Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) erfüllt gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Schaffhausen die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 und 62 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Aufsicht).
831.410
Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Präambel
Art. 1 Auftrag
Art. 2 Entschädigung
Für die Aufsicht erhebt die BVS Gebühren wie bei den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich.
Der Kanton Schaffhausen schuldet dem Kanton Zürich und der BVS keine Entschädigung.
Art. 3 Anwendbares Recht
Die Aufsicht wird nach Bundesrecht und ergänzend nach dem Recht des Kantons Zürich ausgeübt. Für Schäden, die Angestellte der BVS im Zusammenhang mit der Aufsicht verursacht haben, haftet ausschliesslich die BVS nach den Haftungsbestimmungen des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich vom 11. Juli 2011.
Art. 4 Auskunft
Auf Anfrage des Kantons Schaffhausen erteilt die BVS im Einzelfall Auskunft über die Aufsicht über eine Einrichtung.
Die BVS erstattet dem Kanton Schaffhausen jährlich Bericht über die Aufsicht.
Art. 5 Änderung, Aufhebung
Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Übereinkunft geändert werden.
Der Kanton Schaffhausen und die BVS können die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.
Art. 6 Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft[1].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.12.2011 | 01.01.2012 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2011, S. 1701 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.12.2011 | 01.01.2012 | Erstfassung | Abl. 2011, S. 1701 |