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916.431

Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen

(Kantonale Tierseuchenverordnung)

Vom 23.01.2001 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz)[1] und der Verordnung des Bundesrates vom 27. Juni 1995 zu diesem Gesetz (eidgenössische Tierseuchenverordnung, TSV)[2],

beschliesst:

1 Organisation der Tierseuchenpolizei

Art. 1 * Organe

Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zur Bekämpfung der Tierseuchen obliegt:

  1. dem Regierungsrat
  2. dem Departement des Innern
  3. dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin (Veterinäramt)
  4. den amtlichen Tierärzten und amtlichen Tierärztinnen
  5. den Bestandestierärzten und Bestandestierärztinnen mit amtlichen Aufträgen
  6. den Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen
  7. dem Bieneninspektor oder der Bieneninspektorin
  8. den Wasenmeistern und Wasenmeisterinnen
  9. den Gemeindebehörden
  10. den Polizeiorganen

Art. 2 Aufgaben des Regierungsrates

Dem Regierungsrat obliegen:

  1. die Oberaufsicht über die Tierseuchenpolizei
  2. die Wahl des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin
  3. der Erlass von Vorschriften zur Bekämpfung von überraschend auftretenden, in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes nicht aufgeführten Tierseuchen

Art. 3 Aufgaben des Departements des Innern

Dem Departement des Innern obliegen:

  1. die Aufsicht über die Organe der Tierseuchenpolizei
  2. die Erteilung und der Entzug von Viehhandelspatenten auf Antrag des Veterinäramtes
  3. die Ernennung der Stellvertretung des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin
  4. die Ernennung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Tierärztinnen gemäss Art. 302 TSV auf Antrag des Veterinäramtes
  5. die Ernennung des Bieneninspektors oder der Bieneninspektorin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen
  6. die Ernennung der Schatzungsexperten oder der Schatzungsexpertinnen
  7. die Bestimmung des Datenbankbetreibers oder der Datenbankbetreiberin für die Registrierung der Hunde gemäss Art. 17 TSV sowie der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung

Art. 4 Aufgaben des Veterinäramtes

Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin (Veterinäramt) leiten den tierseuchenpolizeilichen Dienst. Sie vollziehen die Vorschriften, welche durch die Tierseuchengesetzgebung des Bundes dem Kanton zugewiesen und nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Ihnen obliegen ausserdem die in Art. 301 Abs. 1 TSV umschriebenen Aufgaben, namentlich:

  1. die Bezeichnung des Bestandestierarztes und der Bestandestierärztin mit amtlichen Aufträgen für jeden Viehbestand nach Anhörung des Tierhalters oder der Tierhalterin
  2. der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
  3. die Anweisung der Entschädigungen für Tierverluste durch Seuchen und für Bekämpfungskosten
  4. die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten
  5. die Aufsicht über die Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie die Instruktion der Wasenmeister und Wasenmeisterinnen sowie ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen
  6. die Aufsicht über die Stallungen gewerbsmässiger Viehhandlungen
  7. die Aufsicht über die Beförderung von lebenden Tieren und tierischen Stoffen
  8. der Erlass von Vorschriften über die Sömmerung und Winterung
  9. der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften über den gewerbsmässigen Viehhandel
  10. die Bewilligung von Viehmärkten und Ausstellungen
  11. die Bewilligung für die Tätigkeit als Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin oder Laienbesamer bzw. Laienbesamerin sowie die Anerkennung der Bewilligung anderer Kantone
  12. die Leitung des koordinierten Veterinärdienstes

Art. 5 Praktizierende Tierärzte und Tierärztinnen

Das Departement des Innern oder das Veterinäramt können im Kanton Schaffhausen niedergelassenen praktizierenden Tierärzten und Tierärztinnen nötigenfalls bestimmte amtliche Funktionen übertragen.

Art. 7 Amtliche Tierärzte und amtliche Tierärztinnen

Die amtlichen Tierärzte und amtlichen Tierärztinnen üben nach Weisung des Veterinäramtes die ihnen zugeteilte Funktion gemäss Art. 302 Abs. 2 und 3 TSV aus.

Art. 8 Bieneninspektor oder Bieneninspektorin

Der Bieneninspektor oder die Bieneninspektorin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterin vollziehen die Vorschriften zur Bekämpfung der Bienenkrankheiten.

Der Bieneninspektor oder die Bieneninspektorin kann für die einzelnen Gemeinden geeignete Imker und Imkerinnen als örtliche Funktionäre bezeichnen. Diese sind berechtigt, in ihrem Auftrag Bienenstände zu kontrollieren, Bienenproben zu erheben und Bienen zu behandeln.

Art. 9 Wasenmeister und Wasenmeisterinnen

Jede Gemeinde wählt einen Wasenmeister oder eine Wasenmeisterin sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin unter Mitteilung an das Veterinäramt.

Der Wasenmeister oder die Wasenmeisterin sorgt für die sachgemässe Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011[3]*

2 Verkehr mit Tieren und Tierprodukten

Art. 10 * Kennzeichnung und Registrierung *

Das Landwirtschaftsamt registriert alle Tierhaltungen und Bestände, in denen Klauentiere, Equiden, Hausgeflügel und Bienen gehalten sowie Aquakulturen betrieben werden, gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.

Die Tierhalterinnen und Tierhalter haben ihre Tiere gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zu kennzeichnen und zu registrieren. Das Veterinäramt kann nötigenfalls ergänzende Weisungen erlassen.

Art. 11 Abgabe von Hilfsmitteln

Hilfsmittel für die Tierverkehrskontrolle, die nach Bundesrecht vom Kanton abgegeben werden, wie Begleitdokumente, ergänzende Formulare, sind beim Veterinäramt zu beziehen.

Art. 12 Viehmärkte und Ausstellungen

Viehmärkte und Viehausstellungen sowie Märkte und Ausstellungen anderer Tiere wie Hunde, Katzen, Kaninchen, Geflügel dürfen nur mit Bewilligung des Veterinäramtes abgehalten werden.

Für jeden Markt- und Ausstellungsort wird der zuständige amtliche Tierarzt bzw. Tierärztin durch das Veterinäramt bezeichnet.

Art. 13 Strassenfahrzeuge

Die Bewilligung für gewerbsmässige Transporte von Klauentieren mit Strassenfahrzeugen wird durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt nach Rücksprache mit dem Veterinäramt erteilt.

Art. 14 Wanderherden

Das Treiben von Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden bedarf der Bewilligung des Veterinäramtes. Dieses setzt die Bedingungen fest, die von den Tierhaltern und Tierhalterinnen zu erfüllen sind, und erlässt die seuchenpolizeilichen Vorschriften.

Art. 15a * Gebühren Viehhandelspatent

Inhaberinnen und Inhaber eines Viehhandelspatentes haben jährlich Fr. 300.00 zu entrichten.

Art. 16 * Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten erfolgt gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffhausen vom 29. Mai 2012[4].

Der Regierungsrat kann die Gemeinden verpflichten, die auf ihrem Gebiet anfallenden Tierkörper einer dafür bezeichneten Verwertungsanlage zuzuführen. *

3 Entschädigung

Art. 17 Tierverluste

Entschädigungen für Tierverluste gemäss Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 des Tierseuchengesetzes werden im Rahmen folgender Prozentsätze des amtlichen Schatzungswertes unter Anrechnung des Verwertungserlöses geleistet:

  1. 90% bei den auszurottenden Tierseuchen gemäss Art. 131 TSV
  2. 80% bei den zu bekämpfenden Tierseuchen gemäss Art. 216 TSV

Die Entschädigungen werden unter Vorbehalt der in Art. 34 des Tierseuchengesetzes genannten Einschränkungen geleistet.

Art. 18 Schatzung

Vor jeder angeordneten Schlachtung hat eine Schatzung im Beisein des Tiereigentümers bzw. der Tiereigentümerin oder einer Stellvertretung stattzufinden. Die Schatzung wird durch das Veterinäramt oder in dessen Auftrag durch einen Schatzungsexperten oder eine Schatzungsexpertin vorgenommen.

Bei Bienenseuchen erfolgt die Schatzung durch den Bieneninspektor oder die Bieneninspektorin.

Art. 19 Schatzungsprotokoll

Über die Schatzung ist ein Protokoll zu erstellen. Ist der Eigentümer oder die Eigentümerin mit der Schatzung nicht einverstanden, so können sie innert 20 Tagen beim Regierungsrat Rekurs erheben. Die Schlachtung oder Vernichtung der Tiere darf durch einen Rekurs nicht verzögert werden.

Art. 20 Kostenverteilung: Kanton

Der Kanton übernimmt die Kosten für:

  1. die Entschädigung der amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen, der Bestandestierärzte und Bestandestierärztinnen für amtlich angeordnete Aufträge, des Bieneninspektors bzw. der Bieneninspektorin sowie der Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen
  2. die Reise- und Verpflegungsentschädigung der in lit. a erwähnten Personen sowie der Wasenmeister und Wasenmeisterinnen für den Besuch der vom Veterinäramt angeordneten Kurse
  3. den Impfstoff und die Impfung der von Gesetzes wegen vorgeschriebenen oder angeordneten Schutz- oder Heilimpfungen bei Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, vorbehältlich § 22 Abs. 1 lit. d
  4. die vom Veterinäramt angeordneten diagnostischen Untersuchungen
  5. die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die im Zusammenhang mit Tierseuchen im Sinne der Gesetzgebung anfallen

Die Entschädigungen für amtliche Tätigkeiten richten sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Beauftragten der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes vom 15. Dezember 1987.

Art. 21 Kostenverteilung: Gemeinde

Die Gemeinde übernimmt die Kosten für:

  1. die Leistungen gemäss Art. 295 Abs. 4 TSV
  2. das notwendige Begleitpersonal bei der Durchführung von Impfungen und Kontrolluntersuchungen
  3. die Entschädigung der Wasenmeister und Wasenmeisterinnen
  4. die Tagesentschädigung der Wasenmeister und Wasenmeisterinnen für den Besuch der vom Veterinäramt angeordneten Kurse

Art. 22 Kostenverteilung: Tierhalter oder Tierhalterin

Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin sowie gegebenenfalls der Transportverantwortliche bzw. die Transportverantwortliche oder der Lieferant bzw. die Lieferantin übernimmt ganz oder teilweise die Kosten für:

  1. die Reinigung und Desinfektion des eigenen Betriebes oder des Transportfahrzeuges
  2. die administrativen Verfügungen bei Beanstandungen wegen Verstössen gegen die Tierseuchengesetzgebung
  3. die Bewilligungsverfügungen
  4. die Impfungen gegen zu bekämpfende Tierseuchen im Sinne von Art. 4 TSV ohne Zoonosencharakter

Die Kostentragung für die Kennzeichnung und Registrierung richtet sich nach Art. 15b TSG. *

4 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Strafen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Weisungen und Einzelverfügungen werden gemäss den Bestimmungen der Art. 47–52 des Tierseuchengesetzes geahndet.

Art. 24 Büsinger Vertrag

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Gemeinde Büsingen gemäss Art. 2 des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse und Bestimmungen werden aufgehoben:

  1. die Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 23. Dezember 1991
  2. der Beschluss des Regierungsrates über die obligatorische Impfung der Hunde gegen die Tollwut vom 29. Dezember 1966
  3. § 9 der Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Beauftragten der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes vom 15. Dezember 1987

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[5] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2001, S. 239

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.01.2001 01.02.2001 Erlass Erstfassung Abl. 2001, S. 239
21.06.2005 01.07.2005 § 4 Abs. 1, e) geändert Abl. 2005, S. 841
21.06.2005 01.07.2005 § 16 totalrevidiert Abl. 2005, S. 841
21.06.2005 01.07.2005 § 20 Abs. 1, e) geändert Abl. 2005, S. 841
21.06.2005 01.07.2005 § 10 Titel geändert Abl. 2005, S. 844
21.06.2005 01.07.2005 § 22 Abs. 2 eingefügt Abl. 2005, S. 844
27.05.2008 01.06.2008 § 20 Abs. 1, c) geändert Abl. 2008, S. 778
27.05.2008 01.06.2008 § 22 Abs. 1, d) eingefügt Abl. 2008, S. 778
29.05.2012 01.06.2012 § 1 totalrevidiert Abl. 2012, S. 784
29.05.2012 01.06.2012 § 3 Abs. 1, c) geändert Abl. 2012, S. 784
29.05.2012 01.06.2012 § 3 Abs. 1, d) geändert Abl. 2012, S. 784
29.05.2012 01.06.2012 § 3 Abs. 1, e) geändert Abl. 2012, S. 784
29.05.2012 01.06.2012 § 3 Abs. 1, f) geändert Abl. 2012, S. 784
29.05.2012 01.06.2012 § 3 Abs. 1, g) eingefügt Abl. 2012, S. 784
29.05.2012 01.06.2012 § 4 Abs. 1, a) geändert Abl. 2012, S. 784
29.05.2012 01.06.2012 § 4 Abs. 1, b) geändert Abl. 2012, S. 784
29.05.2012 01.06.2012 § 4 Abs. 1, f) geändert Abl. 2012, S. 784
29.05.2012 01.06.2012 § 6 aufgehoben Abl. 2012, S. 784
29.05.2012 01.06.2012 § 9 Abs. 2 geändert Abl. 2012, S. 784
29.05.2012 01.06.2012 § 15 aufgehoben Abl. 2012, S. 784
29.05.2012 01.06.2012 § 16 Abs. 2 geändert Abl. 2012, S. 784
29.05.2012 01.06.2012 § 20 Abs. 1, a) geändert Abl. 2012, S. 784
01.03.2016 01.03.2016 § 4 Abs. 1, i) geändert Abl. 2016, S. 375
01.03.2016 01.03.2016 § 15a eingefügt Abl. 2016, S. 375
20.12.2016 01.01.2017 § 10 totalrevidiert Abl. 2016, S. 2075

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.01.2001 01.02.2001 Erstfassung Abl. 2001, S. 239
§ 1 29.05.2012 01.06.2012 totalrevidiert Abl. 2012, S. 784
§ 3 Abs. 1, c) 29.05.2012 01.06.2012 geändert Abl. 2012, S. 784
§ 3 Abs. 1, d) 29.05.2012 01.06.2012 geändert Abl. 2012, S. 784
§ 3 Abs. 1, e) 29.05.2012 01.06.2012 geändert Abl. 2012, S. 784
§ 3 Abs. 1, f) 29.05.2012 01.06.2012 geändert Abl. 2012, S. 784
§ 3 Abs. 1, g) 29.05.2012 01.06.2012 eingefügt Abl. 2012, S. 784
§ 4 Abs. 1, a) 29.05.2012 01.06.2012 geändert Abl. 2012, S. 784
§ 4 Abs. 1, b) 29.05.2012 01.06.2012 geändert Abl. 2012, S. 784
§ 4 Abs. 1, e) 21.06.2005 01.07.2005 geändert Abl. 2005, S. 841
§ 4 Abs. 1, f) 29.05.2012 01.06.2012 geändert Abl. 2012, S. 784
§ 4 Abs. 1, i) 01.03.2016 01.03.2016 geändert Abl. 2016, S. 375
§ 6 29.05.2012 01.06.2012 aufgehoben Abl. 2012, S. 784
§ 9 Abs. 2 29.05.2012 01.06.2012 geändert Abl. 2012, S. 784
§ 10 21.06.2005 01.07.2005 Titel geändert Abl. 2005, S. 844
§ 10 20.12.2016 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 2075
§ 15 29.05.2012 01.06.2012 aufgehoben Abl. 2012, S. 784
§ 15a 01.03.2016 01.03.2016 eingefügt Abl. 2016, S. 375
§ 16 21.06.2005 01.07.2005 totalrevidiert Abl. 2005, S. 841
§ 16 Abs. 2 29.05.2012 01.06.2012 geändert Abl. 2012, S. 784
§ 20 Abs. 1, a) 29.05.2012 01.06.2012 geändert Abl. 2012, S. 784
§ 20 Abs. 1, c) 27.05.2008 01.06.2008 geändert Abl. 2008, S. 778
§ 20 Abs. 1, e) 21.06.2005 01.07.2005 geändert Abl. 2005, S. 841
§ 22 Abs. 1, d) 27.05.2008 01.06.2008 eingefügt Abl. 2008, S. 778
§ 22 Abs. 2 21.06.2005 01.07.2005 eingefügt Abl. 2005, S. 844