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814.102

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

Vom 27.06.2023 (Stand 01.07.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017[1],

beschliesst:

Art. 1 Nichtionisierende Strahlung für Solarien

Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien ist das Interkantonale Labor.

Die zuständige Behörde kann Dritte, die über die erforderliche Fachkompetenz verfügen, beiziehen.

Art. 2 Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik

Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.

Art. 3 Veranstaltungen mit Schall

Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen sind die Gemeinden zuständig.

Art. 4 Laserpointer

Für die Kontrolle betreffend die Abgabe und den Besitz von Laserpointern ist die Schaffhauser Polizei zuständig.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2023 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2023, S. 1144

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.06.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2023, S. 1144

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.06.2023 01.07.2023 Erstfassung Abl. 2023, S. 1144