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837.103

Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Gemeinde Büsingen (D) betreffend die Anwendbarkeit der Leistungen des Arbeitslosenhilfegesetzes (AHG) auf Arbeitslose mit Wohnsitz in Büsingen gemäss Art. 25 AHG

Vom 20.12.2017 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Die Parteien vereinbaren in Anwendung von Art. 25 des Arbeitslosenhilfegesetzes (AHG)[1] des Kantons Schaffhausen:

Art. 1

Die Leistungen des Arbeitslosenhilfegesetzes (AHG) werden auch an Arbeitslose mit Wohnsitz in Büsingen, ausgerichtet, sofern die betroffene Person:

  1. seit mindestens einem Jahr Wohnsitz in Büsingen oder in Büsingen und im Kanton Schaffhausen hat und
  2. zuvor bereits Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung bezogen hat

Art. 2

Die Gemeinde Büsingen beteiligt sich an den Kosten dieser Leistungen mit dem Gemeindebeitrag analog der Kostenbeteiligung der Gemeinden des Kantons Schaffhausen gemäss Art. 18 AHG i.V.m. § 21 und 22 der Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz zuzüglich ein Drittel des anteilsmässigen Kantonsanteiles. Der auf die Gemeinde Büsingen entfallende Anteil wird nach der Wohnbevölkerung berechnet.

Art. 3

Dieser Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

Art. 4

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu publizieren[2] und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2018, S. 27

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung Abl. 2018, S. 27

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.12.2017 01.01.2018 Erstfassung Abl. 2018, S. 27