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Beschluss des Regierungsrates über die Verwendung des kantonalen Anteils an den der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mitteln

Vom 16.03.1949 (Stand 01.01.1948)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf den Bundesbeschluss über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung überwiesenen Mittel vom 8. Oktober 1948[1] (im folgenden Bundesbeschluss genannt) und auf die bundesrätliche Vollzugsverordnung vom 28. Januar 1949[2] sowie auf die Art. 16 ff. des Gesetzes des Kantons Schaffhausen vom 4. Oktober 1948 über die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten[3],

beschliesst:

Art. 1

Die dem Kanton zufliessenden Beiträge des Bundes werden wie folgt verwendet:

  1. 50% für die teilweise Finanzierung der kantonalen Zusatzrenten
  2. 37.5% als Zuwendung an das Schaffhauser Kantonalkomitee der «Stiftung für das Alter»
  3. 12.5% als Zuwendung an die Schaffhauser Kantonalkommission der «Stiftung für die Jugend»

Art. 2

Die Beiträge des Kantons an die beiden Stiftungen werden ausbezahlt, wenn die ihnen gemäss Art. 4 und 5 des Bundesbeschlusses zugeflossenen Mittel erschöpft sind. Die bezüglichen Gesuche sind an die Gewerbedirektion zu richten.

Art. 3

Die in einem Jahr von den Stiftungen nicht bezogenen Mittel werden zur teilweisen Finanzierung der kantonalen Zusatzrenten verwendet.

Art. 4

Die Stiftungen haben die Beiträge an die in Art. 6 des Bundesbeschlusses genannten Personen auszurichten.

Über die Voraussetzungen für den Bezug und die Bemessung der Leistungen, die Einreichung und Behandlung der Gesuche sowie über das Abrechnungswesen mit der Gewerbedirektion haben die Stiftungen Leitsätze aufzustellen. Die Leitsätze bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates sowie des Bundesamtes für Sozialversicherung und sind für die Stiftungsorgane verbindlich.

Art. 5

Zuständig für die Behandlung der Gesuche sind:

  1. für Personen, die mehr als 65 Jahre alt sind, sowie für Witwen ohne minderjährige Kinder das Kantonalkomitee der «Stiftung für das Alter»
  2. für Waisen und Witwen mit minderjährigen Kindern die Kantonalkommission der «Stiftung für die Jugend»

Art. 6

Die Beiträge werden durch die Organe des Kantonalkomitees der «Stiftung für das Alter» und die Organe der Kantonalkommission der «Stiftung für die Jugend» vierteljährlich durch die Post oder gegen Quittung ausbezahlt.

Sofern der Bezüger keine Gewähr für eine richtige Verwendung der Leistungen bietet, kann die Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 76 VV zum AHVG[4] erfolgen.

Art. 7

Unrechtmässig bezogene Beiträge müssen zurückerstattet werden.

Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung gemäss Art. 13 des Bundesbeschlusses.

Art. 8

Das Kantonalkomitee der «Stiftung für das Alter» und die Kantonalkommission der «Stiftung für die Jugend» haben der Gewerbedirektion eine Vertretung einzuräumen.

Art. 9

Soweit dieser Beschluss keine besonderen Vorschriften enthält, finden die Bestimmungen des Bundesbeschlusses und die dazugehörenden Vollzugsvorschriften Anwendung.

Art. 10

Dieser Beschluss tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Egress

Abl. 1949, S. 435

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.03.1949 01.01.1948 Erlass Erstfassung Abl. 1949, S. 435

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.03.1949 01.01.1948 Erstfassung Abl. 1949, S. 435
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