stofflichen Zusammensetzung problematisch ist und besser getrennt von den Siedlungsabfällen erfolgt, eine bestimmte Art der Sammlung und Entsorgung vorschreiben und die Kostentragung regeln.

Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften für die Entsorgung bestimmter Abfälle erlassen.

2.7.3 Bewilligung und Überwachung von Abfallanlagen

Art. 24 Koordination der Bewilligungsverfahren

Die Koordination der verschiedenen Bewilligungsverfahren (Art. 20 TVA) richtet sich nach Art. 66 des Baugesetzes[28]. Leitverfahren für die im Zusammenhang mit dem Anlagenbau erforderlichen Bewilligungen ist das Planungsverfahren bzw. das Baubewilligungsverfahren, für die Betriebsbewilligung dagegen das abfallrechtliche bzw. subsidiär das arbeitsgesetzliche Bewilligungsverfahren.

Art. 25 Deponien

Das Baudepartement erteilt die Errichtungsbewilligung (Art. 25 TVA). Das Interkantonale Labor ist für die Betriebsbewilligung (Art. 27 TVA) und für die Überwachung (Art. 28 ff. TVA) der Deponien zuständig. Beide Behörden arbeiten mit den anderen Fachstellen zusammen. *

Die gemäss Abfallplanung bestehenden Deponien werden im Richtplan aufgeführt.

Art. 26 Zwischenlager

Die Voraussetzungen für Bau und Betrieb von Zwischenlagern gemäss Art. 37 TVA sind im Rahmen des Planungsverfahrens bzw. des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Das Interkantonale Labor stellt dazu in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachstellen die erforderlichen Anträge und überwacht die Zwischenlager. *

Art. 27 Abfallverbrennungsanlagen, Grüngutverwertungsanlagen

Die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb von Verbrennungsanlagen (Art. 38 ff. TVA) und von Grüngutverwertungsanlagen (Art. 43 und 44 TVA) sind im Planungsverfahren bzw. im Baubewilligungsverfahren sowie im arbeitsgesetzlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen.

Das Interkantonale Labor stellt dazu in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachstellen die erforderlichen Anträge und überwacht die Anlagen (Art. 42 und 45 TVA) sowie die Abgabe bzw. Verwertung von Schlacke (Art. 13 und 39 TVA). *

Betreiberinnen oder Betreiber von Abfallanlagen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie gegen Störfälle und erhebliche Umweltgefährdungen ausreichend versichert sind bzw. über genügende Rückstellungen verfügen.

2.8 Elektrische und elektronische Geräte

Art. 28 Zuständigkeit

Das Interkantonale Labor erteilt Bewilligungen für Betriebe, die elektrische oder elektronische Geräte gemäss Art. 7 VREG zur Entsorgung entgegennehmen. *

2.9 Getränkeverpackungen

Art. 29 Zuständigkeit

Das Interkantonale Labor prüft die Kennzeichnung der Getränkeverpackungen gemäss Art. 4 VGV im Rahmen der üblichen Lebensmittelkontrolle. *

Der Eichmeister meldet die im Rahmen seiner Tätigkeiten festgestellten Mängel dem Interkantonalen Labor. *

2.10 Umgang mit belasteten Standorten

Art. 30 Zuständigkeit

Das Interkantonale Labor ist zuständig für den Vollzug der Altlasten-Verordnung sowie die Unterstützung des Bundesamtes beim Vollzug der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten. *

Art. 31 Vorgehen bei Aushubmaterial

Wer auf einer Parzelle, bei der Anzeichen oder Hinweise auf Verunreinigungen vorliegen, wesentliche Mengen von Material ausheben und an einem anderen Ort lagern will, muss das Aushubmaterial vorgängig auf Schadstoffe untersuchen und dem Interkantonalen Labor ein entsprechendes Untersuchungsprogramm vorlegen. *

Das Interkantonale Labor beurteilt die Ergebnisse und trifft die notwendigen Massnahmen. Es holt vorgängig Vorschläge zur Behandlung oder Ablagerung des Aushubmaterials von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer ein. *

Art. 32 Kataster der belasteten Standorte

Die Eintragung in den Kataster der belasteten Standorte erfolgt nach Massgabe von Art. 5 f. AltlV und Art. 32c Abs. 2 USG. *

Der Kataster der belasteten Standorte ist öffentlich und richtet sich nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung. Er kann von jedermann eingesehen werden. Die belasteten Standorte werden im Richtplan aufgeführt. *

Das Interkantonale Labor veranlasst die Anmerkung «belasteter Standort» oder «Altlast» gemäss Art. 5 AltlV im Grundbuch. *

Für Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte eingetragen sind, gilt ein Zerstückelungsverbot gemäss Art. 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)[29]. Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot richten sich nach Art. 14 Abs. 2 EG GSchG und § 16 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung[30].

Das Interkantonale Labor veranlasst die Anmerkung „Zerstückelungsverbot“ im Grundbuch. *

Art. 33 Bauvorhaben auf belasteten Standorten

Die zuständigen Baubehörden haben Gesuche über Bauvorhaben auf belasteten Standorten der zuständigen Behörde zur Einleitung des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 66 Baugesetz zuzustellen.

Das Interkantonale Labor veranlasst bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten die Prüfung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit gemäss Art. 7 ff. AltlV. *

Die Baubewilligung ist erst dann zu erteilen, wenn:

  1. der belastete Standort nicht sanierungsbedürftig ist oder
  2. eine spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht erschwert wird oder
  3. der belastete Standort saniert wird und die Entsorgung von verunreinigtem Aushub gestützt auf ein Entsorgungskonzept geregelt ist oder
  4. wenn anzunehmen ist, dass allfällig vorhandenes belastetes Material im Rahmen der Bauausführung umweltgerecht entsorgt werden kann

Nach Beendigung der baulichen Ausführung ist dem Interkantonalen Labor umgehend und unaufgefordert der Entsorgungsnachweis zu erbringen. *

2.11 Biologische Sicherheit

Art. 34 Zuständigkeit

Das Interkantonale Labor vollzieht die Freisetzungsverordnung im Bereich der Bewilligung von Freisetzungsversuchen gemäss Art. 18 ff. FrSV, der Überwachung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 26 FrSV, der Überwachung von Freisetzungsversuchen gemäss Art. 27 FrSV sowie der Marktüberwachung nach Inverkehrbringen gemäss Art. 28 und 29 FrSV. Das Interkantonale Labor informiert das Bundesamt gemäss Art. 32 Abs. 2 FrSV über das Auftreten und die Bekämpfung von Organismen, welche die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, schädigen. *

Das Interkantonale Labor vollzieht die Einschliessungsverordnung, namentlich im Bereich der Überprüfung der Meldungen und Bewilligungsgesuche gemäss Art. 17 ff. ESV und der Überwachung der Betriebe gemäss Art. 20 ESV. *

Das kantonale Arbeitsinspektorat vollzieht die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor. *

2.12 Pflanzenschutzmittel und Dünger

Art. 35 Zuständigkeit

Das Interkantonale Labor ist in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt zuständig für die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln (Art. 64 PSMV) und Dünger (Art. 29 Abs. 2 DüV). Die Kontrolle der vorschriftsgemässen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Dünger erfolgt durch das Landwirtschaftsamt. *

2.13 Gefahrgut

Art. 36 Zuständigkeit

Das Interkantonale Labor ist zuständige Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 25 Abs. 1 GGBV. Es ist Meldestelle für Mitteilungen der Betriebe gemäss Art. 7, 15 Abs. 2 und 19 Abs. 4 GGBV. *

Das Interkantonale Labor ist im Weiteren zuständig für die Kontrolle der Betriebe und der Ausbildung gemäss Art. 10 und 25 Abs. 5 und 6 GGBV. *

2.14 Chemikalien

Art. 37 Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden

Der Vollzug der Chemikaliengesetzgebung ist grundsätzlich Aufgabe des Kantons. Zuständig ist das Interkantonale Labor, sofern dieses Gesetz oder andere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes festlegen. *

Die Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor für die Sammlung von Stoffen und Zubereitungen aus Haushalten und Kleingewerbe und führen sie einer geeigneten Behandlung zu. Der Transport von Stoffen und Zubereitungen zur Annahmestelle ist Sache der Inhaberin oder des Inhabers. *

3 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 38 Vollziehungsverordnung

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 39 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten[31].

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[32] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2007, S. 127, S. 552

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.01.2007 01.05.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S. 127, S. 552
04.06.2007 01.01.2008 Art. 19a eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
11.05.2010 01.07.2010 Art. 2 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 8 Abs. 4 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 8 Abs. 5 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 9 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 10 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 10 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 12 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 14 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 14 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 15 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 20 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 25 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 26 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 27 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 28 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 29 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 29 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 30 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 31 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 31 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 32 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 32 Abs. 5 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 33 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 33 Abs. 4 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 34 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 34 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 34 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 35 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 36 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 36 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 37 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 37 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
02.07.2012 01.01.2014 Art. 8 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
02.07.2012 01.01.2014 Art. 32 Abs. 1 geändert Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
02.07.2012 01.01.2014 Art. 32 Abs. 2 geändert Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
22.08.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 1307, S. 1899
25.08.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1 geändert Abl. 29.08.2025, S. 14, Abl. 05.12.2025, S. 12

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.01.2007 01.05.2008 Erstfassung Abl. 2007, S. 127, S. 552
Art. 2 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 8 Abs. 1 22.08.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1307, S. 1899
Art. 8 Abs. 1 25.08.2025 01.01.2026 geändert Abl. 29.08.2025, S. 14, Abl. 05.12.2025, S. 12
Art. 8 Abs. 1bis 02.07.2012 01.01.2014 eingefügt Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
Art. 8 Abs. 4 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 8 Abs. 5 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 9 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 10 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 10 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 12 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 14 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 14 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 15 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 19a 04.06.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
Art. 20 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 25 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 26 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 27 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 28 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 29 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 29 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 30 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 31 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 31 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 32 Abs. 1 02.07.2012 01.01.2014 geändert Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
Art. 32 Abs. 2 02.07.2012 01.01.2014 geändert Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
Art. 32 Abs. 3 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 32 Abs. 5 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 33 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 33 Abs. 4 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 34 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 34 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 34 Abs. 3 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 35 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 36 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 36 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 37 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 37 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726