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817.003

Gebührentarif für das Interkantonale Labor

Vom 13.12.2022 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung von Art. 58 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (LMG)[1], Art. 112 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung vom 16. Dezember 2016 (LMV)[2] und Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 10. Mai 2021 (Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz, EG LMG)[3],

beschliesst:

Art. 1

Die Gebühren für die Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden nach Massgabe des bundesrechtlich zulässigen Rahmens auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.

Art. 2

Für die technischen Untersuchungen gelten die jeweiligen Bestimmungen des Gebührentarifs des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz. Die entsprechenden Einzelpositionen können beim Interkantonalen Labor eingesehen werden.

Art. 3

Für den Aussendienst (Lebensmittelinspektorat) sowie das Sekretariat gelten folgende Ansätze (Aufwandpunkte):

  1. Inspektionen und Beschlagnahmungen:  
  1. Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelinspektor/in: 80
  2. Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelkontrolleur/in: 50
  3. Für jede weitere angebrochene ½ h Lebensmittelinspektor/in: 40
  4. Für jede weitere angebrochene ½ h Lebensmittelkontrolleur/in: 25
  5. Wegpauschale: Lebensmittelinspektor/in: 30
  6. Wegpauschale: Lebensmittelkontrolleur/in: 15
  1. Einzelne Inspektionskriterien, die wiederholt nicht der «Guten Praxis» entsprechen: 50
  2. Inspektionsberichte, Gutachten etc.:  
  1. Im Büro, pro ½ h Lebensmittelinspektor/in: 40
  2. Im Büro, pro ½ h Lebensmittelkontrolleur/in: 25
  1. Beurteilung:  
  1. einfache Baugesuche: 50
  2. komplexe Baugesuche: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten  
  1. Probenahme:  
  1. Lebensmittel, pro Betrieb, inkl. Wegpauschale: 50
  2. Trinkwasser Einzelprobe: 15
  3. Trinkwasser Mehrfachproben, Stufenkontrollen etc.: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten
  1. Dienstleistungen, Bauabnahmen etc.:  
  1. ab Aufwand >1 h: nach Zeitaufwand, ½ h Lebensmittelinspektor/in: 40
  2. ab Aufwand >1 h: nach Zeitaufwand, ½ h Lebensmittelkontrolleur/in: 25
  3. Sekretariat, pro Stunde: 40

Bei gemeinsamen Amtshandlungen von Lebensmittelinspektorinnen und ‑inspektoren und Lebensmittelkontrolleurinnen und ‑kontrolleuren wird nur der Ansatz für die Lebensmittelinspektorinnen und ‑inspektoren verrechnet. Bei gemeinsamen Amtshandlungen von zwei Lebensmittelkontrolleurinnen und ‑kontrolleuren wird nur ein Ansatz verrechnet.

Art. 4

Der Aufwandpunkt beträgt Fr. 2.20. Das Departement des Innern überprüft und passt diesen Wert bei Bedarf an. Allfällige Anpassungen erfolgen in Absprache mit den Partnerkantonen der Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Schaffhausen. Es orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS).

Art. 5

Für Aufwendungen auf dem Gebiet des Vollzugs von Chemikalien-, Gewässer- und Umweltschutzgesetzgebung gilt dieser Tarif sinngemäss.

Art. 6

Der Gebührentarif des Kantons Schaffhausen für das Interkantonale Labor vom 24. Dezember 1996 wird aufgehoben.

Art. 7

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[4] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2022, S. 2331

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2022, S. 2331

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2022 01.01.2023 Erstfassung Abl. 2022, S. 2331