Dieses Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft im Kanton durch eine gezielte Förderung von Initiativen, Programmen und Projekten zur Regional- und Standortentwicklung stärken, die Wertschöpfung erhöhen und zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen.
900.300
Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen
Präambel
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Ziele
Ziele der Förderung sind insbesondere:
- ein nachhaltiges Wachstum von Wirtschaft, Bevölkerung und Steuersubstrat bei gleichzeitiger Stärkung von Wohlfahrt und Lebensqualität sowie eines attraktiven Arbeitsmarktes
- der Ausbau der volkswirtschaftlichen Diversifikation und die Stärkung zukunftsorientierter Branchen
- eine nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft und Umwelt
- die Entwicklung leistungsfähiger Gemeinden durch überkommunale Zusammenarbeit oder Verbundlösungen und eine zeitgemässe Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden
- die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Service Public und einer leistungsfähigen Verwaltung
- ein Ausbau der Zusammenarbeit mit den benachbarten Gebietskörperschaften
2 Förderungsmassnahmen
Art. 3 Massnahmen und Voraussetzungen
Zur Förderung kann der Kanton Finanzhilfen in Form von Investitions- und Betriebsbeiträgen oder Zinskostenzuschüssen oder Darlehen gewähren für innovative und wertschöpfungsorientierte Vorhaben, die:
- einen volkswirtschaftlichen Nutzen für den Kanton bzw. seine Regionen und Gemeinden haben
- zu einer Verbesserung der Rahmenbedingungen führen bzw. die Konkurrenzposition gegenüber anderen Regionen im Wettbewerb der Standorte verbessern
- strukturelle Probleme der Gegenwart oder Zukunft lösen oder
- nachhaltig positive Auswirkungen auf den Kanton bzw. die Regionen und Gemeinden haben und die Standortattraktivität erhöhen
Unter Vorbehalt von Art. 14bis werden nicht gefördert: *
- Investitionen, welche die Basisinfrastruktur betreffen
- Vorhaben, die unter andere Förderprogramme fallen oder zu den Kernaufgaben von Kanton und Gemeinden gehören
- Projekte, welche nicht den langfristigen Zielsetzungen des kantonalen Umsetzungsprogramms entsprechen
Den Vorhaben muss ein klares Konzept sowie eine definierte Trägerschaft zugrunde liegen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderungsmassnahmen.
Art. 4 Leistungsvereinbarung
Die Gewährung von Förderungsmassnahmen wird mit den Leistungsempfängern in einer Vereinbarung, welche die gegenseitigen Verpflichtungen festhält, geregelt.
Förderungsmassnahmen werden von Auflagen abhängig gemacht.
Zu Unrecht bezogene Förderungsmassnahmen sind mit Zins zurückzuerstatten. Ebenso sind ausgerichtete Förderungsmassnahmen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten werden.
Die Leistungsvereinbarung ist in geeigneter Weise zu publizieren. *
3 Finanzierung
Art. 5 Mittelherkunft
Die Finanzierung der Förderungsmassnahmen erfolgt mit Mitteln eines Generationenfonds für Kanton und Gemeinden, des Bundes sowie unter Beteiligung von Leistungsempfängern und interessierten Dritten.
Art. 6 Generationenfonds für Kanton und Gemeinden
Der Generationenfonds wird geäufnet aus:
- einem Anteil der Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank in Höhe von Fr. 40'000'000.00
- dem Liquidationserlös des kaufmännischen Direktorialfonds
- seinen Kapitalerträgen sowie
- allfälligen weiteren Zuwendungen
Die Mittel des Generationenfonds dürfen bis zu einem Bestand von Fr. 10'000'000.00 für Förderungsmassnahmen verwendet werden.
Art. 7 Beiträge des Bundes
Der Bund richtet dem Kanton pauschal bemessene Beiträge aus seinem Fonds für Regionalentwicklung aus, welche aufgrund des kantonalen Umsetzungsprogramms in mehrjährigen Programmvereinbarungen festgelegt werden und projektbezogen zu verwenden sind.
Der Kanton kann über die gemeinsam mit dem Bund finanzierten Vorhaben hinaus auch solche fördern, welche vom Bund aus rechtlichen oder finanziellen Gründen nicht unterstützt werden.
Art. 8 Beteiligung der Leistungsempfänger
Die Leistungsempfänger haben sich mit eigenen Mitteln an den Kosten der Vorhaben nach Massgabe ihres Nutzens und im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessen zu beteiligen.
4 Zuständigkeiten und Aufgaben
Art. 9 * Kantonsrat
Der Kantonsrat bewilligt jährlich mit dem Budget die aus dem Generationenfonds für die Finanzierung der Fördermassnahmen zur Verfügung stehenden Mittel.
Sollen mit dem Budget einmalige Fördermassnahmen aus dem Generationenfonds von mehr als Fr. 1'000'000.00 oder wiederkehrende Fördermassnahmen aus dem Generationenfonds von mehr als Fr. 100'000.00 bewilligt werden, so informiert der Regierungsrat den Kantonsrat mit dem Budget über die Trägerschaft, die Grundidee, die Projektkosten, die geplante Umsetzung und die angestrebten Ziele dieser Fördermassnahmen.
Art. 10 Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über die Gewährung von Förderungsmassnahmen aufgrund des von ihm genehmigten kantonalen Umsetzungsprogramms. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über die verwendeten Mittel, die getroffenen Massnahmen und die erzielten Auswirkungen.
Art. 11 * Geschäftsstelle
Der Kanton führt eine Geschäftsstelle:
- als Anlauf-, Informations- und Beratungsorgan zwischen Verwaltung und Leistungsempfängern
- zur Administration und Überwachung der Realisierung der geförderten Projekte und Programme sowie zur Kontrolle der Einhaltung der Leistungsvereinbarungen
Der Regierungsrat kann die Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. a mit einem Leistungsauftrag Dritten übertragen.
Mit Zustimmung des Regierungsrates darf der Dritte in Ausnahmefällen von der Trägerschaft Aufträge zur Sachbearbeitung oder Leitung von Projekten übernehmen, die ausserhalb der Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. a liegen. Solche Tätigkeiten sind aus den für das Vorhaben zur Verfügung stehenden Mitteln zu finanzieren und der Dritte darf nicht selbst Träger des Projektes sein oder dieses in eigenem Namen durchführen.
5 Änderung bisherigen Rechts
Art. 12 Aufzuhebende Gesetze
Das Gesetz betreffend die Organisation des kaufmännischen Direktoriums vom 20. März 1860 wird aufgehoben.
Der kaufmännische Direktorialfonds wird liquidiert. Die Aktiven gehen zum Verkehrswert unbelastet ins Kantonsvermögen über. Der Liquidationserlös wird dem Generationenfonds zugewiesen.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Vor Inkrafttreten verwendete Mittel
Die für Förderungsmassnahmen im Jahre 2008 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgewendeten Mittel sind ebenfalls dem Generationenfonds zu entnehmen.
Art. 14bis *
Durch Beschluss des Kantonsrates können dem Generationenfonds für die Elektrifizierung der Bahnlinie Schaffhausen – Erzingen (– Basel) Beiträge bis insgesamt Fr. 15'000'000.00 entnommen werden.
Art. 15 Verordnung des Regierungsrates
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen zusätzlichen Regelungen in einer Verordnung.
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
Dieses Gesetz fällt dahin, wenn das Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank vom 19. Mai 2008 abgelehnt wird.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten[2].
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 19.05.2008 | 01.09.2008 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2008, S. 737, S. 1210 |
| 06.06.2011 | 01.11.2011 | Art. 3 Abs. 2 | geändert | Abl. 2011, S. 759, S. 1436 |
| 06.06.2011 | 01.11.2011 | Art. 14bis | eingefügt | Abl. 2011, S. 759, S. 1436 |
| 04.09.2017 | 01.01.2018 | Art. 4 Abs. 4 | eingefügt | Abl. 2017, S. 1417, S. 2051 |
| 04.09.2017 | 01.01.2018 | Art. 9 | totalrevidiert | Abl. 2017, S. 1417, S. 2051 |
| 04.09.2017 | 01.01.2018 | Art. 11 | totalrevidiert | Abl. 2017, S. 1417, S. 2051 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.05.2008 | 01.09.2008 | Erstfassung | Abl. 2008, S. 737, S. 1210 |
| Art. 3 Abs. 2 | 06.06.2011 | 01.11.2011 | geändert | Abl. 2011, S. 759, S. 1436 |
| Art. 4 Abs. 4 | 04.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | Abl. 2017, S. 1417, S. 2051 |
| Art. 9 | 04.09.2017 | 01.01.2018 | totalrevidiert | Abl. 2017, S. 1417, S. 2051 |
| Art. 11 | 04.09.2017 | 01.01.2018 | totalrevidiert | Abl. 2017, S. 1417, S. 2051 |
| Art. 14bis | 06.06.2011 | 01.11.2011 | eingefügt | Abl. 2011, S. 759, S. 1436 |