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817.101

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz

(Kantonale Lebensmittelverordnung, LMV)

Vom 13.12.2022 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (Lebensmittelgesetz, LMG)[1], von Art. 42 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)[2], Art. 13 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen vom 16. Dezember 2016 (TBDV)[3] sowie gestützt auf Art. 10 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 10. Mai 2021 (EG LMG)[4] sowie Art. 33 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 21. Mai 2012 (GesG)[5] und Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 3. Mai 2004 (Personalgesetz)[6],

beschliesst:

Art. 1 Aufsicht

Das Departement des Innern nimmt im Bereich des Rechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände alle Aufsichtsaufgaben des Kantons wahr, soweit im Rahmen dieser Verordnung oder anderer Erlasse keine abweichenden Regelungen bestehen.

Art. 2 Organe des Departements des Innern

Organe des Departements des Innern sind:

  1. Interkantonales Labor
  2. Veterinäramt

Art. 3 Interkantonales Labor und Veterinäramt

Das Interkantonale Labor ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des eidgenössischen Rechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt.

Das Veterinäramt ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des eidgenössischen Rechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegt.

Das Interkantonale Labor und das Veterinäramt koordinieren ihre Vollzugstätigkeiten.

Art. 4 Vollzugsorgane

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die Lebensmittelkontrolle, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die Lebensmittelkontrolle im Bereich:

  1. Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft (inkl. Hygiene bei der Milchproduktion)
  2. der Schlachtung

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt können Aufgaben an die ihnen unterstellten Vollzugsorgane delegieren.

Art. 5 Öffentlich zugängliche Bäder

Die Betreiberin oder der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Bades informiert die Besuchenden über die Resultate der amtlichen und der im Rahmen der Selbstkontrolle durchgeführten Untersuchungen in geeigneter Form.

Als anerkannte Regeln der Technik gelten für die öffentlich zugänglichen Bäder grundsätzlich die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).

Art. 6 Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Das Veterinäramt organisiert die Tätigkeiten der Fleischkontrollorgane.

Die Fleischkontrollorgane melden dem Veterinäramt Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung.

Das Veterinäramt bestimmt die zuständigen Laboratorien für mikrobiologische, parasitologische und chemische Untersuchungen von Proben, soweit diese nicht durch das Interkantonale Labor bearbeitet werden können.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz vom 22. April 2008 (Kantonale Lebensmittelverordnung, LMV)
  2. Verordnung über die öffentlichen Bäder vom 26. November 2002 (Badewasserverordnung)

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[8] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2022, S. 2322

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2022, S. 2322

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2022 01.01.2023 Erstfassung Abl. 2022, S. 2322