Zwecks Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen wird ein ständiges kantonales Einigungsamt geschaffen. *
Dieses ist auf Anrufen auch bereit zur Mitwirkung bei der Begutachtung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Allgemeinverbindlicherklärung verlangt wird sowie der Abfassung von Normalarbeitsverträgen im Sinne von Art. 359 und 360 OR[2]. *
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Das Einigungsamt untersteht der Aufsicht des Volkswirtschaftsdepartementes und des Regierungsrates. *