Die Wirtschaftsförderung untersteht dem Volkswirtschaftsdepartement.
900.101
Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz
Präambel
gestützt auf Art. 12 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 23. November 1998,
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeit
Art. 2 Verfahren
Die Wirtschaftsförderungsstelle beantragt dem Volkswirtschaftsdepartement die Mittel für die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge. Dieses prüft die Anträge und leitet sie bei Zustimmung zum Entscheid an die zuständigen Stellen auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene weiter. *
2 Wirtschaftsförderungsmassnahmen
2.1 Wirtschaftsförderungsstelle
Art. 3 Leistungsauftrag
Der Regierungsrat überträgt die Führung der Wirtschaftsförderungsstelle mit einem Leistungsauftrag Dritten.
Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere Angaben über:
- allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit
- Zielsetzungen und Leistungen in den Bereichen Standort-Marketing, Betreuung ansässiger Unternehmen, Ansiedlung neuer Unternehmen, Technologietransfer, Jungunternehmerförderung und Wohnort-Marketing
- Form und Höhe der Vergütungen
- Budget und Mittelverwendung
- Controlling / Berichterstattung
- Dauer und Kündigung der Mandatsvereinbarung
- Schweigepflicht
Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.
Art. 4 Kostenbeteiligung
Betrauen Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle mit über den Leistungsauftrag hinausgehenden Aufgaben, haben sie die entsprechenden Kosten zu übernehmen.
Art. 5 Finanzierung
Die Kosten für die Führung der Wirtschaftsförderungsstelle werden durch den Staatsbeitrag gemäss Art. 9 des Wirtschaftsförderungsgesetzes sowie die Beteiligungen von Gemeinden und Dritten gedeckt.
2.2 Förderung einzelner Unternehmen
Art. 6 Innovation
Als innovativ gelten insbesondere Vorhaben, welche es den Unternehmen ermöglichen:
- ihre Produkte oder Dienstleistungen weiterzuentwickeln, neue Produkte herzustellen oder neue Verfahren oder Dienstleistungen einzuführen, um damit ihre Angebote den Entwicklungen und Möglichkeiten des Marktes entsprechend zu gestalten oder
- Betriebe für Produktions- oder Dienstleistungszweige zu errichten, die in der Region nicht oder nur schwach vertreten sind
Art. 7 Forschung und Entwicklung
Die Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch den Kanton setzt voraus, dass die Vorhaben von anerkannten Fachinstanzen positiv beurteilt werden.
… *
Art. 8 Formen
Die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge können namentlich ausgerichtet werden in Form von: *
- Beiträgen zum verbilligten Erwerb von Grundstücken (Boden, Bauten, Baurechte usw.) zur Nutzung als Produktionsstätten
- Arbeitsplatzbeiträgen
- Bürgschaften für längstens acht Jahre
- Zinskostenzuschüssen für höchstens fünf Jahre
- Darlehen für höchstens fünf Jahre
- Beiträgen zur Ermässigung von Gebühren und Tarifen
- …
Die Förderungsbeiträge werden pro Vorhaben beschränkt auf:
- Bürgschaften in der Höhe von höchstens ⅓ der Totalkosten des Vorhabens, jedoch maximal Fr. 500'000.00 und
- andere geldwerte Leistungen von zusammen höchstens Fr. 500'000.00
Bei Vorhaben von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kanton können die Höchstgrenzen ausnahmsweise überschritten werden. *
Art. 9 * Leistungsvereinbarung
Förderungsbeiträge können insbesondere von folgenden Auflagen abhängig gemacht werden:
- Tätigung von betragsmässig festgelegten Investitionen
- Erhaltung oder Schaffung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen
- Besetzung von Arbeitsplätzen durch Personen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen
- Einräumung von Vorkaufs- und Rückkaufsrechten an mit öffentlichen Mitteln mitfinanzierten Grundstücken
- Berücksichtigung von Unternehmen der Region bei Kooperationen sowie bei Auftrags- und Arbeitsvergaben
- Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines definierten Grundangebots
Die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen sind einzuhalten.
Werden einzelbetriebliche Förderungsbeiträge zu Unrecht bezogen oder werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten, werden die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge ganz oder teilweise widerrufen und die Vereinbarung wird gekündigt. In diesem Fall werden die zu viel ausgerichteten Förderungsbeiträge vom Volkswirtschaftsdepartement zurückgefordert.
Art. 10 Pflichten
Wer um Ausrichtung von einzelbetrieblichen Förderungsbeiträgen ersucht, hat der Wirtschaftsförderungsstelle für die Beurteilung des Vorhabens sämtliche notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen sowie Einblick in die Geschäftsbücher zu gewähren.
Insbesondere sind folgende Unterlagen beizubringen: *
- ein Businessplan
- der Nachweis, dass das Vorhaben die sachlichen Voraussetzungen von Art. 5 des Wirtschaftsförderungsgesetzes erfüllt
- Verträge über eine allfällige Kreditgewährung und
- Verträge über allfällige Kooperationen
2.3 Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes
Art. 11 Kantonale Leistungen
In Einzelfällen kann der Regierungsrat Massnahmen treffen, die über die vom Bund geforderten kantonalen Leistungen hinausgehen.
3 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.02.1999 | 01.03.1999 | Erlass | Erstfassung | Abl. 1999, S. 281 |
| 11.05.1999 | 15.05.1999 | § 7 Abs. 2 | aufgehoben | Abl. 1999, S. 705 |
| 18.12.2001 | 01.01.2002 | § 3 Abs. 2, b) | geändert | Abl. 2001, S. 1930 |
| 18.12.2001 | 01.01.2002 | § 3 Abs. 2, c) | geändert | Abl. 2001, S. 1930 |
| 09.05.2006 | 01.05.2006 | § 8 Abs. 3 | geändert | Abl. 2006, S. 679 |
| 26.08.2008 | 01.09.2008 | § 8 Abs. 1, g) | aufgehoben | Abl. 2008, S. 1211 |
| 11.11.2008 | 11.11.2008 | § 2 Abs. 1 | geändert | Abl. 2008, S. 1666 |
| 22.09.2020 | 01.10.2020 | § 8 Abs. 1 | geändert | Abl. 2020, S. 1629 |
| 22.09.2020 | 01.10.2020 | § 9 | totalrevidiert | Abl. 2020, S. 1629 |
| 22.09.2020 | 01.10.2020 | § 10 Abs. 2 | geändert | Abl. 2020, S. 1629 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.02.1999 | 01.03.1999 | Erstfassung | Abl. 1999, S. 281 |
| § 2 Abs. 1 | 11.11.2008 | 11.11.2008 | geändert | Abl. 2008, S. 1666 |
| § 3 Abs. 2, b) | 18.12.2001 | 01.01.2002 | geändert | Abl. 2001, S. 1930 |
| § 3 Abs. 2, c) | 18.12.2001 | 01.01.2002 | geändert | Abl. 2001, S. 1930 |
| § 7 Abs. 2 | 11.05.1999 | 15.05.1999 | aufgehoben | Abl. 1999, S. 705 |
| § 8 Abs. 1 | 22.09.2020 | 01.10.2020 | geändert | Abl. 2020, S. 1629 |
| § 8 Abs. 1, g) | 26.08.2008 | 01.09.2008 | aufgehoben | Abl. 2008, S. 1211 |
| § 8 Abs. 3 | 09.05.2006 | 01.05.2006 | geändert | Abl. 2006, S. 679 |
| § 9 | 22.09.2020 | 01.10.2020 | totalrevidiert | Abl. 2020, S. 1629 |
| § 10 Abs. 2 | 22.09.2020 | 01.10.2020 | geändert | Abl. 2020, S. 1629 |