Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung sowie ihrer Ausführungserlasse ist das kantonale Arbeitsinspektorat. Es vollzieht das Arbeits- und Unfallversicherungsgesetz sowie die gestützt darauf erlassenen Verordnungen, soweit weder Bundesrecht noch kantonale Erlasse noch die vorliegende Verordnung ein anderes Organ für zuständig erklären.
822.101
Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Präambel
gestützt auf Art. 20a und 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (ArG)[1], Art. 79 f. der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1)[2], Art. 57, 80 und 86 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG)[3], Art. 106 f. der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV)[4] sowie Art. 68 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV)[5],
Art. 1 Kantonale Behörde
Art. 2 Zuständigkeit des Kantons: Kantonales Arbeitsinspektorat
Im Bereich der Arbeitsgesetzgebung ist das kantonale Arbeitsinspektorat insbesondere zuständig für:
- die Plangenehmigung und die Erteilung der Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe, soweit keine Bundesbehörde zuständig ist
- die Planbegutachtung
- die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
- die Durchführung von Kontrollen in den Betrieben über die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes und der Verordnungen
- die Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden, Bauherren, Planern und anderen mit Aufgaben des Arbeitsgesetzes betrauten Personen in Fragen der Anwendung des Gesetzes und der Verordnungen
- die Information von Arbeitgebern, Arbeitnehmenden, deren Organisationen sowie weiterer Fachorganisationen und anderer interessierter Stellen über aktuelle Fragen und Entwicklungen
- die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung
- die Vorkehren bei Nichtbefolgung der Vorschriften; der Erlass von Verfügungen und Massnahmen des Verwaltungszwangs mit Ausnahme von Betriebsschliessungen
- die Führung eines Informations- und Dokumentationssystems für industrielle Betriebe im Rahmen der Aufsichts- und Vollzugstätigkeit
- die Antragstellung in den Geschäften, die dem Volkswirtschaftsdepartement obliegen
Im Bereich der Unfallversicherungsgesetzgebung überwacht das kantonale Arbeitsinspektorat die von den Arbeitgebern zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu treffenden Massnahmen. Es trifft die Verfügungen gemäss Art. 86 Abs. 2 UVG.
Art. 3 Zuständigkeit des Kantons: Departement
Dem Volkswirtschaftsdepartement obliegen:
- die Stellungnahme im Bereich der Arbeitsgesetzgebung zuhanden des Bundesrates betreffend Erlass von Verordnungs- und Ausführungsbestimmungen sowie zuhanden des SECO betreffend Erlass von Richtlinien
- die Berichterstattung über den Vollzug des Arbeitsgesetzes an den Bundesrat
- die Anordnung von Betriebsschliessungen (Art. 52 Abs. 2 ArG)
- die Aufsicht über den Vollzug der Unfallversicherungsgesetzgebung
Art. 4 Zuständigkeit des Kantons: Schaffhauser Polizei und weitere kantonale Stellen
Das kantonale Arbeitsinspektorat kann die Schaffhauser Polizei gemäss Art. 2 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes[6] zur Mitwirkung beim Vollzug heranziehen.
Diese meldet dem kantonalen Arbeitsinspektorat Arbeitsunfälle. Sie kann zudem Verletzungen der Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung melden.
Das kantonale Arbeitsinspektorat kann weitere kantonale Stellen zur Mitwirkung beim Vollzug heranziehen.
Art. 5 Zuständigkeit des Kantons: Ausgleichskasse
Die Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen informiert die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht gemäss Unfallversicherungsgesetzgebung und überwacht deren Einhaltung.
Art. 6 Zuständigkeit der Gemeinden
Die Gemeinden unterstützen das kantonale Arbeitsinspektorat beim Vollzug.
Sie melden dem kantonalen Arbeitsinspektorat insbesondere Verletzungen der Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung.
Art. 7 Feiertage
Folgende Feiertage sind im Sinne von Art. 20a ArG den Sonntagen gleichgestellt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stephanstag.
Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage im Sinne von Art. 20a ArG haben nach Möglichkeit den als öffentliche Ruhetage geltenden Feiertagen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b des Ruhetagsgesetzes[7] zu entsprechen.
Art. 8 Rechtsmittelverfahren: nach ArG
Gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsinspektorates und Entscheide des Volkswirtschaftsdepartements kann beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Rekurs erhoben werden. Das Verfahren richtet sich mit nachstehender Ausnahme nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[8].
Die Rekursfrist beträgt 30 Tage nach erfolgter Mitteilung (Art. 56 Abs. 1 ArG).
Art. 9 Rechtsmittelverfahren: nach UVG
Gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsinspektorates und des Volkswirtschaftsdepartements kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts[9] erhoben werden.
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Obergericht als kantonalem Versicherungsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften von Art. 56–61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts[10] in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[11].
Die Ausnahmen nach Art. 105a und Art. 109 UVG bleiben vorbehalten.
Art. 10 Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
Streitigkeiten gemäss Art. 57 UVG entscheidet das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Art. 36a Verwaltungsrechtspflegegesetz[12]).
Art. 11 Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben: *
- für Plangenehmigungen: Fr. 150.00 bis Fr. 2'000.00
- für Betriebsbewilligungen: Fr. 150.00 bis Fr. 1'000.00
- für Arbeitszeitbewilligungen: Fr. 150.00 bis Fr. 300.00
- für Bewilligungen zur Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren: Fr. 150.00 bis Fr. 300.00
Grössere Barauslagen werden besonders verrechnet.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[13] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Sie ersetzt die Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1973 und die Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 23. Oktober 1984.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.03.2011 | 01.04.2011 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2011, S. 407 |
| 02.12.2014 | 01.01.2015 | § 11 Abs. 1 | geändert | Abl. 2014, S. 1768 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.03.2011 | 01.04.2011 | Erstfassung | Abl. 2011, S. 407 |
| § 11 Abs. 1 | 02.12.2014 | 01.01.2015 | geändert | Abl. 2014, S. 1768 |