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831.111

Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation der AHV-Zweigstelle an den Kanton *

Vom 02.11.1982 (Stand 01.01.1993)

Präambel

Der Kanton Schaffhausen (Kanton) und die Einwohnergemeinde Schaffhausen (Stadt),

gestützt auf Art. 93 Abs. 2 der Kantonsverfassung[1],

beschliessen:

Art. 1

Die Stadt überträgt dem Kanton die folgenden Verwaltungszweige:

  1. Führen der AHV-Zweigstelle, insbesondere
  1. Aufnehmen der AHV- Renten inkl. Überprüfen
  2. Aufnehmen von Ergänzungsleistungen der AHV und IV (inkl. allfälligen Krankheitskosten)
  3. Abklären von Einkommen von Nichterwerbstätigen und Selbständigerwerbenden
  4. Führen einer Mitgliederkartei
  5. Erteilen von Auskünften
  6. Aufnehmen und Beurteilen der städtischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe gemäss den entsprechenden Richtlinien des Stadtrates und Vornahme der Anweisung über die Zentralverwaltung der Stadt

Art. 2

Die Stadt vergütet dem Kanton jährlich die folgenden Beträge: *

  1. Führen der AHV-Zweigstelle (exkl. Entschädigung Auszahlung städtische Altersbeihilfen): Fr. 40'000.00

Diese Entschädigungen reduzieren sich um den Beitrag der kantonalen Ausgleichskasse für die Führung der AHV-Zweigstelle. *

Eine Anpassung der Entschädigungen der Stadt an den Kanton erfolgt automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis wie die Änderung des Landesindexes der Konsumentenpreise BIGA, wenn die Änderung seit der letzten Anpassung mehr als 5 Punkte beträgt. Als Stichtag gilt jeweils der 31. Mai (Stand 31. Mai 1982: 121.4 Punkte).

Art. 3

Die vorstehend genannten Entschädigungen beinhalten auch die Entschädigung für das Zurverfügungstellen der geeigneten Räumlichkeiten durch den Kanton.

Entsteht durch die ausserordentliche Veränderung der Verhältnisse (z.B sprunghaftes Ansteigen der Arbeitslosigkeit) ein die Möglichkeit des Kantons übersteigender zusätzlicher Raumbedarf, so stellt die Stadt die nötigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass der vermehrte Raumbedarf aus den von der Stadt übertragenen Aufgaben resultiert.

Art. 4

Der Kanton gewährt den städtischen Amtsstellen Einsicht in die Akten für die Ausrichtung der städtischen Beihilfen und stellt der Stadt zudem die üblichen Berichte, Statistiken und Unterlagen des Arbeitsamtes und der kantonalen AHV-Ausgleichskasse kostenlos zur Verfügung.

Art. 5

Diese Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. Die Kündigung ist unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Amtsdauer möglich.

Eine vorzeitige Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung ist möglich: *

  1. in gegenseitigem Einvernehmen
  2. wenn durch ausserordentliche Verhältnisse ein personeller oder räumlicher Mehraufwand entsteht
  3. wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für eine Partei unzumutbar geworden ist

In den beiden letzten Fällen ist das entsprechende Begehren dem Vertragspartner bis spätestens 30. Juni vor dem Budgetjahr zu unterbreiten.

Art. 6

Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht (Art. 93 Abs. 2 KV[2]).

Art. 7

Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1982 in Kraft. Die Aktenübergabe erfolgt durch die zuständigen Amtsstellen unter Aufsicht und gemäss Absprache des kantonalen Gewerbedirektors und des zuständigen städtischen Referenten.

Art. 8

Die Vereinbarung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1982, S. 927

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.11.1982 01.12.1982 Erlass Erstfassung Abl. 1982, S. 927
23.10.1984 01.07.1984 Art. 2 Abs. 1 geändert Abl. 1984, S. 1110
23.10.1984 01.07.1984 Art. 5 Abs. 2 geändert Abl. 1984, S. 1110
14.12.1993 01.01.1993 Erlasstitel geändert Abl. 1994, S. 69
14.12.1993 01.01.1993 Art. 1 Abs. 1, a) aufgehoben Abl. 1994, S. 69
14.12.1993 01.01.1993 Art. 2 Abs. 1, a) aufgehoben Abl. 1994, S. 69
14.12.1993 01.01.1993 Art. 2 Abs. 2 geändert Abl. 1994, S. 69

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.11.1982 01.12.1982 Erstfassung Abl. 1982, S. 927
Erlasstitel 14.12.1993 01.01.1993 geändert Abl. 1994, S. 69
Art. 1 Abs. 1, a) 14.12.1993 01.01.1993 aufgehoben Abl. 1994, S. 69
Art. 2 Abs. 1 23.10.1984 01.07.1984 geändert Abl. 1984, S. 1110
Art. 2 Abs. 1, a) 14.12.1993 01.01.1993 aufgehoben Abl. 1994, S. 69
Art. 2 Abs. 2 14.12.1993 01.01.1993 geändert Abl. 1994, S. 69
Art. 5 Abs. 2 23.10.1984 01.07.1984 geändert Abl. 1984, S. 1110