Der Kanton richtet Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen Beiträge zur Verbilligung der Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung aus.
Ein Anspruch auf Beiträge zur Prämienverbilligung kann geltend gemacht werden, wenn die anrechenbaren Prämien der obligatorischen Krankenversicherung 15 Prozent des anrechenbaren Einkommens übersteigen. Die Beiträge zur Prämienverbilligung übersteigen die effektiven Prämienkosten nicht. *
Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten werden zu 65 Prozent durch die Gemeinden entsprechend ihrer Einwohnerzahl und zu 35 Prozent vom Kanton getragen. *