Für jeden Sozialhilfefall, bei dem sich eine Kostenfolge abzeichnet und der nach dem Gesetz abgewickelt wird, ist von der zuständigen Sozialhilfebehörde dem kantonalen Sozialamt innert 20 Tagen seit Beschluss eine Unterstützungsanzeige einzureichen.
Liegt den Kosten eine durch KESB-Beschluss verfügte Massnahme im Sinne von Art. 35 Abs. 4 des Gesetzes zu Grunde, ist der Unterstützungsanzeige der KESB-Beschluss sowie der Beschluss der zuständigen Sozialhilfebehörde beizulegen. *
Einer Unterstützungsanzeige in Bezug auf eine Person ohne Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes sind die getroffenen Zuständigkeitsabklärungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der zu unterstützenden Person beizulegen. *
Sind im Laufe der Fallführung andere Hilfen notwendig, welche pro Quartal zusätzliche Aufwendungen von mindestens Fr. 1'000.00 zur Folge haben, ist eine Nachtragsmeldung an das kantonale Sozialamt notwendig.
Muss die Ausrichtung materieller Hilfe nach einem Unterbruch von mindestens einem Jahr wieder aufgenommen werden, ist eine neue Meldung erforderlich.
Dauert die Ausrichtung materieller Hilfe an Personen ohne Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes länger als 6 Monate oder erfolgt ein Wechsel des Aufenthaltsorts, ist eine neue Meldung erforderlich. *
Bei Notfallunterstützungen hat die Meldung an das kantonale Sozialamt innert 10 Tagen seit Beschluss zu erfolgen.
Schäden aus verspäteter Meldung hat die säumige Gemeinde selber zu tragen.