Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung setzen sich zusammen entweder aus einer Grundgebühr und einer Gebühr pro Schlachttier oder einer Gebühr pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung oder einer Gebühr nach Zeitaufwand.
Bei Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK[4] beträgt die Grundgebühr pro Besuch im Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieb Fr. 20.00 und für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand Fr. 30.00. Die zusätzlichen Gebühren pro Schlachttier betragen:
- Rind, älter als 8 Monate: Fr. 12.00
- Rind jünger als 8 Monate: Fr. 10.00
- Schaf: Fr. 8.00
- Ziege: Fr. 8.00
- Schwein: Fr. 8.00
- Pferd: Fr. 12.00
- anderes Schlachtvieh: Fr. 8.00
- Hausgeflügel oder Hauskaninchen: Fr. 0.20
- Gehegewild: Fr. 8.00
- Federwild / Hasen: Fr. 0.20
- anderes Wild: Fr. 8.00
Bei Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK[5] werden die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben, wenn bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aus organisatorischen Gründen oder infolge von fehlenden Aufstallungsmöglichkeiten regelmässig Wartezeiten von mehr als 15 Minuten entstehen. Dabei betragen die Gebühren Fr. 100.00 pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und Fr. 60.00 pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Bei Grossbetrieben im Sinne von Art. 3 lit. l VSFK[6] werden die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung erhoben. Die Gebühren betragen unabhängig von der Tierart Fr. 0.10 pro Kilogramm.
Für Tätigkeiten werktags von 20:00–06:00 Uhr sowie an Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Gebühren nach den Abs. 2 bis 4 ein Zuschlag von 50% erhoben.