Lexipedia

860.100

Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter

Vom 26.10.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,
beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezweckt, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu fördern.

Zu diesem Zweck gewährt der Kanton Finanzhilfen in Form von Betreuungsgutschriften für Erziehungsberechtigte, deren Kinder im Vorschulalter eine der nachfolgenden Betreuungseinrichtung besuchen:

  1. eine von der zuständigen Behörde bewilligte Kinderkrippe oder Kindertagesstätte in der Schweiz
  2. eine bei der zuständigen Behörde gemeldete oder bewilligte Tagesfamilie in der Schweiz

Art. 2 Bezugsvoraussetzungen

Betreuungsgutschriften können ausgerichtet werden, sofern die Erziehungsberechtigten kumulativ:

  1. Wohnsitz im Kanton Schaffhausen haben
  2. mindestens ein noch nicht schulpflichtiges Kind haben, welches regelmässig eine Betreuungseinrichtung gemäss Art. 1 Abs. 2 besucht und
  3. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung absolvieren oder stellensuchend sind

Ein Rechtsanspruch auf Betreuungsgutschriften besteht nicht.

Art. 3 Höhe der Gutschriften

Der Kanton zahlt Betreuungsgutschriften pro Halbtag und Kind von Fr. 10.00 aus, sofern die Bezugsvoraussetzungen gegeben sind. Sind die effektiv zu leistenden Betreuungsausgaben der Erziehungsberechtigten tiefer, entspricht die Betreuungsgutschrift den effektiven Ausgaben.

Bei Betreuungseinrichtungen im Kanton erfolgt die Auszahlung gegen Rechnungstellung an die Betreuungseinrichtungen. Diese reduzieren den Betrag, der den Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt wird, um die entsprechende Betreuungsgutschrift. Die Betreuungseinrichtungen werden für die Rechnungsstellung angemessen entschädigt.

Bei ausserkantonalen Betreuungseinrichtungen erfolgt die Auszahlung auf Gesuch hin direkt an die Erziehungsberechtigten.

Art. 4 Regierungsrat

Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

Er beantragt, gestützt auf das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung[1], Finanzhilfen vom Bund. Allfällige Bundesbeiträge sind zweckgebunden für die Finanzierung von Betreuungsgutschriften einzusetzen.

Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

Es gilt während acht Jahren.

Es tritt zusammen mit der Teilrevision des Steuergesetzes (Betreuungsabzug für Kleinkinder) vom 26. Oktober 2020 in Kraft.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2020, S. 1889, 2021, S. 224

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.10.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2020, S. 1889, 2021, S. 224

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.10.2020 01.01.2021 Erstfassung Abl. 2020, S. 1889, 2021, S. 224
Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter | Lexipedia | Lexipedia