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914.110

Dekret über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

Vom 26.08.1963 (Stand 31.12.2019)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 23. März 1962[1] und der Verordnung des Bundesrates zum genannten Bundesgesetz vom 26. Oktober 1962[2],

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1

Der Kanton errichtet unter der Bezeichnung «Schaffhauser Bauernkreditkasse» (Kasse) mit Sitz in Schaffhausen eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit dem Zweck, die im Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 23. März 1962 und in der dazugehörigen Vollziehungsverordnung vom 26. Oktober 1962 vorgesehenen Massnahmen durchzuführen.

2 Organisation

Art. 2

Die Organe der Kasse sind:

  1. die Verwaltungskommission, bestehend aus fünf Mitgliedern. Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes ist von Amtes wegen Präsident der Verwaltungskommssion; vier Mitglieder werden durch den Grossen Rat auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt
  2. der Geschäftsführer, der vom Regierungsrat auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt wird
  3. die Rechnungsstelle
  4. die Revisionsstelle

Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen fest.

Art. 3

Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Erlass eines Geschäftsreglementes
  2. Aufsicht über die Geschäftsführung
  3. Entscheid über die Gewährung von Investitionskrediten und Betriebshilfen sowie Festsetzung und Änderung der Bedingungen und Auflagen im Einzelfall
  4. Regelung des Einsatzes der kantonalen Beratungskräfte
  5. Antragstellung an den Regierungsrat betreffend die Wahl des Geschäftsführers und die Entschädigung der Organe
  6. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Regierungsrates und der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes

Art. 4

Dem Geschäftsführer sind folgende Aufgaben übertragen:

  1. Führung der laufenden Geschäfte
  2. Prüfung der Gesuche und Antragstellung an die Verwaltungskommission
  3. Vollzug der von der Verwaltungskommission getroffenen Entscheide
  4. Vertretung der Kasse vor der Rekursinstanz und den zivilen Gerichten
  5. Verkehr mit der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes
  6. Abfassen des Jahresberichtes zuhanden der Verwaltungskommission

Art. 5 *

Rechnungsstelle ist die kantonale Finanzverwaltung. Sie besorgt die Buchhaltung und den Geldverkehr gemäss den schriftlichen Weisungen der zeichnungsberechtigten Funktionäre der Kasse und hat die Jahresrechnung bis spätestens 31. März des folgenden Jahres der Verwaltungskommission vorzulegen. Die Rechnungslegung der Schaffhauser Bauernkreditkasse richtet sich nach Art. 957 ff. des Obligationenrechts.

Art. 6

Die Rechnung wird durch das kantonale Revisorat geprüft.

Art. 7

Der Kanton stellt seine Fachberatungsstellen unentgeltlich in den Dienst der Kasse.

3 Aufsicht

Art. 8

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Kasse aus.

Art. 9

Gegen Entscheide und Verfügungen der Kasse kann innert 20 Tagen[3] schriftlich und begründet beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

4 Finanzierung

Art. 10

Die Mittel der Schaffhauser Bauernhilfskasse werden auf die Kasse übertragen.

Als weitere Betriebsmittel dienen die jeweils vom Bund sowie vom Kanton auf dem Budgetwege bewilligten Gelder.

Art. 11

Die Meldung über den voraussichtlichen Bedarf an Bundesmitteln für Investitionskredite und Betriebshilfe und die Gesuche um Auszahlung dieser Mittel werden von der Kasse dem Volkswirtschaftsdepartement eingereicht und von diesem im Namen des Kantons an die Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes weitergeleitet. *

Art. 12

Die Verwaltungskosten und Verluste der Kasse gehen gemäss Bundesgesetz zu Lasten des Kantons und des Bundes.

5 Schlussbestimmungen

Art. 13

Dieses Dekret tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat[4] mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[5].

Das Dekret betreffend die Kredithilfe für notleidende Bauern im Kanton Schaffhausen vom 29. Mai 1933 wird aufgehoben.

Egress

Abl. 1963, S. 1234

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.08.1963 11.10.1963 Erlass Erstfassung Abl. 1963, S. 1234
09.12.1986 01.01.1987 § 2 Abs. 1, a) geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
02.12.2019 31.12.2019 § 5 totalrevidiert Abl. 2020, S. 477, S. 513

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.08.1963 11.10.1963 Erstfassung Abl. 1963, S. 1234
§ 2 Abs. 1, a) 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 5 02.12.2019 31.12.2019 totalrevidiert Abl. 2020, S. 477, S. 513
§ 11 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043