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Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

(Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz, EG LMG)

Vom 10.05.2021 (Stand 01.09.2021)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,

in Ausführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (Lebensmittelgesetz, LMG)[1] und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen sowie Art. 50 und Art. 79 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV)[2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie dessen Ausführungserlasse, sofern er dem Kanton obliegt.

In örtlicher Hinsicht erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes neben dem Gebiet des Kantons Schaffhausen auch auf die Gemeinde Büsingen am Hochrhein gemäss dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet vom 23. November 1964[3].

Art. 2 Zuständigkeit des Kantons

Der Kanton vollzieht das Bundesrecht über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit nach eidgenössischem und kantonalem Recht keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.

Art. 3 Zuständigkeit des Regierungsrates

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus.

Er bezeichnet das für Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände zuständige Departement sowie die kantonalen Behörden und legt deren Aufgaben fest.

Art. 4 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen

Der Regierungsrat kann im Rahmen der bestehenden Gesetze mit anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle und den Betrieb gemeinsamer Einrichtungen.

Die Rechnungslegung hat dabei nach anerkannten Standards zu erfolgen.

Eine gemeinsame Verwaltungsorganisation für die Lebensmittelkontrolle ist von der Konsolidierungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes ausgenommen.

Das Personal ist dem Personal- und Besoldungsrecht des anstellenden Konkordatskantons zu unterstellen. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat besondere personalrechtliche Bestimmungen treffen, um gemeinsamen Bedürfnissen gerecht zu werden.

Art. 5 Zuständigkeit der Gemeinden

Die Gemeinden unterstützen den Kanton in geeigneter Weise bei der Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

Die Gemeinden können für die Durchführung der Pilzkontrolle örtliche Pilzkontrolleurinnen und ‑kontrolleure bestellen.

Art. 6 Veröffentlichung von Ergebnissen von Trinkwasseruntersuchungen

Die Vollzugsbehörde kann Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen in geeigneter Form veröffentlichen.

Art. 7 Gebühren

Für behördliche Verrichtungen wie die Erteilung von Bewilligungen, Inspektionen, Kontrollen und weitere Dienstleistungen erheben die Vollzugsorgane nach Vorgabe des eidgenössischen Rechts Gebühren.

Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.

Art. 8 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)[4], sofern das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände nichts Abweichendes festlegt.

Art. 9 Mitteilung von Strafentscheiden

Die Strafbehörden teilen abschliessende Entscheide aus Strafverfahren, welche auf Grund der Strafbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung ergehen, den für den Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständigen Behörden mit.

Art. 10 Vollziehungsverordnung

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird aufgehoben:

  1. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 17. Dezember 2007 (Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz, EG LMG

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten[6] und bringt dieses Gesetz dem Bund zur Kenntnis.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[7] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2021, S. 873, S. 1540

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.05.2021 01.09.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2021, S. 873, S. 1540

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.05.2021 01.09.2021 Erstfassung Abl. 2021, S. 873, S. 1540