Arbeitslose in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung erschöpft ist, haben Anspruch auf höchstens 150 Anschlusstaggelder.
Für Arbeitslose, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben und deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung erschöpft ist, kann der Grosse Rat den Anspruch auf höchstens 250 Anschlusstaggelder erhöhen.
Die Anschlusstaggelder dürfen zusammen mit den Taggeldern der obligatorischen Arbeitslosenversicherung 600 Taggelder nicht übersteigen. Diese Begrenzung kann bei zusätzlichen Anschlusstaggeldern gemäss Abs. 2 unberücksichtigt bleiben.
Volle Anschlusstaggelder betragen 90% des zuletzt bezogenen Taggeldes der obligatorischen Arbeitslosenversicherung zuzüglich eines allfälligen Zuschlages für Kinder- und Ausbildungszulagen. Der Regierungsrat kann diesen Zuschlag für im Ausland wohnhafte Kinder beschränken oder aufheben.
Anschlusstaggelder werden nur an Personen ausgerichtet, die bereit sind, an einer zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme gemäss Art. 59b AVIG teilzunehmen.
Der Regierungsrat bestimmt die für die Anspruchsberechtigung massgeblichen Einkommens- und Vermögensgrenzen, die Voraussetzungen für den Bezug, den Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen, die Anrechnung von Ersatzeinkommen und Stipendien, den Anspruch bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft, die Rahmenfristen sowie das Verfahren. Bei der Festlegung der wirtschaftlich bescheidenen Verhältnisse werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehe- oder Lebenspartnerin oder des Ehe- oder Lebenspartners mitberücksichtigt. Dies gilt auch bei eingetragener Partnerschaft. *