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842.110

Beschluss über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen

Vom 29.05.1972 (Stand 20.08.1972)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 29. Februar 1972,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Schaffhausen fördert, in Verbindung mit den Gemeinden, den Bau von preisgünstigen Wohnungen für Betagte, Invalide und kinderreiche Familien in finanziell bescheidenen Verhältnissen.

Art. 2

Zur Verbilligung der Mietzinse der in Art. 1 erwähnten Wohnungen richtet der Kanton im Rahmen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965 / 20. März 1970[1] jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung von bis zu 1% der Gesamtinvestitionen aus, einschliesslich Landkosten.

Die Kantonshilfe darf höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden.

Art. 3

Die Kantonshilfe setzt voraus, dass die Gemeinde, in der gebaut wird, den gleich grossen Anteil übernimmt.

Die Leistung der Gemeinde kann auch in anderer Form als durch Kapitalzinszuschüsse erbracht werden, soweit dadurch die Mietzinse oder die Eigentümerlasten wenigstens im gleichen Umfange und für die gleiche Zeitdauer gesenkt werden.

Art. 4

Leistungen von andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen können auf die Kantons- und Gemeindeleistung angerechnet werden.

Art. 5

Für die Ausrichtung der Kapitalzinszuschüsse zur Verbilligung der Mietzinse wird ein Kredit von Fr. 4'200'000.00 Millionen Franken gewährt.

Bei einem Ansteigen der Baukosten wird der Kredit erhöht. Zur Berechnung dient der Stand des Zürcher Baukostenindexes vom 1. Oktober 1971.

Die Leistungen des Kantons werden aus den ordentlichen Staatsmitteln gedeckt.

Art. 6

Bei der Verbürgung von investiertem Fremdkapital durch den Bund gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes beteiligt sich der Kanton zur Hälfte an allfälligen Verlusten.

Art. 7

Für die Kantonshilfe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Vollzugsverordnung II vom 22. Februar 1966 / 15. Juli 1970[2]. Dies betrifft insbesondere die Voraussetzungen für die Ausrichtung, Verrechnung, Abtretung, Rückerstattung, Einkommens- und Vermögensgrenzen, ferner die Festsetzung der Mietzinse und die Sanktionen.

Art. 8

Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft[3]. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Er wird durch den Regierungsrat in Vollzug gesetzt.

Egress

Abl. 1972, S. 1246

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.05.1972 20.08.1972 Erlass Erstfassung Abl. 1972, S. 1246

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.05.1972 20.08.1972 Erstfassung Abl. 1972, S. 1246