Für Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen, die kantonale Betriebsbeiträge im Sinne von Art. 49 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und sozialen Einrichtungen (SHEG, SHR 850.100) erhalten, werden die anrechenbaren Tagestaxen auf maximal Fr. 134.00 pro Tag festgelegt. *
Bei Personen, die in anerkannten Pflegeheimen nach KVG wohnen, gelten unter Einschluss allfälliger Zuschläge für Hauswirtschafts- und Betreuungsleistungen folgende Obergrenzen: *
- bis Fr. 115.00 pro Tag bei Personen ohne Pflegebedarf im Sinne des KVG
- bis Fr. 130.00 pro Tag bei Personen mit einem Pflegebedarf bis 40 Minuten pro Tag (Pflegestufen a und b gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV)
- bis Fr. 180.00 pro Tag bei Personen mit einem Pflegebedarf von mehr als 40 Minuten pro Tag
Die nach den Bestimmungen von Art. 25a KVG zulässigen Patientenbeiträge an die Pflegekosten (maximal Fr. 23.00 pro Tag) sind zusätzlich anrechenbar. *
Für Heime, die nicht als Pflegeheime im Sinne des KVG anerkannt sind und keine Beiträge gemäss SHEG beziehen, gilt die maximale Tagestaxe gemäss Abs. 1. Bei nachgewiesenen höheren Kosten kann das kantonale Sozialamt auf begründetes Gesuch des betroffenen Heims höhere anrechenbare Taxen bis maximal Fr. 145.00 pro Tag festlegen. *