Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.
818.101
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
(Kantonale Epidemienverordnung, EPV)
Präambel
gestützt auf Art. 75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG)[1] und Art. 102 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 29. April 2015 (Epidemienverordnung, EpV)[2] und in Ausführung von Art. 33 und 34 des Gesundheitsgesetzes vom 21. Mai 2012 (GesG)[3],
1 Zweck und Zuständigkeit
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Zuständigkeit
Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist mit dem Vollzug beauftragt.
Sie oder er wird unterstützt durch:
- die Amtsärztinnen und ‑ärzte
- die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker
- die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt
- die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker
Die Gemeinden übernehmen die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben.
2 Meldewesen und Massnahmen
Art. 3 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
Der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Entgegennahme der bundesrechtlich vorgeschriebenen Meldungen der Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens
- Weiterleiten der gemäss lit. a erhaltenen Meldungen an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) innert der vom Bund festgelegten Meldefrist
- Vornahme der epidemiologischen Abklärungen
- Information der Bevölkerung, der im Gesundheitswesen tätigen Personen, der Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens über den nationalen Impfplan
- Erhebung des Anteils der geimpften Personen und entsprechende Information an das BAG
- fachliche Aufsicht und Koordination der Tätigkeit der Schulärztinnen und Schulärzte im Zusammenhang mit der Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit
- Anordnung von Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber Einzelpersonen und deren Durchsetzung
- Anordnung von Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen und deren Durchführung unter Mitwirkung der Gemeinden
- Regelmässige Überprüfung der unter lit. g und h angeordneten Massnahmen
- Anordnungen im Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung
- Anordnung der erforderlichen Desinfektion und Entwesung
- Anordnung der erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung oder zur Verhütung des Auftretens von Organismen, unter Einbezug der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes
Art. 4 Impfungen in den Schulen / Entschädigung für schulärztliche Tätigkeit
Die Impfungen in den Schulen werden im Rahmen des schulärztlichen Dienstes nach den Vorgaben des GesG[4] und des Reglements über die schulärztliche Tätigkeit durchgeführt.
Die Entschädigung für die schulärztliche Tätigkeit wird in einem Reglement des Regierungsrates geregelt.
Art. 5 Lagerung von Heilmitteln
Das Departement des Innern schliesst mit geeigneten Stellen einen Leistungsvertrag ab zur Lagerung der vom Bund gelieferten Heilmittel für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Heilmittel auch in einer Krisensituation rechtzeitig weiterverteilt werden können.
3 Desinfektion und Entwesung
Art. 6 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung der Desinfektion und Entwesung auf Anordnung der Kantonsärztin bzw. des Kantonsarztes sind die Gemeinden.
4 Sondermassnahmen gegen die Tuberkulose
Art. 7 Zuständigkeit
Bei ansteckenden Erkrankungen, insbesondere Tuberkulosefällen, führt die Lungenliga Schaffhausen die Umgebungsuntersuchungen durch und übernimmt die Fürsorge für Tuberkulose.
Die Lungenliga Schaffhausen wird von der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt über die entsprechenden Fälle informiert.
Das Departement des Innern schliesst den entsprechenden Leistungsauftrag mit der Lungenliga Schaffhausen ab. Dieser wird unter Berücksichtigung der veränderten Bedürfnisse und der verfügbaren Mittel periodisch aktualisiert.
5 Schlussbestimmungen
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:
- Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (Kantonale Epidemienverordnung) vom 15. März 1978
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[5] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.12.2016 | 01.01.2017 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2016, S. 2069 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.12.2016 | 01.01.2017 | Erstfassung | Abl. 2016, S. 2069 |