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814.200

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz

Vom 27.08.2001 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG),

beschliesst:

1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

  1. den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen
  2. den Vollzug des Bundesrechts über den Gewässerschutz
  3. die Aufgabenverteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden

2 Zuständigkeiten

Art. 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung, namentlich zur Abwasserbeseitigung, erforderlichen Bestimmungen und Richtlinien.

Er ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 61 und 62a GSchG. *

Art. 3 Departement

Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.

Es kann Richtlinien und Weisungen erlassen.

Art. 4 Gewässerschutzfachstelle und Gewässerschutzpolizei

Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Gewässerschutzfachstelle im Sinne von Art. 49 GSchG und organisiert die Gewässerschutzpolizei sowie einen Schadendienst.

Die Gewässerschutzfachstelle vollzieht die Gewässerschutzgesetzgebung sowie die gestützt darauf erlassenen Verordnungen, soweit keine anderen Zuständigkeiten gegeben sind. Sie kann für den Vollzug öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private beiziehen, insbesondere für die Kontrolle und Überwachung.

Art. 5 Gemeinden

Die Gemeinden vollziehen die vom Kanton übertragenen Aufgaben und erlassen dazu die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vereinbarungen abschliessen und Zweckverbände gründen.

Art. 6 Zusammenarbeit / Koordination

Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Gewässerschutzaufgaben zusammen.

Der Kanton sorgt für die Koordination, insbesondere mit den Nachbarkantonen und den angrenzenden Ländern. Der Regierungsrat kann Vereinbarungen über gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen abschliessen.

Art. 7 Information und Beratung

Die Gewässerschutzfachstelle informiert die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und die Gewässerbelastung und berät Behörden, Betriebe sowie Private.

Der Regierungsrat sorgt für eine Düngerberatung im Sinne von Art. 51 GSchG.

3 Reinhaltung der Gewässer

Art. 8 Entwässerungsplanung

Der Regierungsrat sorgt, soweit notwendig, für die Erarbeitung eines regionalen Entwässerungsplans (REP). Er arbeitet dabei mit den Gemeinden zusammen und kann diese zur Mitarbeit verpflichten.

Die Gemeinden erarbeiten einen generellen Entwässerungsplan (GEP), der mit der Genehmigung durch das zuständige Departement behördenverbindlich wird. Der Plan ist nötigenfalls an veränderte Verhältnisse, namentlich an die Siedlungsentwicklung und wenn ein regionaler Entwässerungsplan erstellt oder geändert wird, anzupassen.

Der generelle Entwässerungsplan dient als Grundlage für eine zielgerichtete ökologische und ökonomische Erfüllung der Gewässerschutzaufgaben in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Der Regierungsrat kann Richtlinien zur Erstellung eines generellen Entwässerungsplanes erlassen oder Richtlinien von Fachverbänden für verbindlich erklären.

Zugang und Nutzung zum regionalen Entwässerungsplan (REP) und kommunalen Entwässerungsplan (GEP) richtet sich nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung. *

Art. 9 Abwasserbeseitigung

Die zuständige kantonale oder kommunale Baubewilligungsbehörde bewilligt die Beseitigung von Abwasser durch:

  1. Einleiten in die Kanalisation
  2. Einleiten in ein Gewässer
  3. Versickernlassen

Vorbehalten bleibt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss Art. 15.

Art. 10 Versickerung

Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen eines Neubaus bzw. eines Umbauprojektes, bei dem die Entwässerung einbezogen wird, inwieweit eine Versickerung von unverschmutztem Abwasser zu erfolgen hat.

Erlauben die örtlichen Verhältnisse gemäss GEP eine Versickerung nicht, so kann das unverschmutzte Abwasser mit Bewilligung der zuständigen Behörde in ein oberirdisches Gewässer oder in eine Kanalisation geleitet werden.

Art. 11 Abwasseranlagen

Bau, Betrieb und Unterhalt der im generellen Entwässerungsplan bezeichneten öffentlichen Kanalisationen und Abwasseranlagen obliegen den Gemeinden. Sie können diese Aufgaben an Dritte übertragen.

Die Grundeigentümer erstellen und unterhalten die übrigen Abwasseranlagen.

Die Gemeinden sind zuständig, den Anschluss von Liegenschaften an die Abwasseranlagen zu verfügen.

Art. 12 Nutztierhaltung und Bodenbewirtschaftung

Soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung trifft, erlässt das zuständige Departement die zum Schutz der Gewässer notwendigen Vorschriften über die Nutztierhaltung und die Bodenbewirtschaftung und ordnet geeignete Massnahmen an, insbesondere zur Vermeidung der Verschmutzung der Gewässer mit Nährstoffen, Pflanzenbehandlungsmitteln und anderen sich aus der Nutztierhaltung und der Bodenbewirtschaftung ergebenden Schadstoffen.

Art. 13 Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge und Geräte

Das Ablagern von Abfällen sowie das Stehenlassen ausgedienter Fahrzeuge, Geräte und dergleichen ist verboten. Sammelstellen oder Zwischenlager können von der zuständigen kantonalen Behörde ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die massgeblichen Vorschriften des Bundes erfüllt sind und keine öffentlichen Interessen, insbesondere solche des Gewässerschutzes und des Landschafts- oder Ortsbildschutzes entgegenstehen.

Art. 14 Belastete Standorte

Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte werden in einen öffentlich zugänglichen Kataster aufgenommen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren sowie die Anlage des Katasters.

Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte eingetragen sind, dürfen nicht in Teilstücke aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Die zuständige kantonale Behörde bewilligt Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, der nicht in der Person des Eigentümers liegt, oder wenn durch die Zerstückelung die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen nicht vereitelt werden und die Kosten hierfür sichergestellt sind.

Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass und auf welche Weise im Grundbuch der Einbezug eines Grundstückes in den Kataster sichtbar zu machen ist.

4 Bewilligungen

Art. 15 Bewilligungspflicht

Eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden ist nötig für:

  1. alle im GEP bezeichneten Abwasseranlagen sowie gemeinschaftliche Versickerungsanlagen
  2. die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG)
  3. die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 GSchG)
  4. die Durchführung von Revisionen gemäss Art. 23 GSchG
  5. die Einleitung von verschmutztem und unverschmutztem Abwasser in Gewässer gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 GschG und die Versickerung von verschmutztem Abwasser gemäss Art. 7 Abs. 1 GSchG

Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Es ist mit einem allfälligen baurechtlichen Bewilligungsverfahren zu koordinieren.

5 Planerischer Schutz

Art. 16 Festlegung

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden, der betroffenen Verwaltungsstellen, der Nachbarkantone und dem benachbarten Ausland die Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale fest.

Der Gemeinderat legt die Grundwasserschutzzonen fest und erlässt die notwendigen Reglemente. Diese bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement.

Das zuständige Departement erstellt Gewässerschutzkarten und passt diese nach Bedarf an. Die Gewässerschutzkarten enthalten nach den Vorgaben der Geoinformationsgesetzgebung mindestens die Gewässerschutzbereiche, die Grundwasserschutzzonen, die Grundwasserschutzareale sowie die Grundwasseraustritte, ‑fassungen und ‑anreicherungsanlagen, die für die Wasserversorgung von Bedeutung sind. *

Zugang und Nutzung zu den Daten der Gewässerschutzkarten richtet sich nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung. *

Art. 17 Verfahren

Die Entwürfe der Pläne über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale sind mit den zugehörigen Schutzvorschriften öffentlich bekannt zu machen und während 30 Tagen aufzulegen.

Allfällige Einwendungen sind innert der Auflagefrist schriftlich der zuständigen Behörde einzureichen. Einwendungen und Stellungnahmen sind in einem kurzen Planungsbericht zusammenzufassen.

Die zuständige Behörde erlässt die Pläne und Schutzvorschriften. Der Beschluss ist im Amtsblatt auszuschreiben und während 20 Tagen mit den Unterlagen und dem Planungsbericht öffentlich aufzulegen. Gegen den Beschluss des Gemeinderates kann Rekurs beim Regierungsrat erheben, wer davon berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses dartut. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

6 Finanzierung

Art. 18 Grundsatz

Die Kosten der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, werden mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden.

Art. 19 Gebührenerhebung der Gemeinden

Zur Deckung der aus Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz, Kontrolle und Amortisation der öffentlichen Abwasseranlagen anfallenden Kosten erheben die Gemeinden kostendeckende und verursacherbezogene Gebühren bzw. Abgaben (Art. 60a GSchG). Sie erlassen dazu die notwendigen Reglemente. Die Reglemente bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des zuständigen Departements.

Die wiederkehrende Benutzungsgebühr kann sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammensetzen. Bei überdurchschnittlich verschmutztem Abwasser ist ein Zuschlag gemäss Schmutzstofffracht zu erheben.

Die Gemeinden berücksichtigen bei ihrer Gebührenfestlegung das zur Versickerung gelangende sowie zurückbehaltene unverschmutzte Abwasser in geeigneter Weise.

Der Regierungsrat kann Richtlinien für die kommunale Gebührenerhebung erlassen oder anerkannte Richtlinien von Fachverbänden für verbindlich erklären.

Art. 20 Beiträge des Kantons

Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite finanzielle Beiträge an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen (Art. 62a GSchG) leisten. Die Beiträge des Kantons sind abhängig von einer gleichzeitigen Beitragsleistung durch den Bund.

Art. 21 Gutachten, Expertisen, Messungen

Der Kanton kann die Kosten von Gutachten, Expertisen, Messungen und dergleichen, die nicht überwiegend der Allgemeinheit dienen, Personen des öffentlichen oder privaten Rechts überbinden, deren Anlagen oder Handlungen sie erforderlich machen.

7 Weitere Massnahmen

Art. 22 Ersatzvornahme

Sind Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt, ordnet die zuständige Behörde die Schaffung oder Wiederherstellung des vorgeschriebenen Zustandes innert angemessener Frist unter Androhung der Ersatzvornahme zulasten der Pflichtigen an.

Massnahmen, die innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt werden, sind auf Kosten der Pflichtigen durchführen zu lassen.

Im Übrigen können die Pflichtigen auch zu angemessener Sicherheitsleistung angehalten werden, wenn für die Durchführung von Ersatzvornahmen mit verhältnismässig hohen Kosten zu rechnen ist.

Art. 23 Sicherungsmassnahmen

Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen der Gefährdung von Gewässern die erforderlichen Schutzmassnahmen selbst treffen, wenn den für die Gefährdung Verantwortlichen die rechtlichen und technischen Mittel fehlen. Die Kosten sind von den für die Gefährdung Verantwortlichen zu tragen.

Art. 24 Unmittelbarer Zwang

Zur Behebung einer bestehenden oder unmittelbar drohenden Gewässerverunreinigung sind neben oder anstelle der Ersatzvornahme die erforderlichen unmittelbaren Zwangsmassnahmen, wie Ausserbetriebsetzung der betreffenden Anlagen, Entfernung defekter Einrichtungen, Boden- oder andere Untersuchungen usw., zu verfügen.

Die Zwangsmassnahmen sind auf die Dauer der Verunreinigung oder der Gefährdung zu beschränken.

Allfällige Kosten sind von den für die Verunreinigung oder Gefährdung Verantwortlichen zu tragen.

Art. 25 Sicherheitsleistung

Für Vorkehrungen welche die Gewässer gefährden, kann die zuständige Behörde die Bewilligung von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen. Diese kann insbesondere eine Kostenübernahmegarantie für Schadenfälle beinhalten.

8 Strafbestimmung

Art. 26 Strafen

Wer vorsätzlich diesem Gesetz oder den darauf gestützten Verordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird, soweit keine anderen Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Busse bis Fr. 20'000.00 bestraft. *

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft. Gehilfenschaft ist strafbar.

Art. 27 Meldepflicht

Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht, hat der Polizei unverzüglich Meldung zu erstatten.

9 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 12. September 1960
  2. das Gesetz über die Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen und von Schrott vom 5. Mai 1975

Art. 29 Fristen

Die Gemeinden haben die Gesuche zur Gewährung von Bundessubventionen für die Erstellung der Generellen Entwässerungspläne bis spätestens 1. Juli 2002 bei der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Weiterleitung an den Bund einzureichen.

Die Generellen Entwässerungspläne und die Anpassung der kommunalen Gebührenreglemente zur Einführung des kostendeckenden und verursacherbezogenen Finanzierungsmodells sind innert vier Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem zuständigen Departement zur Genehmigung einzureichen.

Die Schutzzonenreglemente sind innert einem Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen und dem zuständigen Departement zur Genehmigung einzureichen.

Art. 30 Aufsichtsrechtliche Massnahmen

Kommt eine Gemeinde ihren Pflichten gemäss Art. 29 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes nicht innert Frist nach, so trifft der Kanton nach Anhörung der Gemeinde die zur Durchsetzung des Bundesrechts erforderlichen Massnahmen. Der Regierungsrat kann anstelle der Gemeinde die notwendigen Bestimmungen erlassen sowie kostendeckende und verursacherbezogene Gebühren festlegen. Er kann der Gemeinde verbindliche Weisungen erteilen und die Ersatzvornahme auf Kosten der Gemeinde anordnen.

Art. 31 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft[1].

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2005, S. 1027

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.08.2001 01.07.2002 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 1027
03.07.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545
04.06.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 2 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
02.07.2012 01.01.2014 Art. 8 Abs. 5 eingefügt Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
02.07.2012 01.01.2014 Art. 16 Abs. 3 eingefügt Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
02.07.2012 01.01.2014 Art. 16 Abs. 4 eingefügt Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.08.2001 01.07.2002 Erstfassung Abl. 2005, S. 1027
Art. 2 Abs. 2 04.06.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
Art. 8 Abs. 5 02.07.2012 01.01.2014 eingefügt Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
Art. 16 Abs. 3 02.07.2012 01.01.2014 eingefügt Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
Art. 16 Abs. 4 02.07.2012 01.01.2014 eingefügt Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
Art. 26 Abs. 1 03.07.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545