Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundeserlasse zum Chemikalienrecht, soweit er dem Kanton obliegt.
Diese Verordnung gilt nicht für Heilmittel im Sinne von Art. 4 des Heilmittelgesetzes[10] und für radioaktive Stoffe in Bezug auf die Wirkung ihrer Strahlung (Art. 3 USG).
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über Chemikalien im Rahmen des Katastrophenschutzes nach Art. 10 USG, über den Transport von Chemikalien im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr, über die Emissionsbegrenzung bei Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen, und über Abwassereinleitungen.