Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Rechtmässig bezogene materielle Hilfe ist nur dann zurückzuerstatten, wenn die unterstützte Person aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen, nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in wirtschaftlich günstige Verhältnisse gelangt ist. Materielle Hilfe, die jemand für sich während seiner Minderjährigkeit oder bis zum Zeitpunkt, da die Erstausbildung abgeschlossen wurde, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, bezogen hat, unterliegt keiner Rückerstattungspflicht.
Besitzt eine zu unterstützende Person Vermögenswerte, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so kann als Bedingung für die materielle Hilfe eine Rückerstattungsverpflichtung, wenn möglich unter grundpfandrechtlicher Sicherstellung, verlangt werden. Darin verpflichtet sich die unterstützte Person, Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die Vermögenswerte realisierbar werden.
Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, welche die unterstützte Person für sich selbst, für ihren Ehegatten während der Ehe, für ihre eingetragene Partnerin oder ihren eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft und für ihre Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat. *
Die Rückerstattungsforderung ist unverzinslich, ausgenommen bei ungerechtfertigtem Bezug. Sie verjährt fünf Jahre, nachdem die Sozialhilfebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Sie erlischt jedoch endgültig nach 20 Jahren, vom Zeitpunkt der letzten bezogenen Hilfe an gerechnet; ausgenommen sind Leistungen gemäss Abs. 3. Rückerstattungsforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.