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850.100

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen

(SHEG)

Vom 28.10.2013 (Stand 01.07.2018)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,
beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit, die Organisation, das Verfahren und die Aufgaben bezüglich materieller und persönlicher Hilfe an zu unterstützende Personen aller Altersstufen, die sich auf Kantonsgebiet aufhalten oder hier Wohnsitz haben, soweit nicht Bundes- oder andere kantonale Gesetze zum Zuge kommen.

Es regelt ferner die Angebotsplanung, die Aufsicht und die Finanzierung von Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung, die im Kanton Wohnsitz haben.

Es regelt ausserdem die Beitragsleistungen des Staates und der Gemeinden zugunsten privatrechtlich ausgestatteter Beratungsstellen und anderer sozialer Einrichtungen, welche zur Erfüllung der in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben beitragen, sofern die Subventionierung nicht in anderen kantonalen Gesetzen geregelt wird.

Art. 2 Zweck der öffentlichen Sozialhilfe

Die öffentliche Sozialhilfe hat zur Aufgabe, materielle und persönliche Notlagen von Menschen abzuwenden, zu lindern oder zu beheben.

Ihr Ziel ist es, um Hilfe nachsuchende Personen zu wirtschaftlicher und persönlicher Selbständigkeit zu verhelfen und deren Integration zu fördern.

Art. 3 Zweck der Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung

Den erwachsenen Menschen mit Behinderung sind in Ausführung des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)[1] bedarfsgerechte Wohn- und Leistungsangebote bereit zu stellen.

Art. 4 Subsidiarität

Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe werden gewährt, wenn die um Hilfe nachsuchende Person sich nicht aus eigener Kraft aus ihrer Notlage heraushelfen kann und Leistungen Dritter nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind.

Art. 5 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Die Menschenwürde und die persönliche Integrität der die Sozialhilfebehörden um Hilfe nachsuchenden Personen wie auch der Menschen mit Behinderung sind stets zu achten.

Die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe sind rechtzeitig und im angemessenen Umfang zu gewähren.

Die Sozialhilfebehörden haben private und öffentliche Hilfe zu vermitteln, soweit dies den wohlverstandenen Interessen der zu unterstützenden Personen entspricht.

Benachteiligungen, denen Menschen mit Behinderung ausgesetzt sind, sind in angemessener Weise zu beseitigen, zu verringern und zu verhindern.

Art. 6 Akteneinsicht, Auskunfts- und Schweigepflicht

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut oder dazu beigezogen wird, hat über die zu seiner Kenntnis gelangten Verhältnisse der um Hilfe nachsuchenden Person und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und unbefugten Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.

Die Schweigepflicht entfällt bei dem für die Aufgabenerledigung erforderlichen Datenaustausch mit den Sozialhilfebehörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes.

Die Sozialhilfebehörden sind ermächtigt, mit im Einzelfall beteiligten kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden persönliche, berufliche und finanzielle Angaben der zu unterstützenden Person oder deren Angehörigen auszutauschen, sofern dies für die Wahrung der Interessen der zu unterstützenden Person oder der Aufgabenerledigung erforderlich ist und die Angaben bei der zu unterstützenden Person nicht beschafft werden können.

Darüber hinaus ist eine Auskunft und Akteneinsicht gegenüber inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist. Entsprechende Gesuche sind schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 7 Anzeigepflicht

Die Sozialhilfebehörden und ihre Mitarbeitenden sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Stellung eine schwerwiegende Straftat bekannt wird.

2 Zuständigkeiten

Art. 8 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe

Die Zusprechung von Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe an zu unterstützende Personen obliegt der Gemeinde im Kanton, in der die zu unterstützende Person ihren Unterstützungswohnsitz hat.

Die Zusprechung von Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe obliegt der Aufenthaltsgemeinde, wenn kein Wohnsitz im Kanton besteht oder wenn eine zu unterstützende Person ausserhalb der Wohnsitzgemeinde auf sofortige Hilfe angewiesen ist. Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten für die innerkantonale Zuständigkeit die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)[2] und allfälliger Konkordate oder deren Nachfolgeregelungen sinngemäss.

Ist der Vollzug einer durch KESB-Beschluss verfügten Massnahme aufgrund fehlender Zusprechung von Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe gefährdet, obliegt die Zusprechung von Leistungen der Sozialhilfe bis zur Klärung der Zuständigkeit dem Kanton. *

Art. 9 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe an Personen des Asylbereichs

Die Zusprechung von Leistungen an Personen aus dem Asylbereich obliegt grundsätzlich der Gemeinde, in der die Person aus dem Asylbereich ihren Unterstützungswohnsitz hat.

Die Zuweisung dieser Personen in die Gemeinden erfolgt durch den Kanton.

Die Bestimmungen von Art. 11 dieses Gesetzes gelten sinngemäss.

Art. 10 Verbot der Abschiebung

Die Sozialhilfebehörden dürfen eine um Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe nachsuchende Person nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen.

Bei Widerhandlung gegen dieses Verbot bleibt der Wohnsitz so lange bestehen, als er ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen worden wäre, längstens aber während fünf Jahren. Der Regierungsrat kann die fehlbare Gemeinde zum Ersatz sämtlicher Kosten verpflichten, welche anderen Gemeinden durch die Abschiebung entstanden sind, sowie die fehlbaren Behördenmitglieder mit Geldbussen bis zu Fr. 5'000.00 bestrafen.

Für Ausländerinnen und Ausländer sind die Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- oder Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.

Art. 11 Spezialdienste

Der Regierungsrat kann in Aufgabenbereichen der öffentlichen Sozialhilfe für besondere Gruppen von zu unterstützenden Personen Spezialdienste schaffen, sofern der entsprechende Aufgabenbereich nach Bundesrecht in der Zuständigkeit des Kantons liegt oder eine Leistungserbringung mittels Spezialdienst gegenüber einer kommunalen oder regionalen Lösung als vorteilhaft erscheint.

Die Nettokosten werden gemäss Art. 38 in die Berechnung aufgenommen.

Art. 12 Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung

Der Kanton ist für die bedarfsgerechte Bereitstellung von Wohnangeboten und von Leistungsangeboten zur Förderung der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung zuständig. Er schliesst dazu Verträge mit geeigneten Leistungsanbietern ab und unterstützt deren Betrieb mit finanziellen Beiträgen.

Art. 13 Andere soziale Einrichtungen

Die Gemeinden sind für die Bereitstellung von sozialen Einrichtungen für Personen in besonderen Notlagen, insbesondere Obdachlose und andere zu unterstützende Personen, zuständig. Sie beraten Betreuungsbedürftige, vermitteln Plätze an geeignete Einrichtungen und kommen subsidiär für die Betreuungs- und Aufenthaltskosten auf.

Die Bestimmungen von Art. 11 dieses Gesetzes gelten sinngemäss.

3 Organisation und Aufgaben

Art. 14 Sozialhilfebehörde

Sozialhilfebehörde jeder Gemeinde ist der Gemeinderat. Die Gemeinde kann eine separate Sozialhilfebehörde bestellen, welche von einem Mitglied des Gemeinderates präsidiert wird. Im Übrigen bestimmt sich die Organisation nach dem Gemeindegesetz[3].

Die Sozialhilfebehörde ist Anlauf-, Abklärungs- und Beratungsstelle für um Hilfe ansuchende Personen. Sie erfüllt sämtliche in die Zuständigkeit der Gemeinden fallenden Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe wie die Durchführung von materieller Hilfe oder die Gewährung persönlicher Hilfe, soweit nicht andere Beratungsstellen oder Spezialdienste zuständig sind.

Art. 15 Kantonale Organe

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen aus. Er erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Vollzugsvorschriften.

Er bezeichnet das für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen zuständige Departement sowie das kantonale Organ für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen und legt deren Aufgaben fest. Das für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen zuständige Departement ist zuständige Behörde im Sinne des IFEG.

Das kantonale Organ für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen ist die Vollzugsstelle der öffentlichen Sozialhilfe, soweit diese nicht durch die Sozialhilfebehörden oder andere kantonale Verwaltungsbehörden oder Dritten ausgeführt werden. Es ist zuständige kantonale Behörde im Sinne des ZUG.

Art. 16 Kommission Behinderung

Für die Beratung und Koordination von Aufgaben der Einrichtungen zur beruflichen und sozialen Integration von Menschen mit Behinderung wird eine Kommission bestellt.

Die Mitglieder können für Fragen im Bereich der Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung angehört und in Arbeitsgruppen einbezogen werden.

Der Regierungsrat wählt die Kommission Behinderung unter Einbezug von Vertreterinnen und Vertretern des Kantons, der Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung und ihrer Organisationen, der Behindertenorganisationen und anderer Interessensgruppen.

Art. 17 Delegation

Die mit dem Vollzug der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Organe können zur Erfüllung ihrer staatlichen Aufgabe mit privaten und öffentlichen Beratungsstellen zusammenarbeiten und im Rahmen von Leistungsvereinbarungen Aufgaben an diese delegieren.

Art. 18 Sozialhilfeinspektion

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können die Polizei oder fachlich qualifizierte Dritte mit Abklärungen über die hilfesuchende Person und ihre wirtschaftliche Situation betrauen, wenn:

  1. ein begründeter Verdacht auf unrechtmässig bezogene Sozialhilfe besteht und
  2. die Sozialhilfebehörde die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft hat

Die Abklärungen müssen verhältnismässig sein und dem Zweck entsprechen. Die Abklärungen können auch auf Personen ausgedehnt werden, die im gleichen Haushalt leben wie die Person, die Sozialhilfeleistungen bezieht, oder die ihr gegenüber eine Unterhaltspflicht haben.

Die Abklärungen können namentlich Besuche zu Hause oder am Arbeitsplatz sowie Beobachtungen und Bildaufnahmen einer Person im öffentlichen Raum oder vom öffentlichen Raum aus beinhalten.

Art. 19 Verfahren

Die Koordination der Sozialhilfeinspektionen obliegt dem kantonalen Organ für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen.

Die Kosten einer Sozialhilfeinspektion trägt die Sozialhilfebehörde.

4 Öffentliche Sozialhilfe

4.1 Allgemeines

Art. 20 Individuelle Leistungen

Die öffentliche Sozialhilfe besteht aus persönlicher und materieller Hilfe.

Die Hilfe richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles.

Sie umfasst die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz der zu unterstützenden Person unter angemessener Berücksichtigung individueller Bedürfnisse.

Art. 21 Freiwilligkeit

Gegen den Willen der zu unterstützenden Person dürfen keine Anordnungen oder Massnahmen getroffen werden.

Vorbehalten bleiben Auflagen und Weisungen, die gemäss Art. 26 mit materieller Hilfe verbunden werden.

Art. 22 Untersuchung von Amtes wegen

Das Verfahren zur Prüfung des Anspruchs auf persönliche und materielle Sozialhilfe wird in der Regel auf Gesuch hin und in Ausnahmefällen von Amtes wegen unter Berücksichtigung der Freiwilligkeit eröffnet.

Die Sozialhilfebehörde stellt unter Mitwirkung der zu unterstützenden Person die erheblichen Tatsachen fest.

4.2 Persönliche und materielle Hilfe

Art. 23 Persönliche Hilfe

Wer sich in einer Notlage befindet, kann bei der Sozialhilfebehörde unentgeltlich um persönliche Hilfe nachsuchen.

Die Sozialhilfebehörde gewährt die persönliche Hilfe grundsätzlich selbst. Sie kann die Dienstleistungen anderer öffentlicher oder privater Stellen beiziehen oder vermitteln, welche für ihre Leistungen Gebühren erheben können.

Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere:

  1. die Beratung und Betreuung
  2. die Vermittlung von Spezialberatung und ‑betreuung
  3. die Einkommensverwaltung

Art. 24 Erbringung von Leistung

Im Rahmen der persönlichen Hilfe kann die Sozialhilfebehörde für Hilfesuchende jene Beiträge und Leistungen geltend machen, auf die sie einen Rechtsanspruch haben, soweit hierfür nicht eine andere Stelle zuständig ist.

Art. 25 Materielle Hilfe

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf materielle Hilfe. Die materielle Hilfe besteht grundsätzlich aus dem Grundbedarf, den Wohnkosten sowie den Kosten für die medizinische Grundversorgung der zu unterstützenden Person. Es können darüber hinaus weitere Leistungen zugesprochen werden.

Die materielle Hilfe wird, wenn nötig, in Verbindung mit persönlicher Hilfe gewährt.

Das zuständige Departement legt verbindliche Richtlinien für die Bemessung der materiellen Hilfe fest. Änderungen beim Grundbedarf für den Lebensunterhalt werden durch den Kantonsrat genehmigt.

Die Höhe und Art der materiellen Hilfe für besondere Gruppen, namentlich der Personen ohne ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, richten sich nach besonderen Bestimmungen.

Bei fehlender Aufenthaltsbewilligung wird grundsätzlich Nothilfe gewährt.

4.3 Pflichten der zu unterstützenden Person

Art. 26 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Personen, die um materielle Hilfe nachsuchen, haben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Instanzen alle zur Bemessung der Hilfe nötigen persönlichen und wirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen, insbesondere ihre Steuerakten, zu gewähren. Änderungen der wirtschaftlichen oder sich auf die materielle Hilfeleistung auswirkenden persönlichen Verhältnisse sind der unterstützenden Stelle unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.

Personen, die um materielle Hilfe nachsuchen, haben Auflagen oder Weisungen zu befolgen, soweit diese sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage der bedürftigen Person und ihrer Angehörigen zu verbessern.

Sie haben ferner alles zur Vermeidung, Behebung oder Verminderung der Bedürftigkeit Erforderliche vorzukehren.

Wer diesen Pflichten zuwiderhandelt, dem können die Leistungen unter Berücksichtigung der persönlichen Situation sowie der Grösse des Verschuldens um höchstens 30% des Grundbedarfs gekürzt werden. In schwerwiegenden Fällen kann die materielle Hilfe ganz verweigert werden. Vor Ausfällung der Sanktion ist der säumigen Person in jedem Fall das rechtliche Gehör einzuräumen.

Die Sozialhilfebehörde entscheidet aufgrund der Akten. Wird die Zusprechung einer Leistung mit Auflagen und Weisungen verbunden, sind die Auflagen und Weisungen unter Androhung der Folgen bei Missachtung in der Verfügung aufzuführen.

Art. 27 Verpfändung, Pfändung, Abtretung und Verrechnung

Die materielle Hilfe darf weder verpfändet, gepfändet noch abgetreten werden.

Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet werden.

Art. 28 Übergang von Ansprüchen gegenüber Dritten

Hat eine unterstützte Person gegenüber einer Sozialversicherung Anspruch auf eine Nachzahlung von Versicherungsleistungen, so geht der betreffende Anspruch an die Sozialhilfebehörde über. Der Forderungsübergang beschränkt sich auf die Höhe der Unterstützungsleistungen, die der unterstützten Person in der Zeit ausgerichtet worden sind, für welche die Leistungspflicht der Versicherung bzw. die Bezugsberechtigung der unterstützten Person anerkannt worden ist.

Der Forderungsübergang ist der unterstützten Person und den Versicherungskassen mit Hinweis auf diese Bestimmung anzuzeigen.

Bestehen Ansprüche der hilfesuchenden Person gegenüber Dritten, so kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass sie im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Sozialhilfebehörde abgetreten werden.

Art. 29 Übernahme von Schulden

Zulasten der Sozialhilfe werden in der Regel keine Schulden der unterstützten Personen übernommen.

Schulden können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben werden kann und grössere Kosten vermieden werden.

In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob besondere Umstände eine Übernahme von Schulden rechtfertigen.

Art. 30 Verwandtenunterstützung

Die Unterstützungspflicht der Verwandten von zu unterstützenden Personen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[4].

Um finanzielle Beiträge sind lediglich unterstützungspflichtige Verwandte anzuhalten, die in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

Bevor Verwandte, insbesondere im Vorfeld einer gerichtlichen Klage, zur Beitragsleistung aufgefordert werden, sind die möglichen Auswirkungen auf die familiären Beziehungen und den Hilfsprozess zu berücksichtigen.

An die Kosten von Aufenthalten Minderjähriger in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen haben die Eltern nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mindestens jenen Beitrag zu entrichten, der den Lebenshaltungskosten des Kindes im elterlichen Haushalt entspricht.

Art. 31 Rückerstattung und Erlass

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Rechtmässig bezogene materielle Hilfe ist nur dann zurückzuerstatten, wenn die unterstützte Person aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen, nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in wirtschaftlich günstige Verhältnisse gelangt ist. Materielle Hilfe, die jemand für sich während seiner Minderjährigkeit oder bis zum Zeitpunkt, da die Erstausbildung abgeschlossen wurde, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, bezogen hat, unterliegt keiner Rückerstattungspflicht.

Besitzt eine zu unterstützende Person Vermögenswerte, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so kann als Bedingung für die materielle Hilfe eine Rückerstattungsverpflichtung, wenn möglich unter grundpfandrechtlicher Sicherstellung, verlangt werden. Darin verpflichtet sich die unterstützte Person, Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die Vermögenswerte realisierbar werden.

Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, welche die unterstützte Person für sich selbst, für ihren Ehegatten während der Ehe, für ihre eingetragene Partnerin oder ihren eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft und für ihre Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat. *

Die Rückerstattungsforderung ist unverzinslich, ausgenommen bei ungerechtfertigtem Bezug. Sie verjährt fünf Jahre, nachdem die Sozialhilfebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Sie erlischt jedoch endgültig nach 20 Jahren, vom Zeitpunkt der letzten bezogenen Hilfe an gerechnet; ausgenommen sind Leistungen gemäss Abs. 3. Rückerstattungsforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.

4.4 Verfahren

Art. 32 Gesuch

Jede kantonale und kommunale Behörde oder Amtsstelle, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhält, hat diese auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich mit einem Gesuch um Hilfe an die Sozialhilfebehörde ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes zu wenden.

Das Gesuch um materielle oder persönliche Sozialhilfe kann formlos gestellt werden.

Art. 32a * Rechtshilfe

Die Gemeinden leisten Rechtshilfe, insbesondere bei:

  1. Abklärungen über Art und Ausmass der persönlichen Sozialhilfe
  2. Rückerstattungsverfahren
  3. Geltendmachung von Verwandtenunterstützung

Art. 33 Verfügung

Entscheidungen der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten erstinstanzlichen Organe sind schriftlich mit kurzer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.

Art. 34 Beschwerde- und Rekursverfahren

Das zuständige Departement entscheidet über alle Rekurse und Beschwerden in Sozialhilfeangelegenheiten, die bereits von einer untergeordneten Behörde beurteilt worden sind, in letzter Instanz. Vorbehalten bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

Das zuständige Departement entscheidet bei negativen Kompetenzstreitigkeiten der Gemeinden in letzter Instanz. Vorbehalten bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht. *

Fälle, die das zuständige Departement erstinstanzlich behandelt hat, können an den Regierungsrat weitergezogen werden.

Im Übrigen finden die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäss dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[5] entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Bundesrecht und den Vorschriften dieses Gesetzes Abweichungen ergeben.

4.5 Finanzierung

Art. 35 Grundsatz

Die Gemeinden tragen unter Vorbehalt des Kantonsbeitrags die materiellen Hilfeleistungen, die sie gemäss Art. 8 Abs. 1, 2 und 3 sowie Art. 25 dieses Gesetzes ausrichten oder einer Aufenthaltsgemeinde zu vergüten haben. *

Sie tragen unter Vorbehalt des Kantonsbeitrages die Kosten gemäss Art. 11 dieses Gesetzes.

Soweit die Bundesbeiträge die Kosten im Asylbereich nicht decken, kann der Kanton diese unter Vorbehalt des Kantonsbeitrages analog Art. 38 dieses Gesetzes den Gemeinden in Rechnung stellen.

Die Kosten für durch KESB-Beschluss verfügte Massnahmen werden je zur Hälfte von den Gemeinden und dem Kanton getragen. *

Art. 36 Kantonsbeitrag

Der Kanton richtet den Gemeinden Beiträge von 25 Prozent an die Sozialhilfekosten gemäss Art. 35 Abs. 1–3 aus, wenn sie: *

  1. die festgelegten Minimalstandards für die Qualitätssicherung in der Sozialhilfe, insbesondere zur Vermeidung von längerdauernder Beanspruchung der Sozialhilfe, einhalten und
  2. die möglichen der Sozialhilfe vorgehenden Leistungen sowie die Rückerstattungen rechtzeitig in Anspruch nehmen oder beantragen

Bei Kosten für durch KESB-Beschluss verfügte Massnahmen gemäss Art. 35 Abs. 4 beträgt der Beitrag des Kantons 50 Prozent.

Das Nähere regelt der Regierungsrat. *

Art. 37 Erstattung

… *

Die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe an Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Unterstützungswohnsitz, an Ausländerinnen und Ausländer ohne Unterstützungswohnsitz im Kanton und an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer mit über sieben Jahren Wohnsitz in der Schweiz werden in die Berechnung nach Art. 38 aufgenommen. *

Die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe an anerkannte Flüchtlinge mit über fünf Jahren Unterstützungswohnsitz in der Schweiz und an vorläufig aufgenommene Flüchtlinge mit über sieben Jahren Unterstützungswohnsitz in der Schweiz werden bis zum zehnten Jahr Unterstützungswohnsitz in der Schweiz in die Berechnung nach Art. 38 aufgenommen. *

… *

Die Wohnsitzgemeinde vergütet der Aufenthaltsgemeinde, die eine bedürftige Person im Notfall unterstützt, die Kosten der notwendigen und der in ihrem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr an den Wohnort. *

Art. 38 Verteilung der Sozialhilfekosten

Folgende Kosten werden den Gemeinden nach Abzug des Kantonsbeitrages von 25 Prozent aufgrund der Einwohnerzahl in Rechnung gestellt: *

  1. die Kosten der Spezialdienste gemäss Art. 11
  2. die Kosten nach Art. 37 Abs. 4 und Abs. 4bis dieses Gesetzes
  3. allfällige Defizite gemäss Art. 35 Abs. 3 dieses Gesetzes
  4. Betriebsbeiträge gemäss Art. 54 Abs. 1 dieses Gesetzes

Die Kosten einer durch KESB-Beschluss verfügten Massnahme werden den Gemeinden nach Abzug des Kantonsbeitrags von 50 Prozent aufgrund der Einwohnerzahl in Rechnung gestellt. *

Art. 39 Fonds für die Betreuung und Unterstützung von Personen im Asyl- und Flüchtlingswesen

Die kantonalen Ausgaben für die Betreuung und Unterstützung von Personen im Asyl- und Flüchtlingswesen werden durch die zu diesem Zweck geleisteten Beiträge des Bundes finanziert. Übersteigen die Bundesbeiträge die Ausgaben, wird der Überschuss in den Ausgleichsfonds Asyl- und Flüchtlingswesen eingelegt; decken die Bundesleistungen die Ausgaben nicht, wird der Fehlbetrag soweit möglich dem Ausgleichsfonds entnommen.

5 Soziale Einrichtungen

5.1 Allgemeines

Art. 40 Begriff

Als soziale Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung
  2. Einrichtungen für Personen, die sich in einer besonderen Notlage befinden wie Notunterkünfte und Frauenhäuser, soweit keine anderweitigen Gesetze zum Zuge kommen

Keine sozialen Institutionen im Sinne dieses Gesetzes sind Spitäler im Sinne des kantonalen Spitalgesetzes[6], Heime im Sinne des kantonalen Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes[7], ambulante Leistungserbringer im Sinne des kantonalen Gesundheitsgesetzes[8], Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch[9], Kinder- und Erwachseneneinrichtungen gemäss der Kantonalen Pflegekinderverordnung[10] sowie Einrichtungen der Sonderschulung.

Art. 41 Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung

Als Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gelten Heime, Werkstätten und andere Institutionen zur Förderung von erwachsenen Menschen mit Behinderung im Sinne von Art. 3 IFEG.

Der Begriff erwachsene Menschen mit Behinderung ist analog zum Begriff der invaliden Personen im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[11] umschrieben.

Das zuständige Departement kann Ausnahmen bewilligen und einzelnen Personen oder Personengruppen Zugang zu Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung nach den entsprechenden Grundsätzen gewähren.

Soweit geeignete Angebote nicht durch Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes verfügbar sind, kann das zuständige Departement im Interesse der bzw. des Betroffenen in Einzelfällen andere Leistungserbringer berücksichtigen. *

5.2 Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung

Art. 42 Trägerschaft

Die Trägerschaft einer Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinderung muss in der Regel in Form einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen oder privaten Rechts ausgestaltet sein.

Die Organe auf der strategischen und der operativen Ebene der Einrichtungen müssen in der Regel unabhängig voneinander sein.

In Ausnahmefällen kann der Kanton Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung auch selber führen. Er beschliesst über die Errichtung und den Zweck solcher kantonaler Einrichtungen und regelt deren Organisation und Betrieb.

Art. 43 Bewilligungspflicht

Der Betrieb von Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt sind. Erforderlich ist insbesondere, dass:

  1. die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung beruflich und fachlich geeignet ist
  2. genügend geeignetes Personal vorhanden ist
  3. die Unterbringung und Betreuung den Bedürfnissen der betreuten Personen entspricht
  4. die baulichen und betrieblichen Einrichtungen der Zweckbestimmung der Einrichtung genügen und alle behördlichen Auflagen erfüllen
  5. eine ausreichende Finanzierung nachgewiesen ist
  6. das Angebot der Einrichtung der kantonalen Bedarfs- und der Angebotsplanung entspricht

Das zuständige Departement legt fest, welche Angaben die Betriebsbewilligungsgesuche enthalten müssen und regelt das Nähere zum Verfahren.

Bewilligungen können befristet, an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

Die Erteilung einer Betriebsbewilligung begründet keinen Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit dem Kanton im Sinne von Art. 47.

Art. 44 Entzug der Betriebsbewilligungen

Die Betriebsbewilligung kann vom zuständigen Departement entzogen werden, wenn:

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind
  2. Auflagen nicht erfüllt werden
  3. schwerwiegende Mängel in der Betriebsführung festgestellt wurden

Besteht oder droht unmittelbar ernsthafte Gefahr für erwachsene Menschen mit Behinderung, kann das zuständige Departement Massnahmen bis zur sofortigen Schliessung einer Einrichtung verfügen.

Art. 45 Aufsicht

Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Bewilligung und den Betrieb der Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung untersteht der Kontrolle des zuständigen Departementes.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe gewähren die Einrichtungen Akteneinsicht und erteilen die nötigen Auskünfte.

Art. 46 Kantonale Versorgung und Koordination der Bedarfsplanung

Das zuständige Departement sorgt für eine bedarfsgerechte Planung und Koordination der Leistungsangebote. Es bezeichnet die zugelassenen Einrichtungen (Anerkennung) und sorgt durch Einbezug ausserkantonaler Einrichtungen im Sinne von Art. 4 IFEG für bedarfsgerechte Angebote. Das Angebot trägt dabei den Grundsätzen der Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung und erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsplanung.

Weiter erlässt es die für die Umsetzung des Konzeptes zur Förderung der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung nach Art. 10 IFEG nötigen Richtlinien.

Art. 46a * Datenerhebung

Die Einrichtungen führen für jede von ihnen betreute Person eine Klientendokumentation. Diese enthält insbesondere Angaben über die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Versichertennummer), den Rentenanspruch, die Einstufung der Hilflosigkeit, die Art der Behinderung sowie den individuellen Betreuungsbedarf.

Das zuständige Departement erhebt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz und des kantonalen Datenschutzgesetzes bei den Einrichtungen Daten, einschliesslich schützenswerte Personendaten, sofern sie für die Ausübung seiner Tätigkeit und namentlich der Aufsicht erforderlich sind.

Art. 47 Leistungsvereinbarungen

Der Regierungsrat schliesst Leistungsverträge mit den Einrichtungen ab, in denen die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Einrichtungen sowie die Finanzierung und die Anforderungen an Qualität und Quantität der individuellen Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung geregelt werden.

Er kann die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen an das zuständige Departement delegieren.

Art. 48 Finanzierung

Der Kanton beteiligt sich an den Kosten gemäss Art. 7 IFEG. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Art. 49 Betriebsbeiträge

Der Kanton leistet an anerkannte Einrichtungen, mit denen er eine Leistungsvereinbarung getroffen hat, gemäss IFEG Betriebsbeiträge. Die Betriebsbeiträge sind in der Regel nach individuellem Betreuungsbedarf gestufte, leistungsbezogene Pauschalen; Überschüsse bzw. Defizite werden gemäss kantonalen Vorgaben über Schwankungsreserven getragen. *

Die Höhe der Betriebsbeiträge ist so zu gestalten, dass keine Person mit Betreuungsbedarf mit Wohnsitz im Kanton wegen des Aufenthalts in einer solchen Einrichtung Sozialhilfe benötigt.

Der Kanton gewährt erwachsenen Menschen mit Behinderung mit Wohnsitz im Kanton, welche gemäss Art. 7 Abs. 2 IFEG in einer anerkannten ausserkantonalen Einrichtung betreut werden, Beiträge mindestens in dem Ausmass, dass sie wegen des Aufenthaltes keine Sozialhilfe benötigen.

Art. 50 * Investitionsbeiträge

Der Kanton kann an anerkannte Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Investitionsbeiträge an die Projektkosten sowie für den Erwerb, den Bau, den Um- oder Ausbau, die Erneuerung und die Ausstattung gewähren.

Investitionsbeiträge über Fr. 1'000'000.00 unterliegen der Genehmigung des Kantonsrats.

5.3 Andere soziale Einrichtungen

Art. 51 Bewilligungspflicht

Der Betrieb einer anderen sozialen Einrichtung bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes.

Eine Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. die leitende Person über einen guten Leumund verfügt und für eine fachgerechte Betreuung Gewähr bietet
  2. die soziale Einrichtung ausreichende finanzielle Grundlagen aufweist

Das zuständige Departement legt fest, welche Angaben die Betriebsbewilligungsgesuche enthalten müssen und regelt das Nähere des Verfahrens.

Art. 52 Entzug der Bewilligung, Aufsicht

Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Bewilligung und den Betrieb von anderen sozialen Einrichtungen untersteht der Aufsicht der Gemeinde, in welcher sich die Einrichtung befindet.

Die Bewilligung kann auf Gesuch der aufsichtspflichtigen Gemeinde hin durch das zuständige Departement entzogen werden. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Art. 53 Finanzierung

Die anderen sozialen Einrichtungen decken grundsätzlich die Betriebskosten aus den Beiträgen der anspruchsberechtigten Person, der gesetzlich Verpflichteten, deren Versicherer oder Dritter.

Art. 54 Betriebsbeiträge

Der Kanton kann Beiträge an den Betrieb von anderen sozialen Einrichtungen ausrichten. Diese Beiträge werden in die Berechnung gemäss Art. 38 aufgenommen.

Der Regierungsrat entscheidet über einmalige Betriebsbeiträge bis Fr. 500'000.00 bzw. wiederkehrende Beiträge, welche Fr. 100'000.00 pro Jahr nicht überschreiten.

In den übrigen Fällen entscheidet der Kantonsrat.

Art. 55 Investitionsbeiträge für andere soziale Einrichtungen

Der Kanton kann Investitionsbeiträge an den Erwerb, den Bau, den Um- oder Ausbau, die Erneuerung und die Ausstattung leisten.

Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge bis Fr. 500'000.00. In den übrigen Fällen entscheidet der Kantonsrat.

5.4 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 56 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE

Beiträge nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE erhalten:

  1. Heime und Einrichtungen ausserhalb des Kantons für Schaffhauser Betreuungsbedürftige im Sinne der IVSE
  2. Heime und Einrichtungen im Kanton Schaffhausen für ausserkantonale Betreuungsbedürftige im Umfang der Vergütungen anderer Kantone

Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Art. 57 Bedingungen, Auflagen, Rückerstattung

Die Beitragszusicherungen an soziale Einrichtungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, namentlich über die bauliche Gestaltung, Betriebsführung, Betreuung, Finanzierung, Organisation, Aus- und Weiterbildung des Personals, Leistungsaufträge und Aufnahme von Vertretern des Kantons in die Aufsichtsorgane.

Der Regierungsrat fordert unrechtmässig bezogene oder zweckentfremdete Beiträge mit Zinsen zurück. Der Rückforderungsanspruch verjährt 25 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.

6 Strafbestimmung

7 Schlussbestimmungen

Art. 59 Übergangsfrist

Bestehende Einrichtungen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als bewilligt. Das zuständige Departement kann von diesen Einrichtungen ergänzende Unterlagen verlangen.

Art. 60 Einlage in Ausgleichsfonds Asyl- und Flüchtlingswesen

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Überschüsse aus Bundesleistungen für das Asyl- und Flüchtlingswesen werden in den Ausgleichsfonds gemäss Art. 39 dieses Gesetzes eingelegt.

Art. 60a * Übergangsbestimmung betreffend Abschaffung Art. 37 Abs. 1–3

Gesuche um Verrechnung nach Art. 37 Abs. 1, 2 und 3 dieses Gesetzes können nach dem Inkrafttreten der Aufhebung dieser Bestimmungen nicht mehr gestellt werden. Abrechnungen der Gemeinden, die nach diesem Datum vorgelegt werden, muss die Heimatgemeinde nicht mehr beachten.

Für eine Unterstützung, die vor dem Inkrafttreten der Aufhebung beginnt und darüber hinaus reicht, sind die Kosten pro rata temporis zu erstatten.

Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe an anerkannte Flüchtlinge bzw. vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, welche gemäss Art. 37 Abs. 4bis dieses Gesetzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits über fünf Jahre bzw. sieben Jahre in der Schweiz Unterstützungswohnsitz haben, sind von der Berechnung ausgeschlossen.

Die Übergangsbestimmungen des ZUG gelten sinngemäss.

Art. 61 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft[12].

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[13] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2013, S. 1581, 2014 S. 280

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung Abl. 2013, S. 1581, 2014 S. 280
22.01.2018 01.07.2018 Art. 8 Abs. 4 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 31 Abs. 3bis eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 32a eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 34 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 35 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 35 Abs. 4 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 36 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 36 Abs. 3 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 4 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 4bis eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 5 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 6 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 38 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 38 Abs. 1, b) geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 38 Abs. 2 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 41 Abs. 4 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 46a eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 49 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 50 totalrevidiert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 58 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
22.01.2018 01.07.2018 Art. 60a eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.10.2013 01.01.2014 Erstfassung Abl. 2013, S. 1581, 2014 S. 280
Art. 8 Abs. 4 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 31 Abs. 3bis 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 32a 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 34 Abs. 1bis 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 35 Abs. 1 22.01.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 35 Abs. 4 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 36 Abs. 1 22.01.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 36 Abs. 3 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 37 Abs. 1 22.01.2018 01.07.2018 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 37 Abs. 2 22.01.2018 01.07.2018 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 37 Abs. 3 22.01.2018 01.07.2018 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 37 Abs. 4 22.01.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 37 Abs. 4bis 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 37 Abs. 5 22.01.2018 01.07.2018 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 37 Abs. 6 22.01.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 38 Abs. 1 22.01.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 38 Abs. 1, b) 22.01.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 38 Abs. 2 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 41 Abs. 4 22.01.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 46a 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 49 Abs. 1 22.01.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 50 22.01.2018 01.07.2018 totalrevidiert Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 58 22.01.2018 01.07.2018 aufgehoben Abl. 2018, S. 145, S. 1100
Art. 60a 22.01.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 145, S. 1100