Kantonale Aufsichtsbehörde der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle ist das Departement des Innern; vorbehalten bleiben die Befugnisse des Regierungsrates nach Abs. 3. *
Dem Departement des Innern obliegt insbesondere: *
- die Genehmigung der internen Organisation und des Reglements
- die Bezeichnung der externen Revisionsstelle
- die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht
- die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge an die AHV-Ausgleichskasse
- die Festlegung der Aufgaben der AHV-Gemeindezweigstellen sowie die Bestimmung der Zuschüsse der AHV-Ausgleichskasse an die Kosten der AHV-Gemeindezweigstellen und der Entschädigung der Zweigstellenleitungen
Dem Regierungsrat obliegt:
- auf Antrag des Departementes des Innern die Wahl der Leiterin oder des Leiters, der Stellvertretung der Leitung sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
- die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden, welche nicht in die Zuständigkeit der Bundesbehörden fallen
- der Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen