Die Leistungen des Arbeitslosenhilfegesetzes (AHG) werden auch an Arbeitslose mit Wohnsitz in Büsingen, ausgerichtet, sofern die betroffene Person:
- seit mindestens einem Jahr Wohnsitz in Büsingen oder in Büsingen und im Kanton Schaffhausen hat und
- zuvor bereits Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung bezogen hat