Lexipedia

910.101

Landwirtschaftsverordnung

Vom 12.12.2000 (Stand 01.05.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 29. April 1998 (SR 910.1), das Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. November 1999 (SHR 910.100), die Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung) vom 23. Oktober 2013 (SR 910.13), das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 (SR 211.412.11), die Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung) vom 7. Dezember 1998 (SR 913.1), die Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 26. November 2003 (SR 913.211), die Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) vom 26. November 2003 (SR 914.11), Art. 33 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 21. Juni 1911 (SHR 210.100), Art. 12 und Art. 14 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (SHR 451.100), die Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 16. Oktober 1973 (SHR 172.201), *

beschliesst:

1 Wirtschaftliche Grundlagen

1.1 Strukturverbesserungen

1.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen von Kapitel 1 gelten für alle unter amtlicher Mitwirkung durchgeführten Strukturverbesserungen, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen.

Art. 2 Zuständigkeit

Die zuständige Stelle für amtliche Mitwirkung bei Strukturverbesserungen ist das kantonale Landwirtschaftsamt, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen.

Art. 3 Amtliche Mitwirkung

Die amtliche Mitwirkung besteht in der technischen und betriebswirtschaftlichen Beratung sowie in der Durchführung und der Überwachung des Vorhabens, soweit diese Aufgaben nicht dessen Trägerschaft oder ihren Organen zufallen.

Mit dem Abschluss des Vorhabens endet die amtliche Mitwirkung. Vorbehalten bleibt der Erlass von Weisungen über den Betrieb und Unterhalt des Werkes.

Art. 4 Kostenbefreiung

Die amtliche Mitwirkung ist gebührenfrei.

Art. 5 Zusicherung

Für die Zusicherung der amtlichen Mitwirkung und allfälliger Beiträge sind dem Landwirtschaftsamt ein Gesuch und entsprechende Projektunterlagen einzureichen.

Das Landwirtschaftsamt prüft das Vorhaben und zieht bei Bedarf weitere Fachstellen bei.

Wenn sich das geplante Vorhaben als zweckmässig erweist und die Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, sichert:

  1. bei Güterzusammenlegungen das Volkswirtschaftsdepartement
  2. bei allen übrigen Strukturverbesserungen das Landwirtschaftsamt die amtliche Mitwirkung zu

Unter Vorbehalt eines genehmigten Budgets sowie der Zusicherung des Gemeinde- und des Bundesbeitrages sichert: *

  1. bei landwirtschaftlichen Gebäuden im Sinne von Art. 14 LwG und periodischen Wiederinstandstellungen von Meliorationswerken das Volkswirtschaftsdepartement
  2. bei allen übrigen Strukturverbesserungen der Regierungsrat einen Kantonsbeitrag zu

Art. 6 Zweckmässigkeit, öffentliches Interesse

Die Zweckmässigkeit eines Vorhabens ist insbesondere dann gegeben, wenn dadurch:

  1. die Bewirtschaftungsstrukturen verbessert werden und die Bewirtschaftung erleichtert wird
  2. die Ertragsfähigkeit des Bodens erhalten und gefördert wird
  3. der Boden vor Verwüstung und Zerstörung geschützt oder boden- und kulturtechnische Anlagen wieder hergestellt werden
  4. der ökologische Wert der Landschaft erhöht wird
  5. die wirtschaftliche Nutzung von Pachtland ermöglicht wird

Das öffentliche Interesse an einem Vorhaben ist insbesondere dann gegeben, wenn es den Zielsetzungen von Art. 87 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft und Art. 1 und 2 LwG entspricht.

Art. 7 Trägerschaften

Struktur- und Bodenverbesserungen können durch Gemeinden, Güterkorporationen, Meliorationsgenossenschaften oder vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durchgeführt werden.

Die Bestimmungen über das Verfahren bei Güterzusammenlegungen gelten sinngemäss für alle Unternehmen zur Verbesserung von Strukturen und Böden.

Art. 8 * Beiträge gemäss Art. 13 LwG

Als Beiträge im Sinne von Art. 13 Abs. 1 LwG gilt die Summe der Kantons- und Gemeindebeiträge an die beitragsberechtigten Kosten der Bodenverbesserungsmassnahmen.

Die gemeinsamen Beiträge von Kanton und Gemeinde belaufen sich bei grossem öffentlichen Interesse auf höchstens 40 Prozent, bei mittlerem Interesse auf höchstens 30 Prozent und bei kleinem Interesse auf höchstens 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.

Ein grosses öffentliches Interesse besteht bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen, ein mittleres bei gemeinschaftlichen Massnahmen und ein kleines bei einzelbetrieblichen Massnahmen.

Art. 9 Reduktion der Beiträge bei Bodenverbesserungen *

Die Höhe der Beiträge wird je um maximal 5% der Höchstansätze reduziert, wenn:

  1. die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens nur mit Einschränkungen gewährleistet ist
  2. die Entwicklungsfähigkeit des Unternehmens oder Betriebes nur in vermindertem Masse gewährleistet ist
  3. die Bewirtschaftungsverhältnisse optimal sind

Bei einzelbetrieblichen Massnahmen wird zusätzlich die wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person berücksichtigt. Die Abstufung richtet sich nach der Regelung des kantonalen Fonds für nicht versicherbare Elementarschäden. *

Art. 10 * Gemeindebeitrag an Bodenverbesserungen gemäss Art. 16 LwG

Der Gemeindeanteil am gemeinsamen Beitrag von Kanton und Gemeinde nach Art. 13 LwG beträgt: *

  1. 5% -10% des Kantonsbeitrages bei überwiegend kantonalem Interesse gegenüber dem kommunalen Interesse
  2. 10% - 20% des Kantonsbeitrages bei vergleichbarem kantonalem und kommunalem Interesse
  3. 20% - 30% des Kantonsbeitrages bei überwiegend kommunalem Interesse gegenüber dem kantonalen Interesse
  4. 30% - 40% des Kantonsbeitrages bei ausschliesslich kommunalem Interesse

1.1.2 Verfahren bei Güterzusammenlegungen

Art. 11 Vorplanung

Im Falle einer Zusicherung der amtlichen Mitwirkung beauftragt das Volkswirtschaftsdepartement den Gemeinderat mit der Vorplanung gemäss Art. 17 Abs. 3 LwG.

Das Landwirtschaftsamt stellt die Koordination mit den Schutzbereichen Natur, Landschaft, Gewässer, Boden sowie mit der Raumplanung sicher, indem es den betroffenen Amtsstellen und Organisationen die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorhaben gewährt.

Art. 12 Beizugsgebiet

Das Volkswirtschaftsdepartement genehmigt die Abgrenzung des Beizugsgebietes (Perimeter).

Änderungen des rechtskräftigen Perimeters bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement; vorbehalten bleibt § 33 Abs. 3.

Art. 13 Perimeterauflage

Vor der Auflage des Perimeters führt das Landwirtschaftsamt eine öffentliche Orientierungsversammlung durch, an welcher das Projekt und das Beizugsgebiet erläutert werden.

Der Gemeinderat legt den Perimeter gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. a LwG während 30 Tagen öffentlich auf.

… *

Art. 14 Beschlussfassung, Gründungsversammlung und Stellvertreterregelung

Spätestens zwei Monate nach Abschluss der Perimeterauflage findet die Gründungsversammlung der Meliorationsgenossenschaft statt.

Die stimmberechtigten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des Beizugsgebietes werden durch die Gemeinde in Absprache mit dem Landwirtschaftsamt mit eingeschriebenem Brief und durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde zur Gründungsversammlung eingeladen.

Die Vollmacht zur Stellvertretung gemäss Art. 11 Abs. 7 LwG muss amtlich beglaubigt sein.

Miteigentümerinnen und Miteigentümer und jede Gemeinschaft zur gesamten Hand haben eine Delegierte oder einen Delegierten zu bezeichnen. Diese Person hat eine amtlich beglaubigte Vollmacht vorzuweisen.

Die Versammlung wird bis und mit Abstimmung über die Gründung und die Wahl der erforderlichen Organe durch das Landwirtschaftsamt geleitet.

Mit Beschluss zur Durchführung gemäss Art. 11 LwG ist die entsprechende Meliorationsgenossenschaft gegründet. Basis dazu bilden die vom Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Grundstatuten.

Statuten und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 15 Anordnung

Wird die Durchführung eines Unternehmens von Amtes wegen angeordnet, bilden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eine Meliorationsgenossenschaft. Basis dazu stellen die vom Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Grundstatuten dar.

Die Vorschriften über das Verfahren bei Güterzusammenlegungen sind sinngemäss anwendbar. Das Landwirtschaftsamt kann besondere, dem Unternehmen angepasste Durchführungsvorschriften erlassen.

Art. 16 Genehmigung

Nach Gründung der Meliorationsgenossenschaft und Ablauf der Auflagefrist ist das Projekt nötigenfalls zu bereinigen und danach dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Wesentliche Projektänderungen sind ebenfalls dem Regierungsrat zu unterbreiten.

Art. 17 Anmerkung im Grundbuch

Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat ordnet das Landwirtschaftsamt die erforderlichen Anmerkungen im Grundbuch von Amtes wegen an.

Art. 18 Handänderungen

Handänderungen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Begründung bei Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechten bedürfen der Bewilligung des Vorstandes der Meliorationsgenossenschaft.

Der Vorstand kann solche Geschäfte sistieren, sofern dies den Ablauf des Verfahrens erleichtert.

Art. 19 Boden- und Bestandesbewertung

Für die Bewertung des Bodens und des Baumbestandes wird in der Regel eine Schätzungskommission eingesetzt.

Art. 20 Erwerb von Grundstücken und Rechten

Soweit erforderlich, kann die Meliorationsgenossenschaft Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte erwerben.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Verpflichtung zu einer späteren Landabtretung für öffentliche Vorhaben als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen.

Art. 21 Dienstbarkeiten

Soweit erforderlich, können Dienstbarkeiten und Grundlasten errichtet, gelöscht oder angepasst und öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen eingetragen oder übertragen werden. Dies hat im Auflageverfahren für die Neuzuteilung zu erfolgen.

Art. 22 Gemeinsame Anlagen

Die gemeinsamen Anlagen wie Wege, Wasserläufe, technische Anlagen und dergleichen sind in der Regel der Meliorationsgenossenschaft zuzuteilen.

Soweit zweckmässig ist bei Weganlagen, Wasserbauten und dergleichen das anstossende Grundeigentum neu zu ordnen.

Art. 23 Altbestand der Eigentumsverhältnisse

Über den Bestand bestrittener privater Rechte und Lasten im Altbestand urteilt die zivilrechtliche Instanz am Ort der gelegenen Sache.

Art. 24 Neuzuteilung

Der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft legt zusammen mit der Projektleitung und dem Landwirtschaftsamt den Entwurf für die Neuzuteilung fest. Grundlage bilden die Art. 18 und 19 LwG.

Art. 25 Entschädigung

Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf Realersatz.

Eine Entschädigung in Geld ist möglich, insbesondere wenn:

  1. Wertunterschiede zwischen dem Anspruch auf Neuzuteilung und den neu zugewiesenen Grundstücken auszugleichen sind
  2. nur ein kleines Grundstück von geringem Wert eingeworfen wurde und kein entsprechender Realersatz geleistet werden kann
  3. besondere Leistungen erbracht worden sind, die nicht durch Realersatz abgegolten werden können

Bei einer Entschädigung in Geld für eine Mehr- oder Minderzuteilung ist der Bonitätswert mit einem angemessenen Zuschlag bis zur Höhe des Verkehrswertes abzugelten.

Art. 26 Antritt des neuen Besitzstandes

Das Landwirtschaftsamt verfügt den Besitzesantritt.

Das Landwirtschaftsamt kann für einzelne oder mehrere Grundstücke eine vorzeitige Besitzeinweisung anordnen. Die Rechte der Einsprecherinnen und Einsprecher und der davon betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bleiben gewahrt.

Wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer den bisherigen Besitz nicht freigibt oder die Pflicht zur Vorbereitung der Übergabe vernachlässigt, kann das Landwirtschaftsamt geeignete Massnahmen zur Sicherung des Antritts treffen.

Art. 27 Eigentumsübergang

Der Regierungsrat genehmigt den Neuzuteilungsplan und damit den Eigentumsübergang.

Art. 28 Abschluss des Unternehmens

Die Genehmigung des abgeschlossenen Unternehmens erfolgt durch den Regierungsrat.

Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch den Abschluss von Teilen des Unternehmens genehmigen.

1.1.3 Meliorationsgenossenschaft

Art. 29 Rechtsgrundlagen

Die Meliorationsgenossenschaft ist eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR und Art. 703 ZGB sowie den vom Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Grundstatuten.

Art. 30 Verfahren

Das Verfahren in Versammlungen und Sitzungen richtet sich, soweit nicht anderweitig gesetzlich oder durch die Grundstatuten anders bestimmt, nach dem Gemeindegesetz.

Art. 31 Statuten

Die Statuten der Meliorationsgenossenschaft enthalten insbesondere Bestimmungen über:

  1. Wahl und Aufgaben des Vorstandes
  2. Wahl und Aufgaben der Projektleitung
  3. Wahl und Aufgaben der Schätzungskommission
  4. besondere Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder
  5. Vorgehen bei Projektänderungen
  6. Sanktionen und die Möglichkeit einer Ersatzvornahme
  7. Kostenverteilung für Bau und Unterhalt
  8. Grundsätze der Finanzierung

Art. 32 Schätzungskommission

Die Schätzungskommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, wovon die Mehrheit weder an der Güterzusammenlegung beteiligt noch ortsansässig sein darf.

Die Schätzungskommission nimmt die mit dem Unternehmen zusammenhängenden Bewertungen und Schätzungen vor und setzt die Entschädigungen im Rahmen des Geldausgleichs fest.

Zur Behandlung der Geschäfte hat die Schätzungskommission die Projektleitung beizuziehen. In besonderen Fällen kann sie weitere Sachverständige beauftragen.

Art. 33 Perimeteränderungen

Perimeteränderungen können von den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder vom Vorstand der Meliorationsgenossenschaft beantragt werden.

Bei unwesentlichen Perimeteränderungen genügt anstelle der Auflage die schriftliche Zustimmung der direkt beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Als unwesentlich gelten Änderungen, die weniger als zehn Prozent der Perimeterfläche ausmachen, Anpassungen des Perimeterrandes an bauliche Massnahmen sowie Grenzbereinigungen.

Unwesentliche Änderungen genehmigt das Landwirtschaftsamt.

1.1.4 Privatrechtliche Unternehmen

Art. 34 Verfahren

Privatrechtliche Unternehmen können durch mehrere vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines bestimmten Beizugsgebietes durchgeführt werden. Der Ablauf des Verfahrens richtet sich sinngemäss nach Abschnitt 1.1.2.

Die Zusicherung eines Kantonsbeitrags setzt voraus, dass:

  1. der schriftliche Vertrag den Rücktritt einzelner Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ausschliesst
  2. die Kostentragung eindeutig geregelt ist
  3. der dauernde gemeinschaftliche Unterhalt gesichert oder von der Gemeinde resp. einer Güterkorporation gewährleistet ist
  4. das Projekt allseitig unterzeichnet ist
  5. amtliche Auflagen geduldet werden

Wird das Projekt nicht begonnen oder vollendet, entfallen öffentliche Beitragsleistungen. Erbrachte Aufwendungen des Kantons können den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern überbunden werden.

1.1.5 Landwirtschaftliche Gebäude

Art. 35 Grundsatz

Voraussetzungen und Auflagen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie Beitragshöhe richten sich nach Art. 93 ff. und 102 ff. des Landwirtschaftsgesetzes, der Strukturverbesserungsverordnung und der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. *

1.1.6 Pachtlandarrondierungen

Art. 36 Verfahren

Pachtlandarrondierungen können als privates oder als öffentliches Unternehmen in der Form einer Meliorationsgenossenschaft durchgeführt werden. Das Volkswirtschaftsdepartement regelt das Verfahren in einer technischen Weisung.

1.1.7 Sicherung der Bodenverbesserung

Art. 37 Aufsicht

Das Landwirtschaftsamt übt die Aufsicht über die Unterhaltsorganisation und den Stand der Bodenverbesserungswerke aus. Dazu ist es durch die Gemeinde oder die Güterkorporation alle drei Jahre über den Zustand und die erforderlichen oder bereits erfolgten Unterhaltsmassnahmen schriftlich zu informieren.

Auf Verlangen sind dem Landwirtschaftsamt die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Statuten der Güterkorporation oder die entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeverfassung zuzustellen.

1.1.8 Rechtspflege

Art. 38 Auflagen

Bei Auflagen sind den Betroffenen die vorgesehenen Massnahmen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit schriftlich mitzuteilen, jedoch ohne dass die Gültigkeit der Auflage von dieser Mitteilung abhängt. Bei umfangreichen Auflagen genügt der schriftliche Hinweis auf die Auflage.

Ausser bei der Gründung des Unternehmens sind die Auflagen vom Vorstand der Meliorationsgenossenschaft auf ortsübliche Weise bekannt zu machen mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit.

Bei Unternehmen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, ist auch der entsprechende Bericht aufzulegen.

Art. 39 Einsprache

Gegen die aufgelegten Projekte, Auflagepunkte und Verfügungen können die Betroffenen und weitere Einspracheberechtigte innert der Auflagefrist schriftlich Einsprache erheben.

Kollektiveinsprachen sind ungültig.

Die Einsprachen sind zu begründen und müssen einen Antrag enthalten.

… *

Art. 40 * Erledigung

Die nach Art. 25 des Landwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde prüft die Einsprachen und erledigt sie soweit möglich auf dem Wege der gütlichen Einigung.

Kommt keine Einigung zustande, erlässt die zuständige Behörde eine beschwerdefähige Verfügung.

Einsprachen gegen den Perimeter sind dem Vorstand der Meliorationsgenossenschaft zur Stellungnahme zu unterbreiten.

1.2 Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge

1.2.1 Darlehen für die Umstellungsphase auf biologische Bewirtschaftungsweise

Art. 42 Grundsatz

Die Schaffhauser Bauernkreditkasse gewährt Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, die ihren Betrieb auf den biologischen Landbau umstellen, als Starthilfe ein zinsloses Betriebshilfedarlehen. Damit soll während der Umstellungsphase finanziellen Engpässen vorgebeugt werden.

Art. 43 * Höhe der Betriebshilfedarlehen

Die Höhe der Betriebshilfedarlehen richtet sich nach der Anzahl der Standardarbeitskräfte. Sie beträgt bei:

  1. 1.20 bis 1.99 Standardarbeitskräften: höchstens Fr. 50'000.00
  2. 2.00 und mehr Standardarbeitskräften: höchstens Fr. 75'000.00

Art. 44 Rückzahlungsrist

Das Betriebhilfedarlehen ist innert höchstens 10 Jahren zurückzuzahlen.

Art. 45 * Weitere Bestimmungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen des Bundes.

1.2.2 Darlehen für Anschaffungen zur umweltschonenden Bewirtschaftung *

Art. 45a * Grundsatz

Der Kanton kann Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ein zinsloses Darlehen an die Anschaffungskosten von Maschinen und Einrichtungen für den überbetrieblichen Einsatz gewähren, wenn:

  1. die Maschine oder Einrichtung eine besonders umweltschonende Bewirtschaftung ermöglicht, namentlich durch eine wesentliche Verminderung von Schadstoffemissionen oder eine verminderte Nährstoffauswaschung
  2. die Anschaffung in gemeinsamer Selbsthilfe durch mindestens zwei Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter in einer Rechtsform nach Schweizerischem Obligationenrecht erfolgt, wobei die persönliche Haftung der Mitglieder nicht ausgeschlossen werden darf

Das Gesuch ist an die Schaffhauser Bauernkreditkasse zu richten und ausreichend zu begründen. Diese entscheidet darüber und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 45b * Beitragshöhe

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 40% der Anschaffungskosten, höchstens jedoch Fr. 50'000.00. Auf Gesuche für Darlehen unter Fr. 10'000.00 wird nicht eingetreten.

Art. 45c * Rückzahlungsfrist

Das Darlehen ist in gleichen Raten innert längstens 5 Jahren zurückzuzahlen.

Art. 45d * Weitere Bestimmungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Strukturverbesserungsverordnung des Bundes.

1.2.3 Beiträge *

Art. 46 Beiträge an besondere ökologische Leistungen

Wird ein wissenschaftliches Prognosesystem angeboten, welches die umweltgerechte Produktion unterstützt und der Schaffhauser Landwirtschaft zugute kommt, kann der Kanton Beiträge an die Beschaffung entsprechender Geräte gewähren.

Art. 47 Beiträge an Massnahmen, die besonders umweltschonenden Produktionsmethoden zum Durchbruch verhelfen

An Versuche im Pflanzenbau, namentlich im pfluglosen Anbau von Feldfrüchten sowie an Sortenanbau- und Düngungsversuche, können flächenbezogene Entschädigungen bis höchstens Fr. 20.00 pro Are ausgerichtet werden.

An Versuche für tiergerechte Haltung und emissionsarme Hofdüngerbewirtschaftung können Entschädigungen bis zu einer maximalen Höhe von Fr. 1'000.00 pro Grossvieheinheit (GVE) ausgerichtet werden.

Die Beitragshöhe richtet sich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nach dem durch den Versuch verursachten Mehraufwand.

Die Versuche müssen vom kantonalen Beratungsdienst begleitet, ausgewertet und publiziert werden.

Die Versuche sind rechtzeitig zu planen und im Staatsvoranschlag aufzuführen.

Art. 48 Beiträge an die Erneuerung von Reben in Steillagen für die gewerbliche Weinerzeugung

Um den Steillagenrebbau zu erhalten, können Beiträge an Neupflanzungen und Erneuerungen von Rebanlagen für die gewerbliche Weinerzeugung ausgerichtet werden.

Die Beiträge dürfen folgende Ansätze je Quadratmeter nicht übersteigen:

Geländeneigung Geschlossene Reblagen Eventualgebiete
30 bis 50 Prozent Fr. 1.00 Fr. 0.70
über 50 Prozent Fr. 1.50 Fr. 1.00

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Finanzlage des Kantons.

Art. 49 Beiträge an die Förderung des Anbaus von Hochstammobstbäumen

Mit der Beitragsgewährung sollen wertvolle Hochstammobstanlagen erhalten und die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen gefördert werden. *

Die Beiträge entsprechen höchstens den Anschaffungskosten der Obstbäume. Sie werden nur ausgerichtet, wenn:

  1. mindestens 10 Bäume gleichzeitig in einer geschlossener Anlage oder in Reihe als wertvolle Vernetzung gepflanzt werden oder
  2. in einer geschlossenen Anlage von mindestens 20 Bäumen wenigstens 5 Bäume pro Jahr ersetzt werden

Der Unternutzen muss extensiviert werden.

1.3 Ursprungsbezeichnung, Produktequalität, Absatzförderung

Art. 50 Ursprungs-, Herkunftsbezeichnungen, Qualitätsmarken und Gütezeichen

Die Unterstützung von Bestrebungen zum Schutz der Bezeichnung von Schaffhauser Qualitätsprodukten erfolgt in Form von Mitarbeit und Abklärungen durch die entsprechende Fachstelle des Landwirtschaftsamtes im Rahmen eines Projektteams.

Entsprechende Projektanträge sind an das Landwirtschaftsamt zu richten.

Art. 51 Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit: Voraussetzungen

Der Kanton kann Projekte für Regionalmarketing oder Öffentlichkeitsarbeit unterstützen, wenn:

  1. sie die Wettbewerbsfähigkeit der Schaffhauser Landwirtschaft verbessern
  2. sie mittel- und langfristig einer grösseren Gruppe von Produzentinnen und Produzenten zugute kommen
  3. Synergien mit anderen gleichartigen Projekten gesucht und genutzt werden
  4. sie nach der Startphase voraussichtlich selbsttragend sind
  5. sie einer Erfolgskontrolle unterstehen, nicht anderweitig bereits Staatsbeiträge erhalten und
  6. die Trägerschaft auch einen angemessenen Beitrag leistet

Die Mitwirkung des kantonalen landwirtschaftlichen Beratungsdienstes ist gebührenfrei.

Art. 52 Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit: Bemessungsgrundlagen

Beiträge können nur für die Projektierungsphase und für die nachfolgende Startphase eines Projektes, während welcher die Produktionsabläufe sichergestellt werden und das Marketing sich im Aufbau befindet, gewährt werden.

Art. 53 Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit: Anrechenbare Kosten

Als anrechenbare Kosten gelten namentlich solche für:

  1. besondere Marketingberatung
  2. Gutachten
  3. besondere Werbemassnahmen
  4. Markenschutzgebühren und Herkunftskosten
  5. projektbezogener Verwaltungsaufwand

Art. 54 Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit:Beitragshöhe

An die anrechenbaren Kosten können Beiträge bis zu 50% gewährt werden.

Sie sind in den Staatsvoranschlag aufzunehmen.

Art. 55 Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit: Verfahren

Anträge zur Unterstützung von Projekten für regionales Marketing oder Öffentlichkeitsarbeit sind dem Landwirtschaftsamt bis Ende April des Jahres vor der allfälligen Beitragszahlung zur weiteren Bearbeitung einzureichen.

1.4 Direktzahlungen und Kantonsbeiträge für die Vernetzung und die Landschaftsqualität *

Art. 55a * Vollzug

Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für den Vollzug der Direktzahlungsverordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Bei Bedarf sind weitere landschaftsrelevante Fachstellen, insbesondere das Planungs- und Naturschutzamt, beizuziehen.

Art. 55b * Kantonale Vernetzungsprojekte

Das Planungs- und Naturschutzamt kann in Vorranggebieten für Biotopschutz und ökologische Ausgleichsmassnahmen gemäss kantonalem Richtplan eigene Vernetzungsprojekte realisieren.

Der Kantonsrat bewilligt im Budget des Volkswirtschaftsdepartements für die Laufzeit der kantonalen Vernetzungsprojekte die zu deren Finanzierung zur Verfügung stehenden Mittel.

Nach Verfügbarkeit der Mittel können nach Art. 12 und Art. 14 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen Beiträge aus dem Natur- und Heimatschutzfonds entnommen werden.

Art. 55c * Kommunale und regionale Vernetzungsprojekte

Projektträger von Vernetzungsprojekten gemäss der Direktzahlungsverordnung sind Gemeindeverbände, einzelne Gemeinden, Stiftungen oder öffentlich- oder privatrechtliche Organisationen.

Die Projektträgerschaft ist verantwortlich für die Planung, die Durchführung, die Betreuung und die Restfinanzierung der Beiträge an Vernetzungsprojekte. Sie erstattet dem Landwirtschaftsamt nach dessen Vorgaben schriftlich Bericht über den Stand der Zielerreichung.

Art. 55d * Landschaftsqualitätsprojekte

Projektträger von Landschaftsqualitätsprojekten sind privatrechtliche Organisationen.

Die Projektträgerschaft ist verantwortlich für die Projektleitung. Sie arbeitet ein Projektdossier nach der Richtlinie für Landschaftsqualitätsbeiträge des Bundesamtes für Landwirtschaft aus.

Der Kantonsrat bewilligt im Budget des Volkswirtschaftsdepartements für die Laufzeit der Landschaftsqualitätsprojekte die zu deren Finanzierung zur Verfügung stehenden Mittel.

Nach Verfügbarkeit der Mittel können nach Art. 12 und Art. 14 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen Beiträge aus dem Natur- und Heimatschutzfonds entnommen werden.

Art. 55e * Beiträge

Gesuche für Kantonsbeiträge an kantonale Vernetzungsprojekte oder Landschaftsqualitätsprojekte sind dem Landwirtschaftsamt bis am 31. Dezember des Vorjahres einzureichen.

Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Mindestanforderungen nach der Direktzahlungsverordnung und die vom Landwirt-schaftsamt mit Zustimmung des Planungs- und Naturschutzamtes festgelegten Voraussetzungen an die Vernetzung oder die Landschaftsqualität erfüllt sind.

Art. 55f * Gebühren

Die Entscheide des Landwirtschaftsamtes über die Ausrichtung von Direktzahlungen sowie die Ausübung von Kontrollfunktionen sind gebührenpflichtig, wenn das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.

Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenverordnung.

Art. 55g * Verrechnungen

Das Landwirtschaftsamt kann die auferlegten Gebühren mit den Direktzahlungen verrechnen.

2 Bäuerlicher Grundbesitz

2.1 Bäuerliches Bodenrecht

2.1.1 Behörden

Art. 56 Schätzungsbehörde

Für die Ertragswertschätzung gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) ist das Amt für Grundstückschätzungen zuständig.

2.1.2 Verfahren

Art. 57 Gesuche

Gesuche um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, einer Bewilligung für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe sowie für die Überschreitung der Belastungsgrenze und Anträge im Sinne von Art. 86 BGBB für die Anmerkung im Grundbuch sind schriftlich und begründet beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Das Grundbuchamt hat ebenfalls das Recht, Anträge im Sinne von Art. 86 BGBB zu stellen. Dem Gesuch sind die zur Beurteilung der Begehren notwendigen Unterlagen und Beweismittel beizulegen.

Art. 58 Abklärungen

Das Landwirtschaftsamt hat nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen zu treffen. Es kann insbesondere Schätzungs- und Steuerakten einfordern und einen Mitbericht der Gemeindebehörde am Ort der gelegenen Sache einholen. Es kann zudem weitere Sachverständige beiziehen.

Art. 59 Eröffnung des Entscheides

Das Landwirtschaftsamt hat seinen Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchamt, der kantonalen Aufsichtsbehörde, der Pächterin oder dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten schriftlich mitzuteilen (Art. 83 Abs. 2 BGBB).

2.2 Landwirtschaftliche Pacht

Art. 60 Einsprachen gegen Zupacht

Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben, sowie der Gemeinderat derjenigen Gemeinde, in welcher der Pachtgegenstand liegt, sind berechtigt, innert dreier Monate seit Kenntnis des Vertragsabschlusses beim kantonalen Landwirtschaftsamt schriftlich Einsprache zu erheben. Nach Ablauf eines halben Jahres seit Antritt der Pacht sind nur noch Einsprachen des Gemeinderates zulässig.

Art. 61 Beschwerdeinstanz

Gegen Verfügungen des Landwirtschaftsamtes kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

… *

3 Tierzucht

Art. 62 Allgemeines

Die Beiträge des Kantons an die vom Bund unterstützten Tätigkeiten der nationalen Zuchtorganisationen sind so zu bemessen, dass jeweils der volle Bundesbeitrag ausgelöst werden kann.

Art. 63 Beitragshöhe

Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt Weisungen über die Höhe und die Verteilung sämtlicher Beiträge.

Art. 64 Rind- und Kleinviehzucht

Kantonale Zuchtgenossenschaften, Züchtervereinigungen oder einzelne Zuchtbetriebe werden vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannt, wenn sie Mitglied einer eidgenössisch anerkannten Zuchtorganisation sind und deren Bedingungen erfüllen.

Anerkannte kantonale Zuchtorganisationen können zusätzlich durch die Ausrichtung von Beständeprämien gefördert werden.

Die Anerkennung von Zuchtgenossenschaften, Züchtervereinigungen oder Zuchtbetrieben kann jederzeit unter Ansetzung einer angemessenen Frist entschädigungslos rückgängig gemacht werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 65 Bienenzucht

An die Belegstation der kantonalen Bienenzuchtorganisation wird auf Gesuch hin ein Beitrag ausgerichtet, sofern die Betreiberin dafür auch eine angemessene Eigenleistung erbringt.

Art. 66 Geflügelzucht

Der Kanton kann an die Schweizerische Geflügelzuchtschule Beiträge leisten, sofern andere Kantone und der Bund sich auch daran beteiligen.

Art. 67 Beiträge an die Zucht von anderen Nutztierarten, die vom Bund nicht gefördert werden

An die Zucht von anderen Nutztierarten können Beiträge geleistet werden, sofern die Züchter in einer anerkannten Zuchtorganisation zusammengeschlossen sind und eine angemessene Eigenleistung erbringen.

4 4 … *

5 Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung

Art. 79 Grundsatz

Der Kanton fördert die Verbreitung technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Kenntnisse in der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft.

Er richtet zu diesem Zweck die nötigen Fachstellen ein, die im Landwirtschaftsamt zusammengefasst sind.

Art. 80 Aufgaben

Den Fachstellen obliegen die Beratung und die Weiterbildung von Landwirten und Bäuerinnen.

Sie führen auch die darauf abgestützten Erhebungen und Versuche durch.

Die Verrechnung der Beratungsleistungen und der Weiterbildungskurse erfolgt nach dem vom Regierungsrat genehmigten Beratungskonzept und dem vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Gebührenreglement des Landwirtschaftsamtes. *

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 2. November 1993
  2. Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 28. Oktober 1986
  3. Verordnung über den Vollzug des kantonalen Rebbaugesetzes vom 18. Juli 1951 vom 5. August 1970
  4. Verordnung über das Rebsortenverzeichnis vom 17. September 1991
  5. Verordnung über die Weinlesekontrolle, die Qualitätsbezahlung, den Mindestzuckergehalt und den Vollzug der Mengenbegrenzung im Rebbau vom 10. August 1993
  6. Verordnung betreffend Massnahmen gegen die Reblaus, Blutlaus und andere die landwirtschaftliche Produktion bedrohende Schädlinge vom 10. April 1886
  7. Verordnung über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus) vom 8. Januar 1947
  8. Verordnung über die Förderung der Tierzucht vom 15. September 1998
  9. Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug von Art. 44bis des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1964 betreffend die Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) vom 14. Juli 1965
  10. Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (kantonale Öko-Qualitätsverordnung) vom 4. Januar 2002

Art. 82 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2000, S. 1889

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung Abl. 2000, S. 1889
23.12.2003 01.01.2004 Titel 4 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 68 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 69 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 70 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 71 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 72 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 73 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 74 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 75 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 76 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 77 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 78 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
06.04.2004 01.01.2004 § 8 totalrevidiert Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 9 Titel geändert Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 10 totalrevidiert Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 43 totalrevidiert Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 45 totalrevidiert Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 Titel 1.2.2 geändert Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 45a eingefügt Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 45b eingefügt Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 45c eingefügt Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 45d eingefügt Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 Titel 1.2.3 geändert Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 80 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 491
24.08.2004 01.08.2004 § 55a eingefügt Abl. 2004, S. 1233
01.03.2005 01.03.2005 § 55b eingefügt Abl. 2005, S. 347
01.03.2005 01.03.2005 § 55c eingefügt Abl. 2005, S. 347
19.06.2007 01.07.2007 § 61 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2007, S. 901
21.12.2010 01.01.2011 § 41 aufgehoben Abl. 2010, S. 1881
23.09.2014 01.10.2014 Ingress geändert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 9 Abs. 2 geändert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 13 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 35 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 39 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 40 totalrevidiert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 49 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 Titel 1.4 geändert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 55a totalrevidiert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 55b totalrevidiert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 55c totalrevidiert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 55d eingefügt Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 55e eingefügt Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 55f eingefügt Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 55g eingefügt Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 81 Abs. 1, j) eingefügt Abl. 2014, S. 1405
15.12.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 4 geändert Abl. 2020, S. 2254
29.04.2025 01.05.2025 § 10 Abs. 1 geändert 2025-04
29.04.2025 01.05.2025 § 10 Abs. 1, a) eingefügt 2025-04
29.04.2025 01.05.2025 § 10 Abs. 1, b) eingefügt 2025-04
29.04.2025 01.05.2025 § 10 Abs. 1, c) eingefügt 2025-04
29.04.2025 01.05.2025 § 10 Abs. 1, d) eingefügt 2025-04

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.12.2000 01.01.2001 Erstfassung Abl. 2000, S. 1889
Ingress 23.09.2014 01.10.2014 geändert Abl. 2014, S. 1405
§ 5 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S. 2254
§ 8 06.04.2004 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 491
§ 9 06.04.2004 01.01.2004 Titel geändert Abl. 2004, S. 491
§ 9 Abs. 2 23.09.2014 01.10.2014 geändert Abl. 2014, S. 1405
§ 10 06.04.2004 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 491
§ 10 Abs. 1 29.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-04
§ 10 Abs. 1, a) 29.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-04
§ 10 Abs. 1, b) 29.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-04
§ 10 Abs. 1, c) 29.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-04
§ 10 Abs. 1, d) 29.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-04
§ 13 Abs. 3 23.09.2014 01.10.2014 aufgehoben Abl. 2014, S. 1405
§ 35 Abs. 1 23.09.2014 01.10.2014 geändert Abl. 2014, S. 1405
§ 39 Abs. 4 23.09.2014 01.10.2014 aufgehoben Abl. 2014, S. 1405
§ 40 23.09.2014 01.10.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 1405
§ 41 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 1881
§ 43 06.04.2004 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 491
§ 45 06.04.2004 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 491
Titel 1.2.2 06.04.2004 01.01.2004 geändert Abl. 2004, S. 491
§ 45a 06.04.2004 01.01.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 491
§ 45b 06.04.2004 01.01.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 491
§ 45c 06.04.2004 01.01.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 491
§ 45d 06.04.2004 01.01.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 491
Titel 1.2.3 06.04.2004 01.01.2004 geändert Abl. 2004, S. 491
§ 49 Abs. 1 23.09.2014 01.10.2014 geändert Abl. 2014, S. 1405
Titel 1.4 23.09.2014 01.10.2014 geändert Abl. 2014, S. 1405
§ 55a 24.08.2004 01.08.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 1233
§ 55a 23.09.2014 01.10.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 1405
§ 55b 01.03.2005 01.03.2005 eingefügt Abl. 2005, S. 347
§ 55b 23.09.2014 01.10.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 1405
§ 55c 01.03.2005 01.03.2005 eingefügt Abl. 2005, S. 347
§ 55c 23.09.2014 01.10.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 1405
§ 55d 23.09.2014 01.10.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 1405
§ 55e 23.09.2014 01.10.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 1405
§ 55f 23.09.2014 01.10.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 1405
§ 55g 23.09.2014 01.10.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 1405
§ 61 Abs. 2 19.06.2007 01.07.2007 aufgehoben Abl. 2007, S. 901
Titel 4 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 68 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 69 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 70 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 71 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 72 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 73 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 74 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 75 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 76 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 77 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 78 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 80 Abs. 3 06.04.2004 01.01.2004 geändert Abl. 2004, S. 491
§ 81 Abs. 1, j) 23.09.2014 01.10.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 1405