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837.201

Arbeitsvermittlungsverordnung

Vom 16.01.1996 (Stand 01.06.2004)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 85b und Art. 113 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG]) vom 25. Juni 1982[1] und Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz [AVG]) vom 6. Oktober 1989[2],

beschliesst:

1 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton führt zur Erfüllung des ihm vom Bund erteilten Leistungsauftrages ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum.

Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum ist ein Ressort des kantonalen Arbeitsamtes. *

Art. 2 Aufgaben

Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum:

  1. berät die Stellensuchenden
  2. klärt deren Möglichkeiten zur möglichst raschen und dauerhaften Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ab
  3. sucht und weist den Stellensuchenden zumutbare Stellen zu
  4. pflegt den Kontakt zu den Arbeitgebern, deren Verbänden und den Arbeitnehmerorganisationen
  5. sorgt für ein ausreichendes Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG
  6. nimmt Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen
  7. arbeitet mit den Arbeitslosenkassen, der Berufsberatung, der Berufsbildung, der Invalidenversicherung, der öffentlichen Sozialhilfe und weiteren Stellen zusammen
  8. wirkt bei der Verhinderung von Missbräuchen beim Bezug von Arbeitslosenentschädigungen mit

Das kantonale Arbeitsamt überträgt dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum soweit möglich weitere Aufgaben nach Art. 85 AVIG. *

Art. 3 Örtliche Zuständigkeit

Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum ist zuständig für das ganze Kantonsgebiet.

Art. 4 Beizug Privater

Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum kann mit Zustimmung des kantonalen Arbeitsamtes zur Erfüllung nicht hoheitlicher Aufgaben Private beiziehen. *

2 Mitwirkung der Gemeinden

Art. 5 Gemeindearbeitsamt

Jede Gemeinde richtet ein Gemeindearbeitsamt ein. Dieses ist zuständig für die Entgegennahme der Anmeldungen der Stellensuchenden und für die Erfüllung der Kontrollvorschriften gemäss den Weisungen des Bundesrates.

Die Anmeldungen sind dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum mit den dazugehörigen Unterlagen innert dreier Tage zu übermitteln.

Das kantonale Arbeitsamt kann das Gemeindearbeitsamt mit Zustimmung der Ausgleichsstelle des Bundes ganz oder teilweise von der Durchführung der Stempelkontrolle entbinden, wenn beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum geeignete Strukturen für eine effiziente Vermittlung ohne Stempelkontrolle vorhanden sind. *

Das Gemeindearbeitsamt steht unter der Aufsicht des Gemeinderates und des kantonalen Arbeitsamtes. *

3 Tripartite Kommission

Art. 6 Wahl und Zusammensetzung

Der Regierungsrat wählt auf die ordentliche Amtsdauer eine aus elf Mitgliedern bestehende tripartite Kommission sowie je eine Stellvertretung. *

Der Kommission gehören je drei Vertreterinnen oder Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und des kantonalen Arbeitsamtes an. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse sowie des kantonalen Berufsbildungsamtes ist Mitglied mit beratender Stimme. *

Sofern es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die Kommission sachkundige Personen beiziehen und anhören. Diese haben kein Stimmrecht.

Art. 7 Aufgaben

Die Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum und erteilt die Zustimmung nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann der Kommission im Einverständnis mit den Sozialpartnern weitere Aufgaben nach Art. 85 AVIG übertragen.

Die Kommission erstattet der Ausgleichsstelle des Bundes einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 8 Organisation

Die Kommission tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter des kantonalen Arbeitsamtes führt dabei den Vorsitz. *

Das kantonale Arbeitsamt führt das Sekretariat und erstellt die Protokolle. *

Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei stimmberechtigte Mitglieder bzw. Stellvertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie des kantonalen Arbeitsamtes anwesend sind. *

Beschlüsse können in dringenden Fällen auf schriftlichem Weg gefasst werden. Solche Beschlüsse erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigter Mitglieder. *

Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann die oder der Vorsitzende Ausnahmen gestatten. *

4 Schlussbestimmung

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sie ersetzt die Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 8. Dezember 1952.

Egress

Abl. 1996, S. 61

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.01.1996 01.01.1996 Erlass Erstfassung Abl. 1996, S. 61
14.12.1999 01.01.2000 § 1 Abs. 2 geändert Abl. 1999, S. 1833
14.12.1999 01.01.2000 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 1999, S. 1833
14.12.1999 01.01.2000 § 4 Abs. 1 geändert Abl. 1999, S. 1833
14.12.1999 01.01.2000 § 5 Abs. 3 geändert Abl. 1999, S. 1833
14.12.1999 01.01.2000 § 5 Abs. 4 geändert Abl. 1999, S. 1833
14.12.1999 01.01.2000 § 8 Abs. 2 geändert Abl. 1999, S. 1833
14.12.1999 01.01.2000 § 8 Abs. 3 geändert Abl. 1999, S. 1833
13.04.2004 01.06.2004 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 591
13.04.2004 01.06.2004 § 6 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 591
13.04.2004 01.06.2004 § 8 Abs. 5 eingefügt Abl. 2004, S. 591
13.04.2004 01.06.2004 § 8 Abs. 6 eingefügt Abl. 2004, S. 591
13.04.2004 01.06.2004 § 8 Abs. 7 eingefügt Abl. 2004, S. 591

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.01.1996 01.01.1996 Erstfassung Abl. 1996, S. 61
§ 1 Abs. 2 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
§ 2 Abs. 2 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
§ 4 Abs. 1 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
§ 5 Abs. 3 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
§ 5 Abs. 4 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
§ 6 Abs. 1 13.04.2004 01.06.2004 geändert Abl. 2004, S. 591
§ 6 Abs. 2 13.04.2004 01.06.2004 geändert Abl. 2004, S. 591
§ 8 Abs. 2 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
§ 8 Abs. 3 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
§ 8 Abs. 5 13.04.2004 01.06.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 591
§ 8 Abs. 6 13.04.2004 01.06.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 591
§ 8 Abs. 7 13.04.2004 01.06.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 591