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850.111

Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen

(SHEV)

Vom 18.02.2014 (Stand 01.07.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEG) vom 28. Oktober 2013[1],

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Datenschutz

Es dürfen nur Daten aufgenommen werden, die für die Bearbeitung des Falls notwendig sind.

Die mit dem Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung befassten Behörden und Personen sind dafür verantwortlich, dass die durch sie bearbeiteten persönlichen Daten und Unterlagen der Anspruchsberechtigten vor Einblicken durch unberechtigte Personen geschützt sind.

Auf Begehren hin hat die betroffene Person das Recht, die eigenen Akten bei der Behörde einzusehen und davon Kopien zu machen.

2 Zuständigkeiten

Art. 2 Verbot der Abschiebung

Dem Verbot der Abschiebung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben seitens der zuständigen Sozialhilfebehörde zuwider gehandelt werden.

Art. 2a * Vollzugsgefährdung KESB-Beschluss; Kostenersatz

Wird festgestellt, dass die Zusprechung von Leistungen von einer Gemeinde zu Unrecht verzögert oder verweigert wurde, hat die zuständige Sozialhilfebehörde dem Kanton den für Leistungen nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes entstandenen Aufwand zu ersetzen.

3 Organisation und Aufgaben

Art. 3 Aufgaben der Sozialhilfebehörde

Der Sozialhilfebehörde obliegen insbesondere:

  1. die Vertretung des kommunalen Sozialwesens
  2. die Förderung der fachlichen Aus- und Weiterbildung der mit Sozialhilfeaufgaben betrauten Personen
  3. die Beteiligung an der Vorbeugung
  4. die Leistung der persönlichen Hilfe
  5. der Entscheid als einzige kommunale Instanz über die Gewährung, das Mass, die Dauer und die Bedingungen der materiellen Hilfeleistungen sowie die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 31 des Gesetzes
  6. die Besorgung des Zahlungsverkehrs, die Buchführung sowie das Melde- und Verrechnungswesen
  7. die jährliche Berichterstattung über ihre Tätigkeit an das Departement des Innern
  8. die Geltendmachung der familienrechtlichen Unterstützungsansprüche im Sinne von Art. 328 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[2]

Die Sozialreferentin bzw. der Sozialreferent entscheidet in Notfällen über die Gewährung einer begrenzten materiellen Hilfe, sofern das Gesuch von der Sozialhilfebehörde voraussichtlich nicht innert nützlicher Frist beurteilt werden kann.

Art. 4 Organisation der Sozialhilfebehörde

Die Sozialhilfebehörde ist so organisiert, dass die Erreichbarkeit für um Hilfe nachsuchende Personen gewährleistet ist und ein diskreter Wartebereich zur Verfügung steht, der von den übrigen Besucherinnen und Besuchern nicht einsehbar ist.

Die zuständigen Personen der Sozialhilfebehörde verfügen über die notwendigen Kenntnisse für eine ergebnisorientierte Beratung und Unterstützung. Sie bilden sich laufend weiter und halten Kontakt zu anderen Beratungsstellen.

Art. 5 Zuständiges Departement

Das für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen zuständige Departement des Innern erfüllt die ihm im Gesetz übertragenen Aufgaben und übt die Aufsicht über die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Stellen aus.

Es ist insbesondere Rechtsmittelinstanz für Streitigkeiten zwischen Bedürftigen und Sozialhilfebehörden sowie bei Zuständigkeitskonflikten zwischen Sozialhilfebehörden innerhalb des Kantons und zwischen Sozialhilfebehörden und dem kantonalen Sozialamt. *

Art. 6 Kantonales Sozialamt

Das kantonale Sozialamt ist das kantonale Organ für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen.

Es berät und unterstützt die Sozialhilfebehörden in fachlicher Hinsicht wie auch bei der Weiterbildung der Angestellten und der Organisation der Abläufe.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kantonalen Sozialamtes können jederzeit Einblick in die Sozialhilfeakten und Buchhaltungsunterlagen der Sozialhilfebehörden und der weiteren mit Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Beratungsstellen und Spezialdienste nehmen.

Dem kantonalen Sozialamt obliegt zudem die Zusprechung von Leistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes sowie die Aufgabe der Zuweisung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes. *

Art. 7 Kommission Behinderung

Der Regierungsrat wählt eine Kommission Behinderung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre mit der Möglichkeit zur Wiederwahl und zur Stellvertretung.

Die Kommission setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Bei der Besetzung ist ein angemessener Einbezug der Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung und ihrer Organisationen sowie der Behindertenorganisationen sicherzustellen.

Das kantonale Sozialamt führt das Sekretariat der Kommission Behinderung.

Art. 8 Anforderungsprofil, Aufgaben und Kompetenzen der Sozialhilfeinspektoren

Die Sozialhilfeinspektorinnen und ‑inspektoren verfügen über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung in den Bereichen Jurisprudenz, Soziales oder Sicherheit sowie über die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts.

Die Sozialhilfeinspektorinnen und ‑inspektoren klären die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich:

  1. Erwerbstätigkeit
  2. Wohnsituation
  3. Arbeitsfähigkeit
  4. Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Bei Besuchen zu Hause oder am Arbeitsplatz dürfen die Sozialhilfeinspektorinnen und ‑inspektoren die Wohnung oder den Arbeitsort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.

Überwachungen dürfen nur zeitlich begrenzt erfolgen. Die betroffenen Personen müssen dabei ohne technische Hilfsmittel erkennbar sein. Die Benutzung von Bildträgern ist erlaubt.

Die Sozialhilfeinspektorinnen und ‑inspektoren dürfen das Verhalten der betroffenen Personen nicht beeinflussen.

Die Sozialhilfeinspektorinnen und ‑inspektoren erstatten dem kantonalen Sozialamt Bericht, übergeben ihm die verwertbaren Beweismittel und vernichten die untauglichen Beweismittel unverzüglich.

Art. 9 Verfahren bei Sozialhilfeinspektionen

Die Sozialhilfebehörde kann bei begründetem Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug das kantonale Sozialamt mit der Aktenprüfung beauftragen. Dafür erstellt es ein separates Dossier.

Das kantonale Sozialamt prüft die eingereichten Akten und klärt ab, ob der Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug mittels einer Überprüfung der betroffenen Person durch Sozialhilfeinspektorinnen und ‑inspektoren geklärt werden kann.

Das kantonale Sozialamt teilt der Sozialhilfebehörde das Ergebnis der Abklärungen nach Abs. 2 mit und stellt bei Befürwortung bei der Sozialhilfebehörde ein Gesuch um entsprechende Kostengutsprache für die vorgesehenen Überwachungsauslagen.

Das kantonale Sozialamt veranlasst die Überwachung und teilt die Feststellungen der Überwachung nach deren Beendigung der fallführenden Gemeinde umgehend mit.

Die Anzeigeerstattung, die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen und die Aufhebung von Sozialhilfemassnahmen sind Sache der Gemeinden.

4 Öffentliche Sozialhilfe

4.1 Allgemeines

Art. 10 Abklärung der Verhältnisse

Die Sozialhilfebehörde trifft alle nötigen Abklärungen zur Beratung der um Hilfe nachsuchenden Person und Berechnung der notwendigen finanziellen Unterstützung.

Die Abklärungen erfolgen in erster Linie durch Befragung der um Hilfe nachsuchenden Person und Prüfung ihrer Unterlagen.

Die Sozialhilfebehörde ist berechtigt, nötigenfalls bei Dritten Auskünfte über die um Hilfe nachsuchende Person einzuholen. Die um Hilfe nachsuchende Person ist in der Regel vorher zu orientieren.

4.2 Persönliche und materielle Hilfe

Art. 11 Form der materiellen Hilfe

Die materielle Hilfe wird in der Regel in Geld ausgerichtet.

Bietet eine zu unterstützende Person keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung von Geld, sind die Zahlungen direkt an Dritte zu leisten oder Gutscheine und Naturalien abzugeben.

Bei der Wahl der Art der materiellen Hilfe sind die Verhältnisse im Einzelfall massgebend.

Art. 12 Eigene Mittel

Zu den eigenen Mitteln gehören die Einkünfte und das Vermögen der um Hilfe nachsuchenden Person sowie ihres nicht von ihr getrennt lebenden Ehegatten respektive der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners sowie einer Partnerin oder eines Partners in einem stabilen Konkubinat.

Für Leistungen, welche die um Hilfe nachsuchende Person Kindern mit eigenem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder anderen im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Personen erbringt, ist ein angemessenes Entgelt anzurechnen.

Als eigene Mittel gelten neben dem Erwerbseinkommen auch Naturalleistungen durch Dritte. Sie sind entsprechend als Einkommen der zu unterstützenden Person zu behandeln.

Art. 13 Stipendien

Hat eine unterstützte Person Anspruch auf Stipendien, so werden diese Stipendien als eigene Mittel bei der Festsetzung der materiellen Sozialhilfe angerechnet.

Art. 14 Nothilfe: Allgemein

Nothilfe ist zu gewähren, wenn sie zeitlich und sachlich gerechtfertigt ist.

Der Ansatz für die Unterstützung in der Nothilfe weicht von den Ansätzen der Sozialhilfe ab.

Nothilfe wird soweit möglich in Naturalien gewährt.

Art. 15 Nothilfe: Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz in der Schweiz

Die Nothilfe für Personen mit Unterstützungswohnsitz in einem anderen Kanton richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)[3].

Art. 16 Nothilfe: Personen aus dem Asylbereich

Bei Personen aus dem Asylbereich mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, und bei Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, werden Unterstützungsleistungen gemäss Art. 82 des Asylgesetzes (AsylG)[4] gewährt.

Diese Nothilfe umfasst insbesondere Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung. In der Regel wird sie in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und in Form von Naturalien ausgerichtet.

Art. 17 Nothilfe: andere Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung

Nothilfe für die Rückkehr einer zu unterstützenden ausländischen Person umfasst in erster Linie die Kosten der Heimreise.

Ausländische Personen, deren Aufenthaltsbewilligung endet und dies nicht voraussehbar war, wird Nothilfe grundsätzlich erst nach Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist ab Erlass des negativen Aufenthaltsentscheides gewährt, soweit diese für die Vorbereitung der Rückkehr in deren Heimatland erforderlich ist. Eine allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den negativen Aufenthaltsentscheid ist nicht zu berücksichtigen.

4.3 Pflichten der zu unterstützenden Person

Art. 18 Orientierung

Die hilfsbedürftige Person hat vor der Ausrichtung materieller Hilfe unterschriftlich zu bestätigen:

  1. darüber informiert worden zu sein, dass nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch mögliche unterstützungspflichtige Verwandte wegen allfällig zu leistender Unterstützung angefragt werden
  2. von ihren Mitwirkungs- und Auskunftspflichten bei der wiederkehrenden Feststellung des Leistungsanspruches Kenntnis genommen zu haben
  3. darüber informiert worden zu sein, dass sie jederzeit und unaufgefordert über geänderte persönliche und finanzielle Verhältnisse Auskunft geben muss
  4. von der Rückerstattungspflicht und den Fristen Kenntnis genommen zu haben

Ein Doppel dieser Bestätigung ist der hilfsbedürftigen Person zu übergeben.

4.4 Verfahren

Art. 19 Zuständigkeitsprüfung

Die Sozialhilfebehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen bei Gesuchstellung. Ist sie nicht zuständig, weist sie die um Hilfe nachsuchende Person an die Sozialhilfebehörde der nach dem Gesetz unterstützungspflichtigen Gemeinde und macht dieser gleichzeitig Mitteilung.

Die Zuständigkeit der Sozialhilfebehörde, bei welcher das Gesuch eingereicht wurde, bleibt bis zur Anerkennung der Zuständigkeit der anderen Sozialhilfebehörde bestehen.

Art. 19a * Vollzugsgefährdung KESB-Beschluss, Gesuch

Ist der Vollzug einer durch KESB-Beschluss verfügten Massnahme gefährdet, kann die zu unterstützende Person oder deren gesetzliche Vertretung das kantonale Sozialamt unter Offenlegung der Dringlichkeit um Zusprechung von Leistungen nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes ersuchen.

Gesuche um Zusprechung von Leistungen nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes sind schriftlich einzureichen unter Nachweis der vorgängig erfolgten Gesuchstellung bei einer Sozialhilfebehörde.

Art. 20 Persönliche Anhörung

Bei der Gesuchstellung ist die zu unterstützende Person persönlich anzuhören. Ist dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ist die persönliche Anhörung nach Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend nachzuholen.

Art. 21 Bedarfsberechnung

Die Sozialhilfebehörde erstellt eine Bedarfsrechnung, in der das soziale Existenzminimum ermittelt und die anrechenbaren eigenen Mittel der zu unterstützenden Person festgestellt werden.

Art. 22 Beratung und Hilfeplanung

Die Sozialhilfebehörde berät die zu unterstützenden Personen und erarbeitet bei Bedarf mit ihnen zusammen einen Hilfeplan mit überprüfbaren, klaren Zielsetzungen, die der Vermeidung von länger dauernder Beanspruchung der Sozialhilfe dienen. Dabei werden alle möglichen der Sozialhilfe vorgehenden Leistungen einbezogen. Die Zielsetzungen werden regelmässig überprüft und gegebenenfalls im Hilfeplan entsprechend angepasst.

Art. 23 Vertrauensärztliche Untersuchung

Die Sozialhilfebehörde kann bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit einer zu unterstützenden Person die gesundheitlichen Verhältnisse durch einen Vertrauensarzt abklären lassen.

Wird die Mitwirkung bei der Feststellung der gesundheitlichen Verhältnisse durch einen Vertrauensarzt von der zu unterstützenden Person verweigert, kann die Unterstützungsleistung gekürzt werden.

Art. 24 Zeitliche Begrenzung und Überprüfung

Die von der Sozialhilfebehörde festgelegte materielle Hilfe ist zeitlich zu begrenzen. Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der zu unterstützenden Person sind periodisch, mindestens aber einmal jährlich, zu überprüfen.

Kürzungen des durch die Bedarfsberechnung errechneten sozialen Existenzminimums sind zu befristen.

Art. 25 Unterstützungsanzeigen: Allgemein

Für jeden Sozialhilfefall, bei dem sich eine Kostenfolge abzeichnet und der nach dem Gesetz abgewickelt wird, ist von der zuständigen Sozialhilfebehörde dem kantonalen Sozialamt innert 20 Tagen seit Beschluss eine Unterstützungsanzeige einzureichen.

Liegt den Kosten eine durch KESB-Beschluss verfügte Massnahme im Sinne von Art. 35 Abs. 4 des Gesetzes zu Grunde, ist der Unterstützungsanzeige der KESB-Beschluss sowie der Beschluss der zuständigen Sozialhilfebehörde beizulegen. *

Einer Unterstützungsanzeige in Bezug auf eine Person ohne Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes sind die getroffenen Zuständigkeitsabklärungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der zu unterstützenden Person beizulegen. *

Sind im Laufe der Fallführung andere Hilfen notwendig, welche pro Quartal zusätzliche Aufwendungen von mindestens Fr. 1'000.00 zur Folge haben, ist eine Nachtragsmeldung an das kantonale Sozialamt notwendig.

Muss die Ausrichtung materieller Hilfe nach einem Unterbruch von mindestens einem Jahr wieder aufgenommen werden, ist eine neue Meldung erforderlich.

Dauert die Ausrichtung materieller Hilfe an Personen ohne Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes länger als 6 Monate oder erfolgt ein Wechsel des Aufenthaltsorts, ist eine neue Meldung erforderlich. *

Bei Notfallunterstützungen hat die Meldung an das kantonale Sozialamt innert 10 Tagen seit Beschluss zu erfolgen.

Schäden aus verspäteter Meldung hat die säumige Gemeinde selber zu tragen.

Art. 26 Unterstützungsanzeigen: innerhalb des Kantons

Ist nach Art. 37 Abs. 6 des Gesetzes eine andere Schaffhauser Gemeinde zur Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen verpflichtet, ist die Unterstützungsanzeige von der fallführenden Sozialhilfebehörde innert 20 Tagen direkt der rückerstattungspflichtigen Gemeinde und dem kantonalen Sozialamt zuzustellen. *

Bei rückerstattungspflichtigen Massnahmen entscheidet die fallführende Gemeinde.

Art. 27 Unterstützungsanzeigen: von ausserhalb des Kantons

Das kantonale Sozialamt nimmt Unterstützungsanzeigen anderer Kantone, anderer Staaten sowie von Drittstellen entgegen und leitet diese nach Kontrolle den zuständigen Sozialhilfebehörden weiter.

Wird anlässlich der Überprüfung festgestellt, dass die Unterstützungsanzeige zu Unrecht ergangen ist, so erhebt das kantonale Sozialamt Einsprache bzw. ergreift das entsprechende Rechtsmittel.

Die betroffenen Gemeinden können dem kantonalen Sozialamt innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie die Unterstützungsanzeige erhalten haben, eine schriftlich begründete Stellungnahme zustellen.

Art. 28 Unterstützungsanzeigen: an ausserhalb des Kantons

Das kantonale Sozialamt übermittelt Unterstützungsanzeigen der Gemeinden an andere Kantone, an den Bund und an andere Staaten.

Im Einspracheverfahren gegen Unterstützungsanzeigen von Schaffhauser Gemeinden und Berichtigungsbegehren im Zusammenhang mit der Zuständigkeit einer Schaffhauser Gemeinde ist der betroffenen Schaffhauser Gemeinde das rechtliche Gehör zu gewähren.

Art. 29 Aktenführung

Die Sozialhilfebehörde führt ein Verzeichnis der Sozialhilfefälle.

Für jeden einzelnen Fall ist ein übersichtliches Aktendossier zu führen mit Kopien aller relevanten Dokumente, einem Verlaufsprotokoll des Falls, Hilfeplänen, Notizen über wichtige Gespräche und den Verlauf von Interventionen.

Die Gemeinden sind zur Aktenaufbewahrung gemäss Gemeindearchivverordnung[5] verpflichtet.

Die elektronische Dossierführung richtet sich nach den Vorgaben der Gemeindearchivverordnung.

Das kantonale Sozialamt kann ergänzende Weisungen erlassen.

Art. 30 Statistik

Die Sozialhilfebehörden haben auf Aufforderung des Bundes oder des kantonalen Sozialamtes hin statistische Angaben über die von ihnen geführten Sozialhilfefälle einzureichen.

4.5 Finanzierung

Art. 31 Sozialhilfekosten

Die anrechenbaren Kosten der Sozialhilfe richten sich nach den Schaffhauser Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe und den weiteren kantonalen Weisungen.

Die anrechenbaren Kosten für Arbeits- und Beschäftigungsprogramme müssen vorgängig vom kantonalen Sozialamt bewilligt werden.

Art. 32 Abrechnung der materiellen Hilfe

Die Gemeinden rechnen ihre Aufwände und Erträge aus materieller Hilfe quartalsweise mit dem kantonalen Sozialamt ab. Sie reichen diesem ihre Abrechnungen innert 30 Tagen nach Ablauf des Quartals ein.

Für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen im Sinne dieser Verordnung bleiben Abweichungen vorbehalten. Das Departement des Innern erlässt die nötigen Weisungen.

Werden die Abrechnungen verspätet oder trotz Mahnung unvollständig eingereicht, verlieren die Gemeinden ihren Anspruch auf Kostenrückerstattung nach Art. 35 ff. des Gesetzes.

Art. 33 Rechnungswesen

Das kantonale Sozialamt überprüft die von den Gemeinden, anderen Kantonen und den Bundesstellen sowie anderen Staaten eingereichten Abrechnungen. Es vollzieht den Zahlungsverkehr, führt die dazu notwendigen Buchhaltungen und übermittelt den Gemeinden die notwendigen Informationen und Abrechnungen.

Art. 34 Kostengutsprache: Zweck

Mit der Kostengutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine andere Kostendeckung besteht.

Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen.

Art. 35 Kostengutsprache: Gesuche

Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Sozialhilfebehörde am Unterstützungswohnsitz oder am Aufenthaltsort zu richten.

Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.

4.6 Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen

Art. 36 Allgemein

Soweit diese Verordnung oder die Richtlinien keine Sonderbestimmungen enthalten, gelten die Bestimmungen der öffentlichen Sozialhilfe auch für die Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen.

Art. 37 Begriff

Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen im Sinne dieser Verordnung sind Ausländerinnen und Ausländer, für die der Kanton Schaffhausen gemäss Bundesgesetzgebung Bundesbeiträge erhält.

Der Bund vergütet dem Kanton Bundesbeiträge, namentlich für:

  1. Asylsuchende
  2. vorläufig Aufgenommene
  3. Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung
  4. Flüchtlinge
  5. vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

Art. 38 Verteilung der Asylsuchenden

Das kantonale Sozialamt legt die Verteilung der Personen aus dem Asylwesen auf die einzelnen Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl fest. Gemeinden, welche unter Berücksichtigung ihrer Einwohnerzahl weniger als zwei Personen aus dem Asylwesen aufnehmen müssten, sind von der Aufnahmepflicht befreit.

Das kantonale Sozialamt entscheidet endgültig.

Art. 39 Ersatzabgabe

Gemeinden, welche die vom kantonalen Sozialamt festgelegte Zahl von Personen aus dem Asylwesen nicht aufnehmen oder nicht aufnehmen können, sind grundsätzlich zu Ersatzabgaben verpflichtet.

Besondere Verhältnisse, welche nicht durch die betroffene Gemeinde herbeigeführt wurden, und welche die Aufnahme von Personen aus dem Asylwesen erschweren, können bei den Ersatzabgaben berücksichtigt werden.

Art. 40 Koordination

Bis zur Zuteilung der vom Bund zugewiesenen asylsuchenden Personen an die Gemeinden betreut und unterstützt der Kanton die Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen.

Mit der Zuteilung auf die Gemeinden geht die Zuständigkeit für die Betreuung der Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen an die Gemeinden über. Die Gemeinden werden in diesem Fall aus der Bundespauschale entschädigt.

Art. 41 Separate Buchführung

Das kantonale Sozialamt hat die Verwendung der Bundesmittel, welche für den Bereich Asyl- und Flüchtlingswesen bestimmt sind, nach kaufmännischen Grundsätzen mittels separat geführter Buchhaltung zu belegen.

5 Soziale Einrichtungen

5.1 Allgemeines

Art. 42 Begriff

Als soziale Einrichtungen im Sinne von Art. 40 des Gesetzes gelten Einrichtungen, die fünf oder mehr Plätze gegen Entgelt mit einer Wohnstruktur und/oder einer Tagesstruktur mit Betreuung und Beratung anbieten.

Art. 43 Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung

Als Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung gelten Einrichtungen, deren Leistungen mindestens zur Hälfte von invaliden Personen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[6] in Anspruch genommen werden.

5.2 Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung

Art. 44 Trägerschaft

Die Trägerschaft muss die Bedingungen gemäss Art. 42 des Gesetzes erfüllen und im Handelsregister eingetragen sein.

Art. 45 Bewilligungsvoraussetzungen

Die operative Leitung einer Einrichtung muss über eine abgeschlossene, eidgenössisch ankerkannte Ausbildung im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie über angemessene Kenntnisse im Führungs- und Finanzbereich verfügen. Die operative Leitung und deren Qualifikationen können auf mehrere Personen verteilt werden.

Die Einrichtungen haben über ein schriftliches, regelmässig zu evaluierendes Betriebs- und Betreuungskonzept sowie über ein Qualitätsmanagement-System zu verfügen.

Das kantonale Sozialamt legt die Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement unter Berücksichtigung der Rahmenrichtlinien gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)[7] fest.

Die Einrichtungen haben den Bedürfnissen der betreuten Personen nach Wahrung ihrer Persönlichkeit, Privatsphäre, Würde, angemessenen Selbständigkeit sowie Mitwirkung gerecht zu werden.

Art. 46 Bewilligungsgesuche und IFEG-Anerkennung

Gesuche um Betriebsbewilligung sind mit allen für die Beurteilung nötigen Angaben beim kantonalen Sozialamt einzureichen.

Vom Departement des Innern bewilligte Einrichtungen geltend als kantonal anerkannte Einrichtungen im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)[8].

Art. 47 Aufsicht: Pflichten des Departementes

Das Departement des Innern hat die externe Aufsicht über die Einrichtung inne.

Das kantonale Sozialamt überprüft regelmässig das Einhalten der Bewilligungsvoraussetzungen und der weiteren Bestimmungen. Dies geschieht anhand der eingeforderten Dokumente und Informationen, an jährlichen Aufsichtsbesuchen sowie an Besuchen aus einem aktuellen Anlass.

In einem Bericht werden die Trägerschaft und die operative Leitung über das Ergebnis informiert. Die Behebung von Mängeln kann nach Anhörung der Trägerschaft und der operativen Leitung mittels Verfügung angeordnet werden.

Art. 48 Aufsicht: Pflichten der Einrichtungen

Die Trägerschaft hat die interne Aufsicht über die Einrichtung inne.

Die Einrichtungen haben Mitarbeitenden des kantonalen Sozialamtes oder beauftragten Personen im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung jederzeit Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten und Einblick in alle Unterlagen zu gewähren sowie Auskünfte über alle Belange des Betriebs zu erteilen.

Die Einrichtungen erstatten dem kantonalen Sozialamt jährlich Bericht über die für die Betriebsbewilligung unter Art. 43 des Gesetzes genannten Bedingungen. Dies sind insbesondere:

  1. Relevante Angaben über die personelle Situation und Veränderungen in Trägerschaft, operativer Leitung und beim Personal
  2. Umsetzung und Resultate der internen Aufsicht
  3. Klientinnen und Klienten
  4. Umsetzung des Betriebskonzeptes, insbesondere betreffend Qualität, Agogik und Sicherheit (Auditbericht)
  5. Situation und Veränderungen der Einrichtungen und Bauten
  6. Finanzlage und Finanzplanung (Jahresbericht, Konsolidierte Jahresrechnung, Kostenrechnung, Bilanz)

Geplante Veränderungen, welche die Grundlagen des Bewilligungsverfahrens betreffen, sind dem kantonalen Sozialamt anzuzeigen und zur Bewilligung vorzulegen. Ausserordentliche Vorkommnisse sind dem kantonalen Sozialamt sofort zu melden.

Art. 49 Kantonale Angebotsplanung

Das Departement des Innern ermittelt im Rahmen der Bedarfsplanung periodisch den quantitativen und qualitativen Bedarf an stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen und erstellt gestützt darauf die kantonale Angebotsplanung.

Das Departement des Innern berücksichtigt bei der Bedarfsermittlung und der Angebotsplanung in angemessener Weise den nachgewiesenen Bedarf der Betroffenen, das kantonale und ausserkantonale Angebot, die Möglichkeiten der Einrichtungen sowie die finanzielle Lage des Kantons.

Das Departement des Innern sorgt für eine Koordination der kantonalen Angebotsplanung mit den kantonalen Angebotsplanungen der Ostschweizer Kantone sowie des Kantons Zürich.

Die Einrichtungen wirken bei der Bedarfsermittlung und Angebotsplanung mit. Sie können namentlich jährlich die Anpassung der Plätze für ihre Wohn- und Tagesstrukturen beantragen.

Art. 50 Beitragsberechtigung: Allgemein

Die Betriebsbewilligung ist Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung sowie die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen.

Einrichtungen können als beitragsberechtigt im Sinne von Art. 7 IFEG anerkannt werden, wenn sie:

  1. zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots im Rahmen der kantonalen Angebotsplanung notwendig sind
  2. über anerkannte Instrumente zur Sicherung der Qualität verfügen und den Nachweis für eine zweckmässige Betriebsführung erbringen

Art. 51 Beitragsberechtigung: Stationäre Wohnangebote

Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für Menschen mit Behinderung können als beitragsberechtigte stationäre Wohnangebote anerkannt werden, wenn sie Menschen mit Behinderung 365 Tage im Jahr gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung und ständige interne Betreuung gewähren, mit dem Ziel der sozialen Integration und der bedarfsgerechten Betreuung.

Art. 52 Beitragsberechtigung: Stationäre Tagesstruktur

Werk- und Beschäftigungsstätten oder andere betreute Arbeitsformen sowie Tagesstätten können als beitragsberechtigte stationäre Tagesstrukturen anerkannt werden, wenn sie Menschen mit Behinderung mindestens 260 Tage im Jahr regelmässig beschäftigen.

Tagesstrukturen ohne Lohn sind Einrichtungen, die aufgrund der Behinderung ihrer Klientel keinen oder einen minimalen Deckungsbeitrag erwirtschaften. Ziele sind die sinnvolle Beschäftigung und die gesellschaftliche Integration.

Tagesstrukturen mit Lohn sind Einrichtungen, die einen Deckungsbeitrag erwirtschaften. Ziele sind die Förderung der beruflichen Fähigkeiten und/oder Integration in den ersten Arbeitsmarkt sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes. Tagesstrukturen mit Lohn bezahlen den Menschen mit Behinderung einen von der wirtschaftlichen Leistung abhängigen Lohn. Das kantonale Sozialamt kann Vorgaben betreffend Löhne der Menschen mit Behinderung erlassen.

Art. 53 Leistungsvereinbarungen: Allgemein

Das Departement des Innern kann mit anerkannten Einrichtungen im Sinne von § 46 dieser Verordnung bzw. mit deren Trägerschaften befristete Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese regeln die grundsätzliche Zusammenarbeit mit Rechten und Pflichten zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsbesteller.

Die Leistungsvereinbarungen beziehen sich auf die einzelnen Leistungsbereiche von Wohn- und Tagesstruktur.

In den Leistungsvereinbarungen werden die Zielgruppen genannt, für die die Einrichtungen angepasste Leistungen anbieten. Diese Leistungen entsprechen der kantonalen Angebotsplanung.

Art. 54 Leistungsvereinbarungen: Inhalt der Leistungsvereinbarung

Die Einrichtungen verpflichten sich zur Aufnahme von Menschen mit Behinderung aus den Zielgruppen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und gemäss dem Betreuungskonzept.

Vor Eintritt eines Menschen mit Behinderung klären sie dessen Beitragsberechtigung im Sinne von § 60 dieser Verordnung ab.

Sie beteiligen sich an der Koordination von Platzierungen und Anschlussplatzierungen bei Austritten.

Für Menschen mit Behinderung aus dem Kanton Schaffhausen hat das kantonale Sozialamt grundsätzlich das Zuweisungsrecht im Rahmen von Abs. 1.

Die Einrichtungen verpflichten sich zur Budgetierung, Rechnungsführung und Rechnungslegung gemäss den kantonalen Vorgaben.

Art. 55 Leistungsvereinbarungen: Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung

Werden die vereinbarten Leistungen vom Leistungserbringer nicht erbracht, gibt er dies unverzüglich dem kantonalen Sozialamt bekannt und schlägt Massnahmen zur Verbesserung der Situation vor. Werden diese nicht umgesetzt oder kommt keine Einigung zustande, kann das Departement des Innern per Verfügung die Leistungsvereinbarung kündigen oder andere angemessene Massnahmen ergreifen.

Art. 56 Finanzierung des Leistungsangebots: Methode

Der Kanton kann an anerkannte Einrichtungen gestützt auf eine Leistungsvereinbarung Betriebsbeiträge leisten. Die Betriebsbeiträge sind in der Regel leistungsbezogene Pauschalen, welche je Leistungseinheit und Leistungsbereich vereinbart werden. Es sind dies:

  1. Leistungsbereich Wohnen: Kalendertage, maximal 12 Monate à 30 Tage. Abwesenheiten von über 30 Tagen an einem Stück sind nicht anrechenbar
  2. Leistungsbereich Tagesstruktur: vereinbartes Pensum, maximal 12 Monate à 21.66 Tage. Abwesenheiten, die über die üblichen Ferientage hinaus gehen, sind nicht anrechenbar. Für mehrere Tagesstrukturen derselben Person wird maximal ein Pensum von 100% finanziert

In der Leistungsvereinbarung kann für die Betriebsbeiträge ein Beitragsdach (Maximalbeitrag) festgesetzt werden.

Die Betriebsbeiträge pro Leistungseinheit werden nach dem individuellen Betreuungsbedarf (IBB) abgestuft. Die Einstufungen erfolgen nach den Vorgaben des kantonalen Sozialamtes und sind diesem wie folgt einzureichen:

  1. provisorisch oder definitiv vor Eintritt mit der Mutationsmeldung bzw. dem Gesuch um Kostenübernahmegarantie nach IVSE an das kantonale Sozialamt
  2. bei Bedarf definitiv spätestens 2 Monate nach Eintritt mit der Mutationsmeldung bzw. dem neuerlichen Gesuch um Kostenübernahmegarantie nach IVSE an das kantonale Sozialamt
  3. jährlich per Ende Oktober mit dem Budget des Folgejahres sowie Ende Mai mit dem Betriebsbeitragsgesuch
  4. bei Bedarf bei schwerwiegenden individuellen Veränderungen per Ende Juni
  5. auf Anordnung des kantonalen Sozialamtes

Das kantonale Sozialamt ist zuständig für die Überprüfung und Bewilligung der Einstufungen gemäss den Ausführungsbestimmungen des Departements des Innern. Die Einstufungen gelten ab Eintritt beziehungsweise ab dem Halbjahr nach Einreichung des Antrags. Anrechenbar sind nur Leistungen mit bewilligter Einstufung.

Art. 57 * Finanzierung des Leistungsangebots: Kennzahlenvergleich

Die leistungsbezogenen Pauschalen werden in Abstimmung mit dem Kennzahlenvergleich der Ostschweizer Kantone und des Kantons Zürich festgelegt.

Der Kennzahlenvergleich berechnet sich nach dem gewichteten Mittel der entsprechenden Leistungsgruppe.

Art. 58 Finanzierung des Leistungsangebots: Teuerung

Mit dem Einreichen des Budgets können die Einrichtungen bei der Festlegung der leistungsbezogenen Pauschalen für das Folgejahr einen Teuerungsausgleich beantragen. Das kantonale Sozialamt kann diesen auf Grundlage der vom Kantonsrat beschlossenen Lohnentwicklung bewilligen.

Art. 59 Finanzierung des Leistungsangebots: Investitionen und Mietverträge (Objektkosten)

Investitionen in den Erwerb, den Aus- und Umbau von Bauten sowie an die Ausstattung anerkannter Einrichtungen im Sinne von § 46 dieser Verordnung sowie damit zusammenhängende Kapitalzinsen und Abschreibungen wie auch die Mieten sind anrechenbar, wenn sie der kantonalen Angebotsplanung und den Vorgaben des Departements des Innern entsprechen, für das bewilligte Betriebskonzept notwendig und nicht anderweitig finanzierbar sind.

Investitionen von über Fr. 50'000.00 sowie neue Mietverträge ab einer Jahresmiete von Fr. 50'000.00 im Sinne von Abs. 1 unterstehen der Meldepflicht mit dem Budget des betreffenden Rechnungsjahres. Das kantonale Sozialamt ist bei der Planung einzubeziehen, und die einschlägigen Vorgaben sind einzuhalten.

Die Einrichtungen haben die Investitionen im üblichen Masse und nach den kantonalen Vorgaben abzuschreiben. Der durch Kantonsbeiträge und zweckgebundene Spenden finanzierte Anteil sowie nicht als anrechenbar anerkannte Bauten und Investitionen werden nicht rechnungswirksam abgeschrieben.

Lösen nicht anrechenbare Investitionen oder Mieten höhere Betriebskosten aus, sind diese durch die Trägerschaft zu finanzieren.

Art. 60 Finanzierung des Leistungsangebots: Kostenübernahme durch den Kanton

Der Kanton leistet Betriebsbeiträge für Menschen mit Behinderung mit massgeblichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, für die ein rechtskräftiger Entscheid einer kantonalen IV-Stelle betreffend Invaliditätsgrad oder Invalidenrente vorliegt. *

Betriebsbeiträge an stationäre Wohnangebote in einem Heim leistet der Kanton für Menschen mit Behinderung mit einem Invaliditätsgrad oder einer Invalidenrente ab 50% und mit Betreuungsbedarf.

Betriebsbeiträge an eine Tagesstruktur mit oder ohne Lohn zu maximal 100% leistet der Kanton für Menschen mit Behinderung mit einem Invaliditätsgrad oder einer Invalidenrente ab 50%.

Betriebsbeiträge an eine Tagesstruktur mit oder ohne Lohn zu maximal 50% leistet der Kanton für Menschen mit Behinderung mit einem Invaliditätsgrad oder einer Invalidenrente ab 25% bis 49%.

Betriebsbeiträge an eine Tagesstruktur mit Lohn leistet der Kanton für Menschen mit Behinderung, bis diese das Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[9] erreichen. Nach Erreichen des Rentenalters übernimmt der Kanton die Betriebsbeiträge für eine Einrichtung mit Wohnstruktur und/oder Tagesstruktur ohne Lohn, sofern die Menschen mit Behinderung bereits zuvor in derselben Einrichtung betreut wurden.

Auf besonderen Antrag hin kann das kantonale Sozialamt in Einzelfällen Betriebsbeiträge für Menschen mit Behinderung gewähren, für die ein Rentenbescheid einer IV-Stelle innerhalb maximal eines Jahres bevorsteht. Bei Minderjährigen regelt das Departement des Innern den Beitrag der Unterhaltspflichtigen.

Art. 61 Finanzierung des Leistungsangebots: Kostenbeteiligung der Leistungsbezüger und der Einrichtungen

Menschen mit Behinderung, die eine Leistung einer Einrichtung in Anspruch nehmen, beteiligen sich über die vom Kanton festgelegte Heimtaxe, eine allfällige Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung[10] sowie allfällige Versicherungsleistungen und Leistungen Dritter an der Finanzierung. Allen Leistungsbezügerinnen und ‑bezügern wird für dieselbe Leistung derselbe Tarif in Rechnung gestellt.

An Abwesenheitstagen wird die zu leistende Heimtaxe um Fr. 20.00 reduziert.

Menschen mit Behinderung, die eine Leistung einer Einrichtung in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Beiträge aller Leistungspflichtigen einzuholen.

Die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung beteiligen sich über die Produktionserlöse sowie allfällige übrige anrechenbare Einnahmen an der Finanzierung.

Spenden sind nicht anrechenbare Erträge. Für zweckgebundene Spenden und Fonds sind ein Reglement zu erstellen und der Nachweis über die Verwendung zu erbringen.

Die Kosten, welche nicht durch Beiträge nach Abs. 1 und 4 gedeckt werden, können subsidiär vom Kanton mittels Betriebsbeiträgen gedeckt werden.

Art. 62 Finanzierung des Leistungsangebots: Schwankungsfonds

Die Einrichtungen führen für jeden Leistungsbereich je einen in der Bilanz als zweckgebundenes Fondskapital ausgewiesenen Schwankungsfonds. Diese dienen zum jährlichen Ausgleich von Einnahmen- und Ausgabenüberschüssen des jeweiligen Leistungsbereichs.

Die Einrichtungen weisen Überschüsse, die sie mit stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen erzielen, vollumfänglich dem entsprechenden Schwankungsfonds zu, bis folgende Werte erreicht sind:

  1. bei stationären Wohnangeboten 10% des anrechenbaren Nettoaufwandes
  2. bei Tagesstrukturen 100% des Nettoertrages. Beträgt der Nettoertrag weniger als 10% des anrechenbaren Nettoaufwands, gilt 10% des anrechenbaren Nettoaufwands als Plafond. Beträgt der Nettoertrag mehr als 30% des anrechenbaren Nettoaufwands, gilt 30% des anrechenbaren Nettoaufwandes als Plafond

Ist der jeweilige Plafond des Schwankungsfonds erreicht, wird der Überschuss mit den Betriebsbeiträgen des Folgejahres verrechnet.

Die Einrichtungen decken Defizite, die ihr mit stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen entstehen, durch Mittel des jeweiligen Schwankungsfonds, bis dieser Schwankungsfonds eine Unterdeckung erreicht hat, d.h. einen negativen Saldo aufweist.

Ist die jeweilige Unterdeckung des Schwankungsfonds erreicht, werden die Defizite durch eigene Mittel der Einrichtungen bzw. der Trägerschaften ausgeglichen.

Tritt zweimal in Folge eine Über- bzw. eine Unterdeckung auf, überprüft das kantonale Sozialamt die leistungsbezogenen Pauschalen. Bei zweimaliger Unterdeckung hat die Einrichtung geeignete Massnahmen zu ergreifen.

Art. 63 Rechnungslegung und Akontozahlung

Die Rechnungslegung erfolgt nach den Vorgaben des kantonalen Sozialamtes. Die Einrichtungen reichen das Gesuch um Betriebsbeiträge bis Ende Juni des Folgejahres gemäss den kantonalen Vorgaben ein.

Die Abrechnung mit Unterlagen und Daten wird vom kantonalen Sozialamt geprüft und gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Einrichtung korrigiert. Die konkreten Beiträge werden mittels Verfügung zugesprochen.

Werden Vorgaben und Fristen nicht eingehalten, können die Beiträge gekürzt werden.

Die Revision wird von einer unabhängigen, fachlich anerkannten Revisionsstelle vorgenommen. Dabei ist insbesondere das Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG)[11] einzuhalten. Zusätzlich überprüft und bestätigt die Revisionsstelle die Übereinstimmung der Geschäftspraxis mit den kantonalen Vorgaben.

Die Einrichtungen können Akontozahlungen an den Betriebsbeitrag des laufenden Jahres beantragen. Diese erfolgen jeweils per Ende März und September und betragen je 45% des voraussichtlichen Betriebsbeitrages des Kantons.

Art. 64 Investitionsbeiträge

Der Kanton kann an anerkannte Einrichtungen im Sinne von § 46 dieser Verordnung direkte Investitionsbeiträge gemäss Art. 50 des Gesetzes leisten.

Für die Zusicherung von direkten Investitionsbeiträgen ist beim kantonalen Sozialamt gemäss den Vorgaben des Departements des Innern ein Gesuch einzureichen.

Bei Projektierung, Budgetierung, Realisation und Abrechnung sind die Vorgaben des Departements des Innern einzuhalten. Dies betrifft insbesondere:

  1. Projektgliederung und Kostenaufstellung
  2. Baubeginn und Projektänderungen
  3. Bau- und Rechnungsabnahme

Das kantonale Sozialamt kann Akontozahlungen an Investitionsbeiträge leisten.

Wohnkantonen ausserkantonaler Personen in Schaffhauser Einrichtungen werden direkte Investitionsbeiträge mittels Investitionszuschlägen gemäss IVSE belastet.

Art. 65 Verwendung der finanziellen Mittel

Die finanziellen Mittel dürfen ausschliesslich zum vorgegebenen Zweck verwendet werden.

Wird eine Einrichtung aufgelöst, müssen restliche Betriebsbeiträge sowie der Schwankungsfonds rückerstattet werden. Investitionsbeiträge sind anteilmässig zurückzuerstatten, wenn die betreffenden Bauten und Investitionen vor Ablauf der vorgeschriebenen Abschreibungsfrist seit Schlusszahlung zu einem anderen Zweck verwendet werden, in anderen Besitz übergehen oder wenn die Trägerschaft sich auflöst.

Das Departement des Innern kann auf begründetes Gesuch hin befristete Ausnahmen zu den Finanzierungsvorgaben bewilligen.

Art. 66 Betreuung und Finanzierung im Einzelfall

Eine Betreuung ausserhalb einer Einrichtung mit Leistungsvertrag, die einem Menschen mit Behinderung auf Grund seiner besonderen Situation besser gerecht wird und nicht teurer ist als in einer Einrichtung mit Leistungsvertrag, kann der Kanton im Einzelfall mitfinanzieren.

Die betreffende Person hat sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den Kosten zu beteiligen.

Das kantonale Sozialamt entscheidet im Einzelfall über die Finanzierung und kann Auflagen machen.

5.3 Andere soziale Einrichtungen

Art. 67 Bewilligungsverfahren und Entzug

Das Gesuch um Bewilligung von anderen sozialen Einrichtungen ist beim kantonalen Sozialamt einzureichen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Infrastruktur für die geltend gemachte Benutzung ausreichend ist und ein Betreuungs- und Betriebskonzept vorliegt.

Die Bewilligung kann jederzeit, nach vorgängiger Anmahnung eines Mangels und Ablauf einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels, entzogen werden. Die betroffene Einrichtung ist vor dem Entzug anzuhören.

Art. 68 Gesuch für Investitionsbeiträge

Für die Zusicherung eines Investitionsbeitrages ist beim kantonalen Sozialamt ein Gesuch einzureichen. Das kantonale Sozialamt kann zusätzliche Angaben zum Projekt verlangen.

Die Kosten sind anrechenbar, soweit sie Plätze für Personen aus dem Kanton Schaffhausen betreffen und die Investitionen zweckmässig und nötig sind.

5.4 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 69 IVSE: Zuständigkeit Sozialamt

Das kantonale Sozialamt nimmt alle Aufgaben gemäss IVSE wahr, soweit im Rahmen dieser Verordnung oder anderer Erlasse keine abweichenden Regelungen bestehen. Diese umfassen namentlich die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäss Art. 10 IVSE.

Art. 70 IVSE: IVSE-Anerkennung

Das kantonale Sozialamt als IVSE-Verbindungsstelle veranlasst die Aufnahme einer Einrichtung auf die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 IVSE für die Bereiche A, B, C und D.

In den Bereichen A, B und C prüft es als Fachstelle die Voraussetzungen einer Aufnahme auf die Liste bezüglich Betreuung, Unterbringung, Qualität und Finanzen gemäss den Vorgaben der IVSE. In den Bereichen A (Stationäre Einrichtungen der Sonderschulung) und D ist das Erziehungsdepartement zuständig. Die Einrichtungen reichen dazu die notwendigen Unterlagen und Informationen ein.

Eine Einrichtung kann von der Liste gestrichen werden, wenn die Einrichtung dies wünscht oder wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Art. 71 IVSE: Festlegung der Tarife

Das kantonale Sozialamt legt als Fachstelle in den Bereichen A, B und C jährlich die IVSE-Tarife der Leistungsabgeltung gemäss Art. 20 ff. IVSE fest. Dazu reichen die Einrichtungen vor der Aufnahme auf die Liste bzw. jährlich bis zum 31. Oktober des Vorjahres die notwendigen Unterlagen ein. In den Bereichen A (Stationäre Einrichtungen der Sonderschulung) und D ist das Erziehungsdepartement zuständig.

Das kantonale Sozialamt als IVSE-Verbindungsstelle veranlasst die Kommunikation der Tarife der Bereiche A, B, C und D gemäss den Vorgaben der IVSE.

Art. 72 IVSE: Kostenübernahmegarantie

Die aufnehmende Einrichtung reicht der kantonalen Verbindungsstelle in der Regel vor der Unterbringung das Gesuch um Kostenübernahmegarantie ein. Das kantonale Sozialamt ist Verbindungsstelle für Kostenübernahmegarantien IVSE in den Bereiche A, B, C und D.

In den Bereichen A, B und C prüft das kantonale Sozialamt als Fachstelle die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs. In den Bereichen A (Stationäre Einrichtungen der Sonderschulung) und D ist das Erziehungsdepartement zuständig.

Bei Vorliegen eines positiven Entscheids übermittelt das kantonale Sozialamt die Kostenübernahmegarantie gemäss Art. 19 IVSE. Sie stellt die Berechtigung, die Zuständigkeit und die Zahlungspflicht der Kostenträger fest. *

Art. 73 IVSE: Beiträge für Schaffhauser Betreuungsbedürftige

Steht für Menschen mit Behinderung, die ihren massgeblichen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen haben, im Kanton Schaffhausen nachweislich kein angemessener Platz zur Verfügung, kann eine Platzierung in einer ausserkantonalen Einrichtung vorgenommen werden.

Dazu reicht die ausserkantonale Einrichtung bei der IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie B gemäss IVSE ein. Der Standortkanton ist zuständig für die Richtigkeit der Angaben.

Nach Erhalt des Gesuchs um Kostenübernahmegarantie prüft das kantonale Sozialamt die Berechtigung und die Zuständigkeit und kann weitere Informationen einholen.

Der Kanton beteiligt sich an den Kosten gemäss Art. 7 IFEG und IVSE. Die kantonale Finanzierung erfolgt subsidiär nur für Menschen mit Behinderung, deren Kosten nicht von anderen Leistungspflichtigen zu tragen sind. Allen Leistungsbezügerinnen und ‑bezügern wird derselbe Nettokosten-Tarif zuzüglich einer allfälligen Investitionspauschale in Rechnung gestellt.

Das kantonale Sozialamt kann in Ausnahmefällen Platzierungen in Einrichtungen bewilligen, die nicht auf der Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 IVSE eingetragen sind. Die Finanzierung erfolgt sinngemäss.

Art. 74 IVSE: Aufnahme ausserkantonaler Betreuungsbedürftiger

Schaffhauser Einrichtungen, welche auf der Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 IVSE verzeichnet sind, können Menschen mit Behinderung aufnehmen, die ihren massgeblichen Wohnsitz in einem anderen Kanton haben.

Den aufzunehmenden Menschen mit Behinderung werden die anerkannte IVSE-Nettokostenpauschale plus allfällige Investitionszuschläge in Rechnung gestellt; Investitionszuschläge sind dem Kanton Schaffhausen zu erstatten. Für die Finanzierung ist der Wohnkanton zuständig.

Aufgrund fehlender Kostenübernahmegarantien entgangene Erträge sind vom Organisationskapital der Trägerschaft zu finanzieren.

Schaffhauser Einrichtungen, die nicht auf der Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 IVSE verzeichnet sind, können ebenso die Platzierung von ausserkantonalen Menschen mit Behinderung beim kantonalen Sozialamt beantragen.

Art. 75 Streitschlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen einer Einrichtung und einer Person, die ihre Leistungen in Anspruch nimmt, haben die Beteiligten zuerst den einrichtungsinternen, operativen Weg sowie denjenigen über die interne Aufsicht der Trägerschaft zu beschreiten.

Kommt es zu keiner Einigung, kann an das Departement des Innern ein Gesuch gestellt werden, eine Ombudsstelle gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. f IFEG zu benennen. Das Gesuch bezeichnet die beteiligten Parteien, den strittigen Sachverhalt sowie den bisherigen Verlauf.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 76 * Erreichung Kennzahlenvergleich

Einrichtungen, deren Werte bei Inkrafttreten dieser Verordnung über den Kennzahlenvergleich gemäss § 57 dieser Verordnung liegen, müssen diese schrittweise spätestens innert fünf Jahren erreichen.

Art. 76a * Überführung Kosten KESB-Massnahmen

Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe, denen eine durch KESB-Beschluss verfügte Massnahme im Sinne von Art. 35 Abs. 4 des Gesetzes zu Grunde liegt, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in die Berechnungen gemäss Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes aufgenommen.

Die zuständige Sozialhilfebehörde reicht dem kantonalen Sozialamt innert 60 Tagen ab Inkrafttreten eine Unterstützungsanzeige ein, unter Beilage des KESB-Beschlusses sowie des Beschlusses der zuständigen Sozialhilfebehörde.

Art. 77 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Sozialhilfeverordnung vom 27. November 2007 wird aufgehoben.

Art. 78 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[12] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2014, S. 281

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.02.2014 01.01.2014 Erlass Erstfassung Abl. 2014, S. 281
25.02.2014 01.01.2014 § 72 Abs. 3 geändert Abl. 2014, S. 345
26.06.2018 01.07.2018 § 2a eingefügt Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 5 Abs. 2 geändert Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 6 Abs. 4 geändert Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 19a eingefügt Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 25 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 25 Abs. 1ter eingefügt Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 25 Abs. 3bis eingefügt Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 26 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 57 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 60 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 76 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 76a eingefügt Abl. 2018, S. 1101

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.02.2014 01.01.2014 Erstfassung Abl. 2014, S. 281
§ 2a 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101
§ 5 Abs. 2 26.06.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 1101
§ 6 Abs. 4 26.06.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 1101
§ 19a 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101
§ 25 Abs. 1bis 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101
§ 25 Abs. 1ter 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101
§ 25 Abs. 3bis 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101
§ 26 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 1101
§ 57 26.06.2018 01.07.2018 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1101
§ 60 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 1101
§ 72 Abs. 3 25.02.2014 01.01.2014 geändert Abl. 2014, S. 345
§ 76 26.06.2018 01.07.2018 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1101
§ 76a 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101