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814.201

Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz

(Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV)

Vom 02.07.2002 (Stand 01.07.2010)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG)[1], der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)[2] und des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 (EGGSchG)[3]

beschliesst:

1 Zuständigkeiten

Art. 1 Gewässerschutzfachstelle

Kantonale Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne von Art. 49 GSchG ist das Interkantonale Labor. Es vollzieht die Gewässerschutzgesetzgebung sowie die gestützt darauf erlassenen Verordnungen, soweit weder Bundesrecht noch kantonale Erlasse ein anderes Organ für zuständig erklären. *

Art. 2 Zuständigkeit des Kantons: Zuständigkeit des Interkantonalen Labors *

Das Interkantonale Labor ist insbesondere zuständig für: *

  1. die Aufsicht über die öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen
  2. die Kontrolle der privaten Abwasserreinigungs- und Vorbehandlungsanlagen
  3. die Beurteilung und Überwachung der betrieblichen Abwässer
  4. die Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen gemäss Art. 15 GSchG
  5. die Organisation einer Gewässerschutzpolizei und eines Schadendienstes für Schadenereignisse mit Umweltgefährdung (Art. 49 GSchG)
  6. die Erhebung der Qualität der ober- und unterirdischen Gewässer
  7. die Erstellung eines Inventars über die Wasserversorgungsanlagen (Art. 58 GSchG)
  8. den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften im Rahmen der kantonalen Baubewilligungsverfahren
  9. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 GSchG
  10. die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen gemäss Art. 15 lit. a und b EG GSchG
  11. die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 GSchG unter Vorbehalt von Abs. 2 dieses Paragrafen
  12. die nichtlandwirtschaftliche Düngerberatung

Das Interkantonale Labor ist in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Tiefbauamt zuständig für: *

  1. die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 GSchG, soweit die Einleitung in ein Gewässer betroffen ist

Das Interkantonale Labor ist in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Tiefbauamt und dem kantonalen Planungsamt zuständig für: *

  1. die Erarbeitung der notwendigen Grundlagen zuhanden des Regierungsrates für die Erstellung einer regionalen Entwässerungsplanung (REP) sowie für die Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche, der Grundwasserschutzareale und der Zuströmbereiche

Art. 3 Zuständigkeit des Kantons: Zuständigkeit des Baudepartements bzw. des Tiefbauamtes

Das Baudepartement bzw. das Tiefbauamt ist zuständig für:

  1. den Vollzug des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes, insbesondere die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen und Konzessionen gemäss kantonalem Wasserwirtschaftsgesetz, sowie den Vollzug von Kapitel 2 und 3 GSchG

Das Baudepartement bzw. das Tiefbauamt ist in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor zuständig für: *

  1. die Erforschung der Grundwasservorkommen und der hydrogeologischen Verhältnisse, soweit dafür nicht das Interkantonale Labor zuständig ist
  2. die Erstellung eines Inventars über die Grundwasservorkommen (Art. 58 Abs. 2 GschG)

Art. 4 Zuständigkeit des Kantons: Zuständigkeit des Volkswirtschaftdepartements bzw. des kantonalen Landwirtschaftsamts

Das Volkswirtschaftsdepartement bzw. das kantonale Landwirtschaftsamt ist zuständig für:

  1. die Düngeberatung im Sinne von Art. 51 GSchG
  2. die Anordnung einer grösseren Lagerkapazität gemäss Art. 14 Abs. 3 GSchG
  3. die Genehmigung von Düngerabnahmeverträgen gemäss Art. 14 Abs. 5 GSchG
  4. die Herabsetzung der zulässigen Düngergrossvieheinheiten gemäss Art. 14 Abs. 6 GSchG
  5. den Erlass weiterer zum Schutz der Gewässer notwendigen Vorschriften über die Nutztierhaltung und die Bodenbewirtschaftung gemäss Art. 12 EG GSchG
  6. die Auszahlung von finanziellen Beiträgen an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen (Art. 20 EG GSchG)

Das Volkswirtschaftsdepartement bzw. das kantonale Landwirtschaftsamt ist in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor zuständig für: *

  1. den Vollzug von Art. 62a GSchG

Art. 5 Zuständigkeit des Kantons: Zuständigkeit der kantonalen Gebäudeversicherung

Die kantonale Gebäudeversicherung ist für den Vollzug der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten, insbesondere die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 15 lit. c und d EG GSchG, zuständig.

Art. 6 Beizug anderer Fachstellen und Dritter

Die zuständige Behörde zieht andere Fachstellen nach Massgabe des «Funktionendiagramms der kantonalen Umweltschutzorganisation» bei. Sie kann für ihre Arbeit auch Dritte beiziehen.

Art. 7 Gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren

Gesuche für die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung sind im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens bei der Gemeinde, andernfalls direkt bei der zuständigen Behörde einzureichen. Das Gesuch hat alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen und Angaben zu enthalten. Sind Bewilligungsentscheide mehrerer Behörden erforderlich, so ist das Koordinationsverfahren gemäss Art. 66 des kantonalen Baugesetzes durchzuführen.

Art. 8 Zuständigkeit der Gemeinden

Die Gemeinden vollziehen die vom Kanton übertragenen Aufgaben. In den Aufgabenbereich der Gemeinden fallen:

  1. die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung gemäss Art. 7 des Gesundheitsgesetzes
  2. der Bau, Betrieb und Unterhalt der im Generellen Entwässerungsplan (GEP) bezeichneten öffentlichen Kanalisationen und Abwasseranlagen (Art. 11 EG GSchG)
  3. die Erarbeitung und periodische Anpassung des GEP
  4. der Vollzug der Gewässerschutzvorschriften im Rahmen der kommunalen Baubewilligungsverfahren
  5. die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und die Erarbeitung der Schutzzonenreglemente (Art. 16 Abs. 2 EG GschG)
  6. der Vollzug der Bestimmungen über die Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge und Geräte, soweit nicht die kantonale Behörde zuständig ist (Art. 13 EG GSchG)

Art. 9 Delegation von Gemeindeaufgaben

Zur Lösung ihrer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen, sich anderen Organisationen anschliessen oder ihre Aufgaben an Dritte übertragen.

Art. 10 Gemeindebeauftragter Gewässerschutz

Die Gemeinden bezeichnen die für Gewässerschutzfragen zuständigen Personen.

2 Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Markierversuche

Die Durchführung von Markierversuchen in Grund- und Oberflächengewässer ist dem Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) vor Versuchsbeginn mit dem entsprechenden Meldeformular mitzuteilen.

Markierversuche zur Abklärung der Abwassereinleitungssituation sind vorgängig der Durchführung dem Interkantonalen Labor zu melden. *

Art. 12 Abnahme gewässerschutzrechtlicher Anlagen

Die Abnahme von gewässerschutzrechtlichen Anlagen ist in der Bewilligung zu regeln.

Das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich festzuhalten.

Art. 13 Tankkataster

Die kantonale Gebäudeversicherung führt einen kantonalen Tankkataster sowie ein öffentliches Register der Tankrevisionsfirmen, die über eine Bewilligung gemäss Art. 23 Abs. 1 GSchG verfügen.

Die Gemeinden melden der kantonalen Gebäudeversicherung neue Daten oder Änderungen von Anlagen.

Art. 14 Verbindlichkeit der Richtlinien des VSA bei GEP und REP

Für die Erarbeitung der Generellen und der Regionalen Entwässerungsplanung sind die massgeblichen Richtlinien des Verbands Schweizer Abwasserfachleute (VSA) verbindlich.

3 Ausgediente Fahrzeuge und Geräte sowie belastete Standorte

Art. 15 Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge und Geräte

Das Stehenlassen ausgedienter Fahrzeuge und Geräte, die durch ihre Eigenschaften die Umwelt gefährden können oder das Orts- und Landschaftsbild stören, ist verboten.

Als ausgedient gelten Fahrzeuge und Geräte insbesondere dann, wenn ihr technischer Zustand eine bestimmungsgemässe Nutzung nicht mehr zulässt und ihre Ausserbetriebssetzung länger als ein Jahr gedauert hat.

Art. 16 Belastete Standorte, Zerstückelungsverbot.

Zuständige Behörde für die Bewilligung von Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot im Sinne von Art. 14 Abs. 2 EG GSchG ist das Interkantonale Labor. *

4 Finanzierung der Abwasserentsorgung

Art. 17 Grundgebühr und Verbrauchsgebühr

Die Gemeinden erheben gemäss Art. 60a GSchG kostendeckende und verursacherbezogene Gebühren bzw. Abgaben.

Die wiederkehrende Benutzungsgebühr kann sich aus einer Verbrauchsgebühr allein oder einer Verbrauchsgebühr und einer Grundgebühr zusammensetzten.

Die Grundgebühr deckt diejenigen Kosten, die nicht einem bestimmten Verursacher zugeordnet werden können. Dazu gehören namentlich die Aufwendungen für die Behandlung von Regen- und Fremdwasser aus dem kommunalen Bereich, für Messungen und Messeinrichtungen sowie für Bauten und Anlagen, die der Allgemeinheit dienen.

Die Verbrauchsgebühr deckt Kosten, die bestimmten Nutzern zugeordnet werden können. Dazu gehören insbesondere die Betriebskosten für die Reinigung der privaten und betrieblichen Abwasser, einschliesslich des unverschmutzten Abwassers, aber auch die Kosten für Bau, Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie Amortisation der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen.

Die massgeblichen Richtlinien des VSA sind für die Berechnung der kommunalen Gebühren sinngemäss anwendbar.

Art. 18 Starkverschmutzergebühr

Die Starkverschmutzergebühr ist von Gewerbe- und Industriebetrieben zu erheben, deren Abwasserbelastung gegenüber häuslichem Abwasser überdurchschnittlich hoch ist.

Als Grundlage für die Beurteilung der Starkverschmutzung dienen:

  1. die hydraulische Belastung während einer für den Jahresbetrieb repräsentativen Probenahmewoche
  2. die organische Belastung als Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) während einer für den Jahresbetrieb repräsentativen Probenahmewoche
  3. der Gesamtstickstoffgehalt während einer für den Jahresbetrieb repräsentativen Probenahmewoche sowie
  4. der Gesamtphosphorgehalt während einer für den Jahresbetrieb repräsentativen Probenahmewoche

Die Gemeinde verlangt von Betrieben, deren jährlicher Abwasseranfall mindestens 2'000 m³ beträgt und bei denen eine übermässige Belastung zu vermuten ist, die Abklärung der Starkverschmutzung. In begründeten Fällen kann sie auch Abklärungen bei geringerem Abwasseranfall verlangen.

Betriebe, die zu einer Starkverschmutzerabgabe verpflichtet werden, haben die Abwasserbelastung mindestens alle zwei Jahre neu zu ermitteln. In begründeten Fällen können die Ermittlungsintervalle verlängert oder verkürzt werden.

Art. 19 Ermittlung des Finanzbedarfs

Für die Abwasserentsorgung ist im Rahmen des Kontenplanes eine separate Rechnung zu führen.

Der Finanzbedarf für den Bau und den Unterhalt der Abwasseranlagen ist mit Hilfe der Generellen Entwässerungsplanung (GEP) zu ermitteln und unter Berücksichtigung angemessener Amortisationsfristen auf die Gebühren umzulegen. Die massgeblichen Richtlinien des VSA sind sinngemäss anwendbar.

Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich zu machen.

Art. 20 Schaffung finanzieller Anreize

Die Gemeinde kann im Rahmen ihres Gebührenreglementes Bonuslösungen für Massnahmen, die im Interesse des Gewässerschutzes liegen, einführen (Art. 19 Abs. 3 EG GSchG). Hierzu gehören insbesondere Massnahmen zur Verminderung der Meteowassermenge im Zufluss zur Abwasserreinigungsanlage, wie z.B. Dachbegrünung, Versickerungseinrichtungen, Biotope oder Direkteinleitungen in Vorfluter.

Art. 21 Gebühren

Die kantonalen Vollzugsorgane erheben für ihre Tätigkeit Gebühren. Für das Interkantonale Labor gilt der vom Regierungsrat erlassene spezielle Gebührentarif[4][5]*

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[6] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2002, S. 1037

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.07.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung Abl. 2002, S. 1037
11.05.2010 01.07.2010 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 2 Titel geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 2 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 3 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 3 Abs. 2, a) geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 11 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 16 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 21 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.07.2002 01.07.2002 Erstfassung Abl. 2002, S. 1037
§ 1 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 2 11.05.2010 01.07.2010 Titel geändert Abl. 2010, S. 726
§ 2 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 2 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 2 Abs. 3 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 3 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 3 Abs. 2, a) 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 4 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 11 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 16 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 21 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726