Die Gemeinde weist Personen, welche neu in der Schweiz Wohnsitz nehmen, sowie die gesetzlichen Vertreter von Neugeborenen schriftlich auf die Versicherungspflicht hin und fordert sie auf, innert 60 Tagen einen Versicherungsnachweis beizubringen bzw. ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne von § 6 einzureichen.
Werden die eingeforderten Unterlagen innert 60 Tagen nicht beigebracht, mahnt die Gemeinde die Betroffenen schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bestimmungen von § 6.
Dasselbe gilt für Personen, welche auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personenfreizügigkeit) sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherungspflicht unterstellt sind. *
Für die Prüfung der Versicherungspflicht dieser Personen ist die AHV-Ausgleichskasse zuständig. Ergibt sich die Versicherungspflicht aus dem Bezug einer schweizerischen Rente, so ist die Gemeinsame Einrichtung zuständig. *
Die Information dieser Personen und ihrer nichterwerbstätigen Familienangehörigen über die Versicherungspflicht erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse (Grenzgängerinnen und Grenzgänger), die Arbeitslosenkassen (Bezügerinnen und Bezüger von Arbeitslosenentschädigung), die Gemeinden (nichterwerbstätige Familienangehörige von Kurz- und Jahresaufenthaltern sowie Niedergelassenen) oder die rentenauszahlenden Sozialversicherer (Rentnerinnen und Rentner). Das Migrationsamt und Passbüro, die Arbeitslosenkassen, die Gemeinden und die rentenauszahlenden Sozialversicherer melden der AHV-Ausgleichskasse die zur Überprüfung der Versicherungspflicht erforderlichen Daten. *