Die für amtliche Aufgaben beigezogenen Beauftragten werden grundsätzlich nach Zeitaufwand entschädigt.
Die Reise-, Verpflegungs- und Ausrüstungsentschädigungen, die Auslagen für Klein-, Verbrauchs- und Büromaterial, Postgebühren und das Entgelt für Impf-, Sektions- und Begleitberichte sowie für die Kennzeichnung der Tiere mit Ohrenmarken sind im Stundenansatz inbegriffen.
Für Aufträge innerhalb des Kantons werden keine zusätzlichen Entschädigungen für den Anfahrtsweg ausgerichtet. Für Fahrten ausserhalb des Kantons übernimmt der Kanton die Kosten, sofern das Veterinäramt diese angeordnet oder diesen vorgängig zugestimmt hat.
Fallen im Rahmen der Leistungserbringung zusätzliche Auslagen und Aufwendungen an, insbesondere für den Auftrag zu beschaffende Medikamente, medizinisches Material, Beprobungsutensilien und dergleichen, werden diese vom Kanton übernommen, sofern die Vollzugsbehörde diese angeordnet oder diesen vorgängig zugestimmt hat.
Die Vollzugsbehörde kann abweichende Stundenansätze, Leistungsvereinbarungen oder Entschädigungspauschalen insbesondere für wiederholte oder regelmässige Tätigkeiten vorsehen.
Der Regierungsrat passt die Ansätze der Teuerung an.