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Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss

(Ruhetagsgesetz)

Vom 05.12.1977 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
beschliesst:

1 Die öffentlichen Ruhetage

Art. 1 Öffentliche Ruhetage

Öffentliche Ruhetage sind:

  1. die Sonntage
  2. die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag

Der Regierungsrat bezeichnet die im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964 den Sonntagen gleichgestellten Ruhetage[1].

Art. 2 Hohe Feiertage

Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag sind hohe Feiertage.

Art. 3 Öffentliche Ruhe

An öffentlichen Ruhetagen sind Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen, welche durch Lärm oder auf andere Weise die dem jeweiligen öffentlichen Ruhetag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören, untersagt.

An hohen Feiertagen sind ausserdem verboten:

  1. Schiessübungen sowie Sportveranstaltungen jeder Art
  2. öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht religiöser Art
  3. Variétévorstellungen

Art. 4 Ausnahmen

An öffentlichen Ruhetagen sind erlaubt:

  1. die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Verrichtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist
  2. Hilfeleistungen und Arbeiten bei Naturereignissen, Bränden, Unfällen und ähnlichen Vorkommnissen
  3. landwirtschaftliche Arbeiten, die für die Tierhaltung erforderlich oder von der Witterung abhängig sind
  4. unaufschiebbare Wartungs- und Reparaturarbeiten
  5. der Betrieb der öffentlichen Dienste

Das Volkswirtschaftsdepartement kann im Einverständnis mit der zuständigen Gemeindebehörde in besonderen Fällen weitergehende Ausnahmen gestatten. *

Art. 5 Vorbehalt weiterer Vorschriften

Weitere gesetzliche Bestimmungen über die Sonntagsruhe, insbesondere in der Gesetzgebung über das Gastwirtschaftsgewerbe, die Jagd und die Fischerei, bleiben vorbehalten.

2 Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels

Art. 6 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Verkaufsgeschäfte des Detailhandels. Apotheken können zur Aufrechterhaltung des Notfalldienstes ausserhalb der ordentlichen Ladenöffnungszeiten offengehalten werden.

Art. 7 * Offenhalten an Werktagen

Die Verkaufsgeschäfte dürfen an Werktagen im Sommer von 5 Uhr bis 22 Uhr und im Winter von 6 Uhr bis 22 Uhr geöffnet sein.

Am Abend vor einem öffentlichen Ruhetag sind die Verkaufsgeschäfte um 18 Uhr zu schliessen.

Art. 8 * Offenhalten an öffentlichen Ruhetagen

An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.

Das Verbot des Offenhaltens an öffentlichen Ruhetagen gilt nicht für Betriebsarten, für welche nach dem Bundesrecht Sonntagsarbeit zulässig ist[2].

Art. 11 * Befugnisse der Gemeinden

Der zuständigen Gemeindebehörde bleibt es freigestellt:

  1. den Ladenschluss an Abenden vor öffentlichen Ruhetagen, ausgenommen an Abenden vor einem hohen Feiertag, um höchstens zwei Stunden hinauszuschieben
  2. jährlich voraussetzungslos zwei Sonntagsverkäufe zu bewilligen (ausgenommen an hohen Feiertagen)
  3. im Rahmen des eidgenössischen Arbeitsgesetzes[3] weitere Ausnahmen, namentlich Sonntagsverkäufe bei nachgewiesenem dringenden Bedürfnis, zu bewilligen

3 Vollzugs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzug

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement. Die unmittelbare Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ist den Gemeinden übertragen. *

Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von Vollzugsbestimmungen.

Art. 13 Strafbestimmungen

Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen werden mit Busse bestraft. In besonders leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. *

Der Gemeinderat ahndet Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen innerhalb seiner Kompetenz; schwere Fälle überweist er der zuständigen kantonalen Behörde[4]. Diese entscheidet endgültig, ob ein schwerer Fall vorliegt.

Art. 14 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft[5]. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Das Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) vom 28. Januar 1920 wird aufgehoben.

Egress

Abl. 1978, S. 155

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.12.1977 26.02.1978 Erlass Erstfassung Abl. 1978, S. 155
22.03.1999 01.07.1999 Art. 3 Abs. 2, c) geändert Abl. 1999, S. 909
22.03.1999 01.07.1999 Art. 7 totalrevidiert Abl. 1999, S. 909
22.03.1999 01.07.1999 Art. 8 totalrevidiert Abl. 1999, S. 909
22.03.1999 01.07.1999 Art. 9 aufgehoben Abl. 1999, S. 909
22.03.1999 01.07.1999 Art. 10 aufgehoben Abl. 1999, S. 909
22.03.1999 01.07.1999 Art. 11 totalrevidiert Abl. 1999, S. 909
14.12.1999 01.01.2000 Art. 4 Abs. 2 geändert Abl. 1999, S. 1833
14.12.1999 01.01.2000 Art. 12 Abs. 1 geändert Abl. 1999, S. 1833
03.07.2006 01.01.2007 Art. 13 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.12.1977 26.02.1978 Erstfassung Abl. 1978, S. 155
Art. 3 Abs. 2, c) 22.03.1999 01.07.1999 geändert Abl. 1999, S. 909
Art. 4 Abs. 2 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
Art. 7 22.03.1999 01.07.1999 totalrevidiert Abl. 1999, S. 909
Art. 8 22.03.1999 01.07.1999 totalrevidiert Abl. 1999, S. 909
Art. 9 22.03.1999 01.07.1999 aufgehoben Abl. 1999, S. 909
Art. 10 22.03.1999 01.07.1999 aufgehoben Abl. 1999, S. 909
Art. 11 22.03.1999 01.07.1999 totalrevidiert Abl. 1999, S. 909
Art. 12 Abs. 1 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
Art. 13 Abs. 1 03.07.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545