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843.110

Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen

Vom 27.09.1976 (Stand 05.12.1976)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 29. Juni 1976,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der Kanton Schaffhausen leistet als Massnahme zur Arbeitsbeschaffung und zur Erhaltung preisgünstigen Wohnraumes Beiträge an die Kosten der Erneuerung bestehender Wohnungen.

Art. 2 Mittel

Zur Deckung der aus dem Vollzug dieses Beschlusses entstehenden Kosten wird ein Gesamtkredit von Fr. 1'200'000.00 gewährt.

Art. 3 Beiträge: Grundsatz

Die Beiträge werden im Nachgang zur Bundeshilfe als jährliche Zuschüsse an die Zinskosten der Erneuerung bestehender Wohnungen gewährt. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 3.

Art. 4 Beiträge: Beitragsberechtigte

Die Beiträge werden an die Eigentümer oder Bauberechtigten der Erneuerungsobjekte ausgerichtet.

Art. 5 Beiträge: Voraussetzungen

Beiträge werden gewährt für Bauten:

  1. an die der Bund gestützt auf das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974[1] oder den Bundesbeschluss über die Erneuerung bestehender Wohnungen vom 20. Juni 1975[2] Hilfe zur Reduktion der Mietzinse oder Eigentümerlasten gewährt und
  2. an welche die Gemeinde, in der gebaut wird, einen Beitrag in Höhe des Kantonsbeitrages ausrichtet

Die Leistung der Gemeinde kann auch in anderer Form oder durch Dritte erbracht werden, soweit dadurch die Mietzinse oder die Eigentümerlasten in gleichem Umfange und für die gleiche Zeitdauer gesenkt werden.

Auf die Voraussetzungen gemäss lit. a wird verzichtet, wenn keine Bundesmittel mehr zur Verfügung stehen.

Art. 6 Beiträge: Dauer und Höhe

Die Beiträge des Kantons werden während einer Dauer von höchstens sechs Jahren in der Höhe von einem Prozent der Gesamterneuerungskosten gewährt. Als Grundlage dienen die vom Bund anerkannten Gesamterneuerungskosten.

Art. 7 Verfahren

Das Gesuch um Ausrichtung von Beiträgen ist der Baudirektion einzureichen. Diese erlässt eine entsprechende Verfügung. Die Gemeinden haben das Antragsrecht.

Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Einganges behandelt.

Art. 8 Mietzinse

Die erstmalige Festsetzung der Miete nach der Erneuerung und spätere Mietzinsänderungen bedürfen solange der Genehmigung durch die Baudirektion, als Kantonsbeiträge ausgerichtet werden.

Der Mietzins nach Erneuerung setzt sich zusammen aus Altmiete, Verzinsung der als wertvermehrend anerkannten Erneuerungskosten sowie einer Pauschale von höchstens 2% der wertvermehrenden Kosten für öffentliche Abgaben, Unterhalt, Tilgung und Verwaltung.

Art. 9 Maximale Verbilligung

Wo durch die vorgesehene Verbilligung ein tieferer Mietzins als derjenige vor der Erneuerung zustande käme, wird nur der Anteil des Beitrages ausgerichtet, der eine Verbilligung bis zur Höhe des Mietzinses vor der Erneuerung bewirkt.

Eine allfällige Beitragskürzung wird zwischen Kanton und Gemeinde hälftig aufgeteilt.

Art. 10 Verweisung

Für die Kantonshilfe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes des Bundes vom 4. Oktober 1974[3] und des Bundesbeschlusses über die Erneuerung bestehender Wohnungen vom 20. Juni 1975[4] sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnungen.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft[5]. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1976, S. 2138

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.09.1976 05.12.1976 Erlass Erstfassung Abl. 1976, S. 2138

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.09.1976 05.12.1976 Erstfassung Abl. 1976, S. 2138