Individuelle Leistungen können nur gewährt werden, wenn die Vermittlungsfähigkeit einer arbeitslosen Person dadurch wesentlich verbessert wird. *
Als individuelle Leistungen gelten insbesondere Umschulungen, Weiterbildungen, Praktika, Einarbeitungszuschüsse und Ausbildungszuschüsse.
In der Regel werden Leistungen bis zu dem in der obligatorischen Arbeitslosenversicherung festgelegten Umfang ausgerichtet. Die Beiträge sind so festzulegen, dass sie den wirtschaftlich notwendigen Bedarf nicht übersteigen und eine angemessene Selbstbeteiligung mit einschliessen.
Anträge sind rechtzeitig, mindestens jedoch zehn Tage vor Beginn der individuellen Leistungen, begründet und mit den notwendigen Unterlagen beim kantonalen Arbeitsamt einzureichen. *