Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über die Leichenschau und die Bestattung.
Mehrere Gemeinden können sich zum Vollzug der Vorschriften über die Bestattung und zur gemeinsamen Benützung eines Friedhofes zusammenschliessen.
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in Ausführung von Art. 40 bis 43 und Art. 46 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 1970[1] sowie von Art. 9 des Gemeindegesetzes vom 9. Juli 1892[2],
Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über die Leichenschau und die Bestattung.
Mehrere Gemeinden können sich zum Vollzug der Vorschriften über die Bestattung und zur gemeinsamen Benützung eines Friedhofes zusammenschliessen.
Die Gemeinden wählen einen oder mehrere Bestattungs- und Friedhofbeamte.
Ihnen obliegen mit Ausnahme der Leichenschau alle Massnahmen, die sich nach dem Ableben einschliesslich der Bestattung ergeben.
Die Beamten haben über ihre Tätigkeit laufend Buch zu führen. Das Register des Bestattungsbeamten enthält die Personalien des Verstorbenen, Ort und Zeit des Todes sowie Zeit der Bestattung. Das Register des Friedhofbeamten enthält die Personalien, Zeit und Art der Bestattung sowie die genaue Lage des Grabes oder der Urne und die Grabnummern.
Die Gemeinden erlassen im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung ein Friedhof- und Bestattungsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
Wer beim Tod einer Person zugegen war oder einen Leichnam findet, zieht eine Ärztin oder einen Arzt bei.
Ist die Person in einem Spital, einem Alters- und Pflegheim oder einer vergleichbaren Einrichtung verstorben, erfolgt der Beizug durch die Leitung der Einrichtung.
Bestehen Anzeichen, dass der Tod Folge eines Unfalls, einer Selbsttötung, einer Fehlbehandlung oder einer Straftat war, oder wird eine unbekannte Person tot aufgefunden, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft bietet eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt auf.
Die beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt stellt aufgrund einer sorgfältigen persönlichen Untersuchung die Identität der verstorbenen Person, den Tod, die Todesart und den Todeszeitpunkt fest.
Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, benachrichtigt die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei.
Die Ärztin oder der Arzt hält das Ergebnis der Leichenschau in der Todesbescheinigung fest.
Sie oder er verwendet dazu das vom Kanton vorgesehene Formular.
Der Ausstand der Ärztin oder des Arztes richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV).
Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Todesbescheinigung derjenigen Person oder Stelle, die sie oder ihn beigezogen hat.
Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, oder ist die Identität der verstorbenen Person nicht bekannt, übermittelt die Ärztin oder der Arzt die Todesbescheinigung der Polizei.
Todesfälle sind dem gemäss Zivilstandsverordnung zuständigen Zivilstandsamt zu melden (Art. 20a, 20b und 34a ZStV). Dieses übermittelt dem Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde der verstorbenen Person eine Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung.
Meldepflichtige nach Art. 34a Abs. 1 Bst. b ZStV können den Tod beim Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde der verstorbenen Person melden.
Die Meldepflichtigen händigen dem Zivilstandsamt bzw. Bestattungsamt die Todesbescheinigung aus.
Wurde der Todesfall der Polizei gemeldet, gibt die Staatsanwaltschaft den Leichnam so bald als möglich zur Bestattung frei. Sie informiert das Bestattungsamt über die Freigabe.
Der Bestattungsbeamte sorgt dafür, dass die freigegebene Leiche eingekleidet wird. Er legt sie in den Sarg und verabredet mit den Hinterbliebenen Zeit und Art der Abdankung und Bestattung.
Ist die Leiche nicht freigegeben, sargt er sie ein und befolgt die Anweisungen des Bezirksarztes.
Der Bestattungsbeamte verständigt den Friedhofbeamten.
Die Gemeinden sorgen für einen genügenden Vorrat von Särgen unterschiedlicher Grösse.
Der Sarg ist aus rasch und vollständig verrottenden Weichholzbrettern anzufertigen. Der Boden wird mit Torfmull, Hobelspänen oder anderem saugfähigem und verweslichem Material bedeckt.
Plastikhüllen dürfen nur in Ausnahmefällen und nur zum Transport von Leichen oder Leichteilen verwendet werden. Diese sind so bald als möglich ohne Plastikhüllen in einen Sarg zu legen.
Für jede Leiche ist grundsätzlich ein besonderer Sarg zu verwenden. Im gleichen Sarg dürfen dagegen beigesetzt werden:
Das Gesundheitsamt kann in Ausnahmefällen auf begründetes Gesuch die Einbalsamierung einer Leiche bewilligen. *
Die eingesargte Leiche wird am Sterbetag auf dem kürzesten Weg und ohne Aufenthalt in das Leichenhaus des Sterbe- oder Bestattungsortes überführt, sofern ein solches vorhanden ist. Der Leichnam kann bis zur Bestattung auch in schicklicher Weise in der Wohnung aufbewahrt werden.
Die Leiche ist in jedem Falle in ein Leichenhaus oder in einen zur Aufbewahrung geeigneten Raum zu überführen, wenn sie ansteckungsgefährlich ist oder sich in rasch fortschreitender Verwesung befindet.
Wenn der Sarg nicht getragen wird, ist er in würdiger und hygienisch einwandfreier Weise mit einem Fahrzeug auf den Friedhof überzuführen.
Motorfahrzeuge für den Leichentransport bedürfen einer speziellen Bewilligung der kantonalen Fahrzeugkontrolle.
Innerhalb der Schweiz dürfen Leichen ohne besondere Vorsichtsmassnahmen überführt werden. Muss die Fahrt unterbrochen werden, so ist der Sarg in einem dafür vorgesehenen Leichenraum abzustellen.
Die Vorschriften der eidgenössischen Verordnung betreffend den Leichentransport und des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung bleiben vorbehalten. Die Leichenpässe werden nach den eidgenössischen Vorschriften durch das Sekretariat des Departements des Innern ausgestellt. *
Es ist verboten, Leichen ausserhalb der Friedhöfe zu beerdigen oder anderswo als in den dafür bestimmten Krematorien einzuäschern.
Die verstorbenen Personen werden im Friedhof der Gemeinde beigesetzt, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten.
Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen kann die Leiche auch in einer anderen Gemeinde beigesetzt werden, sofern diese zustimmt.
Nichtkantonseinwohner, die in einer Gemeinde des Kantons Schaffhausen sterben, werden in dieser Gemeinde bestattet, sofern niemand für den Heimtransport aufkommt. Die zur Bestattung verpflichtete Gemeinde kann den Verstorbenen in seine Wohngemeinde zurücktransportieren lassen.
Der Friedhofbeamte übernimmt die Leiche vom Bestattungsbeamten und ist zuständig für alle Massnahmen innerhalb des Friedhofs.
Er darf keine Leiche ohne die zivilstandsamtliche Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles bestatten oder einäschern. Vorbehalten bleibt § 14 Abs. 3 der kantonalen Zivilstandsverordnung. *
Ist die Leiche nicht freigegeben, so vollzieht der Friedhofbeamte die richterlichen oder bezirksärztlichen Weisungen.
Die Leichen dürfen nicht früher als 36 Stunden und nicht später als 7 Tage nach dem Tod bestattet oder eingeäschert werden.
Die Särge werden im Friedhof beigesetzt, wenn nicht ausdrücklich die Feuerbestattung verlangt wird.
Särge, die von auswärts mit Leichenpass oder mit einem anderen gültigen Ausweis in eine Gemeinde zur Bestattung gebracht werden, brauchen nicht geöffnet zu werden. Ein Ausweis ist gültig, wenn er von einer Amtsstelle ausgestellt ist und bestätigt, dass die Leichenschau stattgefunden hat und die Leiche freigegeben worden ist.
Vorbehalten bleiben richterliche Entscheide.
Auf Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen ist die Feuerbestattung zugelassen.
Die Feuerbestattung ist untersagt, wenn sie dem Willen des Verstorbenen erkennbar widerspricht.
Die Leichen werden mitsamt den Holzsärgen eingeäschert. Die Asche wird in einer Urne gesammelt und beigesetzt.
Die Urne ist vom Friedhofbeamten zu versiegeln.
Die Gemeinde kann den Angehörigen gestatten, die Aschenurnen ausserhalb des Friedhofs aufzubewahren.
Solche Urnen können nachträglich im Friedhof beigesetzt werden, sofern das Siegel unverletzt ist. Ist es erbrochen, so darf die Urne erst nach einer Untersuchung durch den Bezirksarzt beigesetzt werden.
Tot- und Fehlgeburten werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung bestattet, wenn die Eltern eine Bestattung wünschen. *
Verzichten die Eltern auf eine förmliche Bestattung, ist über die Tot- und Fehlgeburten auf andere schickliche Weise zu verfügen. *
Die Gemeinde richten Friedhöfe ein, deren Grösse der Einwohnerzahl anzupassen ist.
Sie haben die Friedhöfe in gepflegtem Zustand zu halten.
Die Pläne für den Bau oder die Erweiterung eines Friedhofes sind dem Gesundheitsamt zur Genehmigung einzureichen. *
Die Gemeinden haben vorgängig das Gutachten eines sachkundigen Geologen über die geologische Eignung des Geländes und die Meinung des Bezirksarztes einzuholen.
Die Gräberfelder der Friedhöfe dürfen weder in wasserführenden noch wasserundurchlässigen Erdschichten noch in aufgelassenen Deponien angelegt werden.
Die für die Erdbestattung vorgesehene Bodenschicht muss mindestens 2 m mächtig sein. Nötigenfalls kann diese Forderung durch Aufschütten erfüllt werden.
Das Oberflächenwasser muss rasch und vollständig ablaufen können.
Die Friedhöfe sind mit einer mindestens 1.2 m hohen, festen Einfriedung zu umgeben, deren Eingang verschliessbar sein muss.
Die Gräber haben folgende Mindesttiefen aufzuweisen:
Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen.
In der Regel ist für jeden Sarg ein besonderes Grab auszuheben. Die Gemeinden können gestatten, dass im gleichen Grab zwei Särge übereinander beigesetzt werden. In diesem Fall ist das Grab 0.6 m tiefer auszuheben.
Im gleichen Grab dürfen im Einverständnis mit den Angehörigen aller betreffenden eingeäscherten Personen bis zu fünf Urnen zu verschiedenen Zeiten bestattet werden.
Die Gemeinden sind befugt, in ihren Friedhöfen gemauerte Gräber zu gestatten. Solche Gräber dürfen kein festes, durchgehendes Bodenstück haben.
Die Gemeinden können Privatgräber zur Verfügung stellen. Sie sind befugt, dafür Gebühren zu erheben.
Die Gemeinden können die Bepflanzung und den Unterhalt der Gräber den Angehörigen überlassen oder bestimmten Friedhofgärtnern vorbehalten, unter Rechnungsstellung an die Angehörigen.
Vernachlässigte Gräber sind von der Gemeinde in schlichter Weise zu bepflanzen. Die Kosten können den Angehörigen verrechnet werden.
Erdgräber dürfen frühestens nach Ablauf von 25 Jahren geräumt und neu belegt werden.
Die Gemeinden können für Urnengräber eine kürzere Frist festlegen.
Die festgesetzte Ruhefrist wird nicht verlängert, wenn nachträglich in einem Grab zusätzlich Urnen beigesetzt werden.
Vor Ablauf der Ruhefrist darf ein Grab nur auf richterliche Anordnung oder mit Bewilligung des Gesundheitsamtes geöffnet werden. *
Der Bezirksarzt und ein Friedhofbeamter wohnen der Graböffnung bei.
Das Grab kann bereits am Vorabend bis auf eine dünne Erdschicht ausgehoben werden und ist über Nacht mit kräftigen Bohlen abzudecken. Der Grabstein ist vorher zu entfernen.
Jedes Grab ist mit Name, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr des Verstorbenen zu kennzeichnen.
Wird ein Grabstein aufgestellt, so muss zugewartet werden, bis sich die Grabaufschüttung gesetzt hat.
Der Grabstein ist in sicherer Konstruktion so einzusetzen, dass er nicht umstürzen kann.
Wird ein Grab neu belegt, so sind allfällige Überreste früher bestatteter Leichen und die Leichenasche in schicklicher Weise im gleichen Grab tiefer einzugraben oder an anderer Stelle im Friedhof zu beerdigen.
Die Gemeinde verfügt über die Grabmäler geräumter Grabfelder, sofern die Grabmäler nach Aufruf nicht mindestens innert Monatsfrist von den Berechtigten abgeholt werden.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[3] und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Sie ersetzt die Verordnung betreffend die Leichenschau vom 7. Januar 1857, die Verordnung betreffend die Begräbnisplätze und die Verrichtungen der Totengräber vom 29. Januar 1857 sowie die Verordnung betreffend die Übernahme der Kosten für das Begräbniswesen vom 11. Oktober 1893.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 31.10.1972 | 03.11.1972 | Erlass | Erstfassung | Abl. 1972, S. 1717 |
| 09.12.1986 | 01.01.1987 | § 16 Abs. 1 | geändert | Abl. 1986, S. 1043 |
| 09.12.1986 | 01.01.1987 | § 19 Abs. 2 | geändert | Abl. 1986, S. 1043 |
| 09.12.1986 | 01.01.1987 | § 31 Abs. 1 | geändert | Abl. 1986, S. 1043 |
| 09.12.1986 | 01.01.1987 | § 38 Abs. 1 | geändert | Abl. 1986, S. 1043 |
| 13.12.1988 | 01.01.1989 | § 42 | aufgehoben | Abl. 1988, S. 1326 |
| 13.12.1988 | 01.01.1989 | § 43 | aufgehoben | Abl. 1988, S. 1326 |
| 13.12.1988 | 01.01.1989 | § 44 | aufgehoben | Abl. 1988, S. 1326 |
| 13.12.1988 | 01.01.1989 | § 45 | aufgehoben | Abl. 1988, S. 1326 |
| 13.12.1988 | 01.01.1989 | § 46 | aufgehoben | Abl. 1988, S. 1326 |
| 13.12.1988 | 01.01.1989 | § 47 | aufgehoben | Abl. 1988, S. 1326 |
| 13.12.1988 | 01.01.1989 | § 48 | aufgehoben | Abl. 1988, S. 1326 |
| 24.03.1998 | 01.04.1998 | § 23 | totalrevidiert | Abl. 1998, S. 417 |
| 14.06.2005 | 01.07.2005 | § 22 Abs. 2 | geändert | Abl. 2005, S. 795 |
| 07.06.2016 | 01.06.2016 | Titel 2 | geändert | Abl. 2016, S. 855 |
| 07.06.2016 | 01.06.2016 | § 4 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 855 |
| 07.06.2016 | 01.06.2016 | § 5 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 855 |
| 07.06.2016 | 01.06.2016 | § 6 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 855 |
| 07.06.2016 | 01.06.2016 | § 7 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 855 |
| 07.06.2016 | 01.06.2016 | § 8 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 855 |
| 07.06.2016 | 01.06.2016 | § 9 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 855 |
| 07.06.2016 | 01.06.2016 | § 10 | aufgehoben | Abl. 2016, S. 855 |
| 07.06.2016 | 01.06.2016 | § 11 | aufgehoben | Abl. 2016, S. 855 |
| 07.06.2016 | 01.06.2016 | § 12 | aufgehoben | Abl. 2016, S. 855 |
| 04.06.2024 | 01.07.2024 | § 29 Abs. 1 | geändert | Abl. 04.06.2024, S. 9 |
| 04.06.2024 | 01.07.2024 | § 29 Abs. 2 | geändert | Abl. 04.06.2024, S. 9 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 31.10.1972 | 03.11.1972 | Erstfassung | Abl. 1972, S. 1717 |
| Titel 2 | 07.06.2016 | 01.06.2016 | geändert | Abl. 2016, S. 855 |
| § 4 | 07.06.2016 | 01.06.2016 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 855 |
| § 5 | 07.06.2016 | 01.06.2016 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 855 |
| § 6 | 07.06.2016 | 01.06.2016 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 855 |
| § 7 | 07.06.2016 | 01.06.2016 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 855 |
| § 8 | 07.06.2016 | 01.06.2016 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 855 |
| § 9 | 07.06.2016 | 01.06.2016 | totalrevidiert | Abl. 2016, S. 855 |
| § 10 | 07.06.2016 | 01.06.2016 | aufgehoben | Abl. 2016, S. 855 |
| § 11 | 07.06.2016 | 01.06.2016 | aufgehoben | Abl. 2016, S. 855 |
| § 12 | 07.06.2016 | 01.06.2016 | aufgehoben | Abl. 2016, S. 855 |
| § 16 Abs. 1 | 09.12.1986 | 01.01.1987 | geändert | Abl. 1986, S. 1043 |
| § 19 Abs. 2 | 09.12.1986 | 01.01.1987 | geändert | Abl. 1986, S. 1043 |
| § 22 Abs. 2 | 14.06.2005 | 01.07.2005 | geändert | Abl. 2005, S. 795 |
| § 23 | 24.03.1998 | 01.04.1998 | totalrevidiert | Abl. 1998, S. 417 |
| § 29 Abs. 1 | 04.06.2024 | 01.07.2024 | geändert | Abl. 04.06.2024, S. 9 |
| § 29 Abs. 2 | 04.06.2024 | 01.07.2024 | geändert | Abl. 04.06.2024, S. 9 |
| § 31 Abs. 1 | 09.12.1986 | 01.01.1987 | geändert | Abl. 1986, S. 1043 |
| § 38 Abs. 1 | 09.12.1986 | 01.01.1987 | geändert | Abl. 1986, S. 1043 |
| § 42 | 13.12.1988 | 01.01.1989 | aufgehoben | Abl. 1988, S. 1326 |
| § 43 | 13.12.1988 | 01.01.1989 | aufgehoben | Abl. 1988, S. 1326 |
| § 44 | 13.12.1988 | 01.01.1989 | aufgehoben | Abl. 1988, S. 1326 |
| § 45 | 13.12.1988 | 01.01.1989 | aufgehoben | Abl. 1988, S. 1326 |
| § 46 | 13.12.1988 | 01.01.1989 | aufgehoben | Abl. 1988, S. 1326 |
| § 47 | 13.12.1988 | 01.01.1989 | aufgehoben | Abl. 1988, S. 1326 |
| § 48 | 13.12.1988 | 01.01.1989 | aufgehoben | Abl. 1988, S. 1326 |