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Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise

Vom 25.01.2021 (Stand 25.01.2021)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,
beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz hat zum Ziel, die im Kanton Schaffhausen entstandenen wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus abzufedern und eine nachhaltige Schädigung des Kantons Schaffhausen als Lebens- und Wirtschaftsstandort zu verhindern.

Art. 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes

Die Unterstützungsmassnahmen nach diesem Gesetz kommen in der Regel nur soweit zur Anwendung, als nicht Massnahmen des Bundes in Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus zur Anwendung kommen. Sie sind auf die vom Bund beschlossenen oder in Aussicht gestellten Massnahmen abzustimmen.

Art. 3 Unterstützungsmassnahmen und Datenaustausch

Dieses Gesetz sieht folgende Unterstützungsmassnahmen vor:

  1. Bürgschaften
  2. Härtefallentschädigungen
  3. Massnahmen zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt
  4. Massnahmen zur Erhaltung der Vielfalt im Sportbereich

Für die Finanzierung der Unterstützungsmassnahmen nach diesem Gesetz wird der per 25. Januar 2021 noch bestehende Restsaldo des mit Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise bewilligten Rahmenkredits über Fr. 50'000'000.00 zur Verfügung gestellt. Der Kantonsrat kann bei Bedarf weitere Mittel bewilligen.

Die Unterstützungsmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Mit Einreichung des Gesuches ermächtigen die Gesuchstellenden den Regierungsrat sowie die zuständigen Departemente, die im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton, Gemeinden) auszutauschen und bei Dritten Auskünfte einzuholen, soweit dies für die Beurteilung des Gesuches erforderlich ist. Zu diesem Zweck entbinden sie diese Behörden und die Dritten von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

2 Unterstützungsmassnahmen

Art. 4 Bürgschaften

Der Regierungsrat kann gegenüber Banken im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) Bürgschaften im Sinne von Art. 496 OR gewähren, namentlich soweit diese Voraussetzung für die Gewährung von Bürgschaften oder anderen Leistungen durch den Bund sind.

Mit den Bürgschaften werden Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.00 bis maximal Fr. 500'000.00 abgesichert.

Die Bürgschaften werden im Umfang von höchstens 85% der Darlehen gewährt.

Art. 5 Verfahren für die Gewährung von Bürgschaften

Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartment einzureichen. Dieses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.

Art. 6 Härtefallentschädigungen

Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen des Privatrechts kann der Regierungsrat Härtefallentschädigungen ausrichten, soweit:

  1. sie aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen und im Vergleich zu den anderen Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen des Privatrechts deutlich schlechter gestellt sind
  2. ihre Nachteile nicht oder nicht ausreichend in anderer Weise, namentlich durch Massnahmen des Bundes abgefedert werden können

Dabei gelten die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung des Bundes an den Härtefallmassnahmen der Kantone gemäss Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) auch für die Ausrichtung von Härtefallentschädigungen nach diesem Gesetz. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat von diesen Voraussetzungen abweichen.

Bei der Berechnung der Höhe der Härtefallentschädigungen ist die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten und nicht gedeckten unvermeidbaren variablen Kosten zu berücksichtigen. Die Härtefallentschädigungen dürfen zusammen mit allfälligen anderen Unterstützungen nicht zu einer Besserstellung gegenüber den anderen Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen des Privatrechts im Kanton Schaffhausen führen. *

Art. 7 Härtefallentschädigungen bei einer behördlichen Schliessung

Für Unternehmen, Selbständigerwerbende oder Einrichtungen des Privatrechts, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mindestens 40 Tage schliessen müssen, gelten für den Zeitraum der behördlichen Schliessung in Abweichung von Art. 2 und Art. 6 dieses Gesetzes folgende Bestimmungen:

  1. Bei der Berechnung der Härtefallentschädigung ist auf eine Monatsbetrachtung abzustellen
  2. Eine Anrechnung der Vermögens- und Kapitalsituation gemäss Art. 6 Abs. 3 dieses Gesetzes entfällt
  3. Nach summarischer Prüfung des eingegangenen Gesuchs kann eine Akontozahlung ausgerichtet werden

Art. 8 Verfahren für die Gewährung von Härtefallentschädigungen

Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen. Dieses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.

Art. 9 Massnahmen zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt

Der Regierungsrat kann Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) sprechen.

Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den Ausfallentschädigungen und Beiträgen an Transformationsprojekte im Sinne von Art. 11 des Covid-19-Gesetzes Kulturunternehmen, Kulturschaffenden und Kulturvereinen weitere Ausfallentschädigungen bis maximal zum vollständigen Ausgleich ihres finanziellen Schadens oder weitere Beiträge an Transformationsprojekte bis maximal 80 Prozent der Kosten des Projekts ausrichten, soweit:

  1. der finanzielle Schaden oder die Kosten des Transformationsprojekts nicht durch andere Massnahmen gedeckt werden können und
  2. der Fortbestand regelmässig durchgeführter Veranstaltungen und/oder von Kulturbetrieben anderweitig nicht sichergestellt werden kann

Entgangener Gewinn gilt nicht als Schaden im Sinne dieses Gesetzes.

Die Beiträge an Transformationsprojekte betragen höchstens Fr. 150'000.00 pro Kulturunternehmen.

Art. 10 Verfahren für die Gewährung von Massnahmen zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt

Gesuche sind beim Erziehungsdepartment einzureichen. Dieses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.

Art. 11 Massnahmen zur Erhaltung der Vielfalt im Sportbereich

Der Regierungsrat kann nicht rückzahlbare Beiträge im Sinne von Art. 12b des Covid-19-Gesetzes sprechen.

Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den nicht rückzahlbaren Beiträgen im Sinne von Art. 12b des Covid-19-Gesetzes Organisationen im Sinne von Art. 4 der COVID-19-Verordnung Sport vom 20. März 2020 (Stand 1. Juni 2020) unterstützen, soweit diese begründet darzulegen vermögen, dass:

  1. der Fortbestand regelmässig durchgeführter Anlässe im Sportbereich wie namentlich Wettkämpfe anderweitig nicht sichergestellt werden kann und
  2. die erforderlichen Finanzmittel nicht durch andere Massnahmen gedeckt werden können

Art. 12 Verfahren für die Gewährung von Massnahmen zur Erhaltung der Vielfalt im Sportbereich

Gesuche sind beim Erziehungsdepartement einzureichen. Dieses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.

3 Rechtsschutz

Art. 13 Entscheid des Regierungsrates und Rechtsweg

Der Regierungsrat entscheidet in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Unterbreitung der vollständigen Gesuche. Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Abweisung begründet er seinen Entscheid summarisch.

Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden. Dieser entscheidet in der Regel innert 14 Tagen.

Der weitere Rechtsweg richtet sich nach Art. 35 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Das Verfahren ist ohne Kostenvorschuss und beförderlich zu behandeln.

4 Missbrauchsbekämpfung und Strafbestimmungen

Art. 14 Stichproben, Rückforderung, Bussen und Verzeigung

Der Kanton führt Stichproben durch, namentlich zur Mittelverwendung nach Art. 6 der Covid-19 Härtefallverordnung.

Der Kanton kann Beiträge zurückfordern, namentlich wenn:

  1. sich Gesuchsangaben als unrichtig oder unvollständig erweisen
  2. der Gesuchsteller seine Mittel entgegen der eigenen Bestätigung oder entgegen den Vorgaben der Covid-19-Härtefallverordnung verwendet

Verstösse gegen dieses Gesetz können mit Busse bis zu Fr. 5'000.00 geahndet werden. In schweren Fällen erfolgt eine Verzeigung.

5 Schlussbestimmungen

Art. 15 Geltungsdauer

Dieses Gesetz gilt bis 31. Dezember 2022.

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

Dieses Gesetz tritt in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 der Kantonsverfassung am 25. Januar 2021 in Kraft und ersetzt die Notverordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise vom 24. März 2020.

Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2021, S. 173

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.01.2021 25.01.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2021, S. 173
16.02.2021 25.01.2021 Art. 6 Abs. 1, a) geändert Abl. 2021, S. 325
16.02.2021 25.01.2021 Art. 6 Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 325

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.01.2021 25.01.2021 Erstfassung Abl. 2021, S. 173
Art. 6 Abs. 1, a) 16.02.2021 25.01.2021 geändert Abl. 2021, S. 325
Art. 6 Abs. 3 16.02.2021 25.01.2021 geändert Abl. 2021, S. 325