Diese Verordnung regelt die Auszahlung von Betreuungsgutschriften für Erziehungsberechtigte, deren Kinder im Vorschulalter eine bewilligte bzw. gemeldete Betreuungseinrichtung (Kinderkrippe, Kindertagesstätte oder Tagesfamilie) besuchen.
860.101
Verordnung betreffend die Ausrichtung von Betreuungsgutschriften zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter
(Betreuungsgutschriftenverordnung)
Präambel
gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 26. Oktober 2020,
Art. 1 Regelungsbereich
Art. 2 Bezugsvoraussetzungen
Für die Ausrichtung von Betreuungsgutschriften müssen folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:
- Das Kind, für welches Betreuungsgutschriften ausbezahlt werden sollen, muss die Betreuungseinrichtung mindestens zwei halbe Tage pro Woche besuchen
- Das Kind sowie eine erziehungsberechtigte Person müssen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen haben
- Die erziehungsberechtigten Personen, welche die Obhut über das Kind haben, müssen erwerbstätig sein
Erziehungsberechtigte Personen, welche finanzielle Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen oder aufgrund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Invalidität eine Kinderbetreuung benötigen oder sich in einer Ausbildung oder in einer Eingliederungsmassnahme einer Sozialversicherung befinden, sind Personen gemäss Abs. 1 lit. c gleichgestellt.
Die entsprechenden Nachweise müssen spätestens im Zeitpunkt der ersten Rechnungsstellung bei der Betreuungseinrichtung vorliegen.
Art. 3 Betreuungsgutschriften
Betreuungsgutschriften werden pro Halbtag und Kind ausgerichtet, sofern die Bezugsvoraussetzungen erfüllt sind und die dafür notwendigen Nachweise vorliegen.
Als Halbtag gelten vier zusammenhängende Betreuungsstunden. Acht zusammenhängende Betreuungsstunden gelten als zwei Halbtage. Massgebend sind die gebuchten bzw. die den Erziehungsberechtigten verrechneten Betreuungsstunden.
Art. 4 Abrechnung
Die Auszahlung der Betreuungsgutschriften an die Betreuungseinrichtungen erfolgt grundsätzlich gegen monatliche Abrechnung an die Dienststelle Familie und Jugend. Diese stellt ein entsprechendes Abrechnungsformular zur Verfügung. Die Betreuungseinrichtungen können eine quartalsweise oder halbjährliche Auszahlung verlangen. *
Die Abrechnungen müssen folgende Angaben enthalten:
- Vor-, Nachname und Geburtsdatum des Kindes
- Anzahl gebuchte bzw. verrechnete Halbtage
- Betreuungsleistungen der Erziehungsberechtigten pro Halbtag mit und ohne Abzug der Betreuungsgutschrift
Bei ausserkantonalen Betreuungseinrichtungen erfolgt die Auszahlung der Betreuungsgutschriften direkt an die Erziehungsberechtigten. Diese haben der Dienststelle Familie und Jugend die Abrechnung, zusammen mit den erforderlichen Nachweisen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und c dieser Verordnung, einzureichen. *
Abrechnungen für das vorangegangene Rechnungsjahr müssen jeweils bis spätestens am 15. Januar des Folgejahres der Dienststelle Familie und Jugend vorliegen. *
Art. 5 Rechte und Pflichten
Die zuständige Fachperson der Dienststelle Familie und Jugend überprüft die Bezugsvoraussetzungen und ist befugt, die dafür notwendigen Nachweise bei den Betreuungseinrichtungen oder den Erziehungsberechtigten einzufordern. *
Die Betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, die Beitragsleistungen in den Rechnungen an die Erziehungsberechtigten um die entsprechenden Betreuungsgutschriften zu reduzieren.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die zur Überprüfung der Bezugsvoraussetzungen notwendigen Nachweise bei der Betreuungseinrichtung rechtzeitig einzureichen. Sie haben Änderungen, durch welche eine Bezugsvoraussetzung in Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter oder in § 2 dieser Verordnung nicht mehr erfüllt ist, umgehend der Betreuungseinrichtung oder der zuständigen Fachperson der Dienststelle Familie und Jugend zu melden. *
Unrechtmässig bezogene Betreuungsgutschriften sind zurückzuerstatten.
Art. 6 * Entschädigung
Die innerkantonalen Betreuungseinrichtungen erhalten eine monatliche Entschädigung von Fr. 12.00 pro Kind, für welches Betreuungsgutschriften ausgerichtet werden. Pro Monat werden mindestens Fr. 20.00 durch den Kanton ausbezahlt.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.01.2021 | 01.01.2021 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2021, S. 225 |
| 31.05.2022 | 01.01.2021 | § 6 | totalrevidiert | Abl. 2022, S. 1014, S. 1259 |
| 13.02.2024 | 01.03.2024 | § 4 Abs. 1 | geändert | Abl. 16.02.2024, S. 11 |
| 13.02.2024 | 01.03.2024 | § 4 Abs. 3 | geändert | Abl. 16.02.2024, S. 11 |
| 13.02.2024 | 01.03.2024 | § 4 Abs. 4 | geändert | Abl. 16.02.2024, S. 11 |
| 13.02.2024 | 01.03.2024 | § 5 Abs. 1 | geändert | Abl. 16.02.2024, S. 11 |
| 13.02.2024 | 01.03.2024 | § 5 Abs. 3 | geändert | Abl. 16.02.2024, S. 11 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.01.2021 | 01.01.2021 | Erstfassung | Abl. 2021, S. 225 |
| § 4 Abs. 1 | 13.02.2024 | 01.03.2024 | geändert | Abl. 16.02.2024, S. 11 |
| § 4 Abs. 3 | 13.02.2024 | 01.03.2024 | geändert | Abl. 16.02.2024, S. 11 |
| § 4 Abs. 4 | 13.02.2024 | 01.03.2024 | geändert | Abl. 16.02.2024, S. 11 |
| § 5 Abs. 1 | 13.02.2024 | 01.03.2024 | geändert | Abl. 16.02.2024, S. 11 |
| § 5 Abs. 3 | 13.02.2024 | 01.03.2024 | geändert | Abl. 16.02.2024, S. 11 |
| § 6 | 31.05.2022 | 01.01.2021 | totalrevidiert | Abl. 2022, S. 1014, S. 1259 |