Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zur Bekämpfung der Tierseuchen obliegt:
- dem Regierungsrat
- dem Departement des Innern
- dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin (Veterinäramt)
- den amtlichen Tierärzten und amtlichen Tierärztinnen
- den Bestandestierärzten und Bestandestierärztinnen mit amtlichen Aufträgen
- den Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen
- dem Bieneninspektor oder der Bieneninspektorin
- den Wasenmeistern und Wasenmeisterinnen
- den Gemeindebehörden
- den Polizeiorganen