Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie dessen Ausführungserlasse, sofern er dem Kanton obliegt.
In örtlicher Hinsicht erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes neben dem Gebiet des Kantons Schaffhausen auch auf die Gemeinde Büsingen am Hochrhein gemäss dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet vom 23. November 1964[3].