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836.101

Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen

(FSV)

Vom 09.12.2008 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 37 des Gesetzes über Familien- und Sozialzulagen (FSG) vom 22. September 2008[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anerkennung und Auflösung von Familienausgleichskassen

Gesuche für die Anerkennung einer beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskasse sind beim Departement des Innern einzureichen. Dem Gesuch sind die Kassen- und Verbandsstatuten, das Geschäftsreglement, das Verzeichnis der Mitglieder des Gründerverbandes, das Verzeichnis der Kassenmitglieder mit Angabe der Zahl der von diesen beschäftigten Arbeitnehmenden sowie die schriftliche Erklärung, für einen ordnungsgemässen Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen, beizulegen.

Die anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskassen melden dem Departement des Innern unverzüglich alle für die Anerkennung massgeblichen Änderungen.

Eine anerkannte berufliche oder zwischenberufliche Familienausgleichskasse kann auf das Ende eines Kalenderjahres aufgelöst werden. Sie muss dabei sicherstellen, dass alle Verpflichtungen erfüllt werden können.

Mit der Anerkennung übernimmt der Kanton keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen.

Art. 2 Wechsel der Familienausgleichskasse

Ein Wechsel der Familienausgleichskasse kann jeweils nur auf das Jahresende erfolgen.

Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet der bisherigen Familienausgleichskasse den Austritt bis zum 31. August des Vorjahres.

Die Kassen können auf Gesuch der Arbeitgebenden einem Wechsel zwischen den Familienausgleichskassen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes zustimmen.

Art. 3 Zweigniederlassungen

Im Kanton Schaffhausen gelegene Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausserkantonaler Arbeitgebender, die weniger als 10 Personen beschäftigen, können der in einem anderen Kanton anerkannten Familienausgleichskasse angeschlossen werden, der auch der Hauptbetrieb angehört.

Diese Familienausgleichskasse muss sich verpflichten, den im Kanton Schaffhausen beschäftigten Arbeitnehmenden mindestens die Leistungen gemäss dem FSG auszurichten.

Art. 4 Aufgaben der Familienausgleichskassen

Die im Kanton Schaffhausen tätigen Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der angeschlossenen Arbeitgebenden. Sie haben der kantonalen Familienausgleichskasse alle Mutationen zu melden. Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Zentralregister über die Zugehörigkeit sämtlicher Arbeitgebenden zu einer Familienausgleichskasse.

Die Familienausgleichskassen führen eine eigene Rechnung. Die Jahresrechnung, die Geschäfts- und Revisionsberichte sind der kantonalen Familienausgleichskasse innert 6 Monaten nach Rechnungsabschluss einzureichen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Der Geschäftsbericht hat in Bezug auf die erfassten Betriebe im Kanton zu enthalten:

  1. die Anzahl der Betriebe
  2. die Anzahl der Selbständigerwerbenden
  3. das Total der abgerechneten Lohnsumme
  4. den Beitragssatz für die Arbeitgebenden
  5. den Beitragssatz für die Selbständigerwerbenden
  6. die abgerechneten Beiträge der Arbeitgebenden
  7. die abgerechneten Beiträge der Selbständigerwerbenden
  8. die Anzahl und den Betrag der gesamthaft ausbezahlten gesetzlichen Familienzulagen an die Arbeitnehmenden
  9. die Anzahl und den Betrag der gesamthaft ausbezahlten gesetzlichen Familienzulagen an die Selbständigerwerbenden
  10. die Höhe der Verwaltungskosten
  11. die Höhe der Schwankungsreserve gemäss Art. 13 der Familienzulagenverordnung (FamZV)[2]

Art. 5 Arbeitgeberkontrollen

Die Familienausgleichskassen können bei den ihnen angeschlossenen Mitgliedern Arbeitgeberkontrollen durchführen.

Die kantonale Familienausgleichskasse kann bei den ihr angeschlossenen Mitgliedern, die für die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sind, Arbeitgeberkontrollen durchführen, indem sie eine Bescheinigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse über die abgerechneten Lohnsummen verlangt.

Art. 6 Kantonale Familienausgleichskasse

Für die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse verantwortlich ist die Leitung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.

Die Leitung kann Vollzugsaufgaben delegieren.

Als Geschäftsjahr der kantonalen Familienausgleichskassen gilt das Kalenderjahr.

Art. 7 Aufsicht kantonale Familienausgleichskasse

Kantonale Aufsichtsbehörde der kantonalen Familienausgleichskassen ist das Departement des Innern; vorbehalten bleiben die Befugnisse des Regierungsrates gemäss Art. 5 des Gesetzes.

2 Familienzulagen für Arbeitnehmende

Art. 8 Auszahlung

Die Auszahlung der Familienzulagen an die Arbeitnehmenden erfolgt in der Regel durch die Arbeitgebenden.

Die Familienausgleichskasse kann die Familienzulagen auch direkt den anspruchsberechtigten Personen ausrichten.

Art. 9 Lastenausgleichsfonds

Die Einzahlung des Grundbetrages in den Lastenausgleichsfonds gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes erfolgt bei der erstmaligen Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens.

Familienausgleichskassen, die ihre Tätigkeit im Kanton Schaffhausen neu aufnehmen, entrichten den Grundbetrag anlässlich der erstmaligen Teilnahme am Lastenausgleichsverfahren.

Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse wird der von ihr geleistete Grundbetrag nach Abzug allfällig entstandener Verbindlichkeiten zinslos zurückerstattet.

Art. 10 * Lastenausgleichsverfahren

Das Lastenausgleichsverfahren wird bis 30. September des Folgejahres durchgeführt.

Die Familienausgleichskassen melden der kantonalen Familienausgleichskasse bis zum 30. Juni das Total der beitragspflichtigen Lohnsumme und das Total der geleisteten gesetzlichen Familienzulagen des Vorjahres. Die gemeldeten Zahlen sind durch die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse zu bestätigen.

Art. 11 * Kosten des Verfahrens

Die Kosten, die aus der Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens entstehen, trägt die kantonale Familienausgleichskasse.

Der Zinsertrag des Lastenausgleichsfonds geht an die kantonale Familienausgleichskasse als Beitrag an die Durchführungskosten des Lastenausgleichsverfahrens.

3 Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Art. 12 Provisorischer Anspruch

Liegen die definitiven Steuerdaten gemäss Art. 17 FamZV noch nicht vor, können die Familienzulagen provisorisch ausbezahlt oder abgelehnt werden. Die Anspruchsberechtigten sind auf eine allfällige Rückerstattungspflicht hinzuweisen.

Art. 13 Auszahlung

Wo keine Verrechnung der Zulagen mit Beiträgen gemäss Art. 12 des Gesetzes vorgenommen wird, erfolgt die Auszahlung der Zulagen quartalsweise.

Art. 14 Finanzierung

Die kantonale Familienausgleichskasse erstellt die Abrechnung für die Beiträge des Kantons für die Finanzierung der Zulagen und der Verwaltungskosten aufgrund der effektiv ausbezahlten Leistungen und der effektiv entstandenen Kosten.

Während des laufenden Jahres kann die kantonale Familienausgleichskasse dem Kanton Akontozahlungen im Rahmen des Budgets in Rechnung stellen.

4 Familienzulagen für Selbständigerwerbende

Art. 15 Auszahlung

Wo keine Verrechnung der Zulagen mit Beiträgen gemäss Art. 12 des Gesetzes vorgenommen wird, erfolgt die Auszahlung der Zulagen quartalsweise.

Art. 17 Abrechnungsstellen

Die kantonale Familienausgleichskasse kann Verbandsausgleichskassen, denen im Kanton Schaffhausen niedergelassene Selbständigerwerbende angeschlossen sind, die Erhebung der Beiträge und die Auszahlung der Familienzulagen übertragen. Die Verbandsausgleichskassen haben in diesem Fall periodisch abzurechnen.

Die Verwaltungskosten sind von den Abrechnungsstellen zu tragen.

5 Sozialzulagen

Art. 18 Anspruchsvoraussetzungen

Als alleinerziehend gilt, wer nicht mit dem anderen Elternteil zusammenwohnt. Massgebend ist der Wohnsitz.

Als vorwiegend nicht erwerbstätig gilt, wer weniger als die Hälfte eines vollen Arbeitspensums leistet. Der Anspruch erlischt, wenn die anspruchsberechtigte Person das Kind länger als halbtägig in andere Obhut gibt.

Der Anspruch für das erste und zweite Kind kann geltend gemacht werden, solange die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes erfüllt sind, auch wenn die anspruchsberechtigte Person noch weitere Kinder hat.

Art. 19 Höhe der Erwerbsersatzleistungen

Die Festlegung der anerkannten Ausgaben, der anrechenbaren Einnahmen und des anrechenbaren Vermögens sowie die Berechnung der Erwerbsersatzleistungen erfolgen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes sowie des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV[3].

In Abweichung von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV werden:

  1. die Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen, bei der Berechnung mitberücksichtigt
  2. die Kinder, die nicht im gleichen Haushalt wohnen, nicht berücksichtigt
  3. der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung nicht als Ausgabe anerkannt
  4. allfällige Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien nicht als Einnahmen angerechnet
  5. Stipendien als Einnahmen angerechnet
  6. Krankheits- und Behinderungskosten nicht berücksichtigt

Die Erwerbsersatzleistungen betragen höchstens Fr. 2'000.00 pro Monat (Art. 30 Abs. 1 FSG).

Art. 20 Auszahlung

Die Auszahlung der Erwerbsersatzleistungen erfolgt monatlich bargeldlos.

6 Schlussbestimmungen

Art. 21 Anerkannte Familienausgleichskassen

Die bestehenden beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen müssen kein neues Gesuch um Anerkennung einreichen. Sie gelten weiterhin als anerkannt.

Art. 22 Unterstellung nach altem Recht

Die bisherige Zugehörigkeit von Arbeitgebenden zu einer beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskasse oder zu einer durch eine AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse bleibt bestehen.

Die Arbeitgebenden können einen Wechsel der Familienausgleichskasse gemäss Art. 10 des Gesetzes vornehmen.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen vom 9. November 1999 wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[4] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2008, S. 1869

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung Abl. 2008, S. 1869
21.12.2010 01.01.2011 § 10 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1896
22.11.2011 01.01.2012 § 11 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1606
27.10.2015 01.01.2016 § 16 aufgehoben Abl. 2015, S. 1515

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.12.2008 01.01.2009 Erstfassung Abl. 2008, S. 1869
§ 10 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1896
§ 11 22.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1606
§ 16 27.10.2015 01.01.2016 aufgehoben Abl. 2015, S. 1515