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818.101

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

(Kantonale Epidemienverordnung, EPV)

Vom 20.12.2016 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG)[1] und Art. 102 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 29. April 2015 (Epidemienverordnung, EpV)[2] und in Ausführung von Art. 33 und 34 des Gesundheitsgesetzes vom 21. Mai 2012 (GesG)[3],

verordnet:

1 Zweck und Zuständigkeit

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist mit dem Vollzug beauftragt.

Sie oder er wird unterstützt durch:

  1. die Amtsärztinnen und ‑ärzte
  2. die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker
  3. die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt
  4. die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker

Die Gemeinden übernehmen die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben.

2 Meldewesen und Massnahmen

Art. 3 Kantonsärztin oder Kantonsarzt

Der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Entgegennahme der bundesrechtlich vorgeschriebenen Meldungen der Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens
  2. Weiterleiten der gemäss lit. a erhaltenen Meldungen an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) innert der vom Bund festgelegten Meldefrist
  3. Vornahme der epidemiologischen Abklärungen
  4. Information der Bevölkerung, der im Gesundheitswesen tätigen Personen, der Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens über den nationalen Impfplan
  5. Erhebung des Anteils der geimpften Personen und entsprechende Information an das BAG
  6. fachliche Aufsicht und Koordination der Tätigkeit der Schulärztinnen und Schulärzte im Zusammenhang mit der Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit
  7. Anordnung von Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber Einzelpersonen und deren Durchsetzung
  8. Anordnung von Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen und deren Durchführung unter Mitwirkung der Gemeinden
  9. Regelmässige Überprüfung der unter lit. g und h angeordneten Massnahmen
  10. Anordnungen im Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung
  11. Anordnung der erforderlichen Desinfektion und Entwesung
  12. Anordnung der erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung oder zur Verhütung des Auftretens von Organismen, unter Einbezug der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes

Art. 4 Impfungen in den Schulen / Entschädigung für schulärztliche Tätigkeit

Die Impfungen in den Schulen werden im Rahmen des schulärztlichen Dienstes nach den Vorgaben des GesG[4] und des Reglements über die schulärztliche Tätigkeit durchgeführt.

Die Entschädigung für die schulärztliche Tätigkeit wird in einem Reglement des Regierungsrates geregelt.

Art. 5 Lagerung von Heilmitteln

Das Departement des Innern schliesst mit geeigneten Stellen einen Leistungsvertrag ab zur Lagerung der vom Bund gelieferten Heilmittel für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Heilmittel auch in einer Krisensituation rechtzeitig weiterverteilt werden können.

3 Desinfektion und Entwesung

Art. 6 Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung der Desinfektion und Entwesung auf Anordnung der Kantonsärztin bzw. des Kantonsarztes sind die Gemeinden.

4 Sondermassnahmen gegen die Tuberkulose

Art. 7 Zuständigkeit

Bei ansteckenden Erkrankungen, insbesondere Tuberkulosefällen, führt die Lungenliga Schaffhausen die Umgebungsuntersuchungen durch und übernimmt die Fürsorge für Tuberkulose.

Die Lungenliga Schaffhausen wird von der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt über die entsprechenden Fälle informiert.

Das Departement des Innern schliesst den entsprechenden Leistungsauftrag mit der Lungenliga Schaffhausen ab. Dieser wird unter Berücksichtigung der veränderten Bedürfnisse und der verfügbaren Mittel periodisch aktualisiert.

5 Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:

  1. Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (Kantonale Epidemienverordnung) vom 15. März 1978

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[5] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2016, S. 2069

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung Abl. 2016, S. 2069

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.12.2016 01.01.2017 Erstfassung Abl. 2016, S. 2069