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921.100

Kantonales Waldgesetz

Vom 17.02.1997 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Wald.

Art. 2 Begriff des Waldes; quantitative Minimalerfordernisse

Eine mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockte Fläche gilt als Wald, wenn sie folgende quantitativen Minimalerfordernisse aufweist:

  1. 800 m² Fläche mit Einschluss eines 2 m breiten Waldsaumes
  2. 12 m Breite mit Einschluss eines je 2 m breiten Waldsaumes
  3. auf Einwuchsflächen ein Alter der Bestockung von 20 Jahren

2 Rodung und Waldfeststellung

Art. 3 Zuständige Behörde

Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement (im folgenden Departement) ist die zuständige Behörde für Ausnahmebewilligungen für Rodungen sowie für Waldfeststellungen, soweit nicht der Bund zuständig ist (Art. 6 WaG).

Art. 4 Einleitung des Rodungsverfahrens

Die Einleitung und Durchführung des Rodungsverfahrens richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften über die Verfahrenskoordination.

Das Rodungsgesuch ist beim Gemeinderat einzureichen, durch die Gemeinde im Amtsblatt auszuschreiben und, wenn möglich mit den übrigen Gesuchsunterlagen des Werkes, für das gerodet werden soll, während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. *

Art. 5 Einwendungen

Wer zum Rekurs gegen die Rodungsbewilligung berechtigt ist, kann innert der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich Einwendungen erheben oder die Zustellung des Rodungsentscheides und allfälliger weiterer Bewilligungen verlangen.

Die Einwendungen sind zur Stellungnahme innert 20 Tagen an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller weiterzuleiten.

Art. 6 Verwirkung des Rekursrechts

Wer nicht innert der Auflagefrist den Rodungsentscheid verlangt oder Einwendungen erhebt, verwirkt das Rekursrecht.

Art. 7 Rodungsentscheid

Der Gemeinderat hat das Rodungsgesuch mit seinem Antrag zusammen mit den Einwendungen, den Zustellungsbegehren und einer allfälligen Stellungnahme der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers innert zwei Monaten seit der öffentlichen Auflage an das Departement weiterzuleiten. Dieses berücksichtigt im kurz zu begründenden Entscheid die wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten.

Art. 8 Vorteilsausgleich bei Rodungen

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erfahren, haben eine Abgabe zu leisten. Die Abgabe entspricht zwei Dritteln des Vorteils. Diese wird zu vier Fünfteln auf den Kanton und zu einem Fünftel auf die Standortgemeinde aufgeteilt.

Der Vorteil errechnet sich wie folgt: Vom Wert der Nutzung sind der Wert des Waldes vor der Rodungsbewilligung sowie der gesamte Aufwand im Zusammenhang mit der Rodungsbewilligung einschliesslich Rodungsersatz und der Nutzung abzuziehen.

Die Abgabe ist für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden.

Art. 9 Verfahren

Das Departement entscheidet über den Vorteilsausgleich.

Gegen den Entscheid des Departementes kann innert 30 Tagen die Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz angerufen werden. *

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes.

Art. 10 Fälligkeit und Sicherstellung

Der Vorteilsausgleich wird fällig auf den Beginn der neuen Nutzung. Das Departement kann auf Begehren hin Abschlagszahlungen entsprechend der Realisierungsphase der Nutzung einräumen.

Für Vorteilsausgleichsforderungen hat der Kanton ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 119 EG zum ZGB.

Das Departement hat das Pfandrecht innert drei Monaten nach Eintritt der Fälligkeit der Vorteilsausgleichsforderung im Grundbuch eintragen zu lassen. Wird das Pfandrecht nicht innert dieser Frist eingetragen, so verfällt es.

Art. 11 Waldfeststellungsgesuch; Einreichung und Auflage

Das Waldfeststellungsgesuch ist mit dem Nachweis eines schutzwürdigen Interesses dem Kantonsforstamt einzureichen.

Das Kantonsforstamt legt das Waldfeststellungsgesuch während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich auf. *

Die Gemeinde weist die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hin. Die Auflage ist im Amtsblatt auszuschreiben.

Art. 12 Einwendungen; Verwirkung des Rekursrechts

Wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, kann gegen das Waldfeststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen.

Wer nicht innert der Auflagefrist den Entscheid verlangt oder Einwendungen erhebt, verwirkt das Rekursrecht.

Art. 13 Entscheid

Das Departement leitet Einwendungen an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller weiter und setzt eine Frist zur Stellungnahme an. Vor seinem Entscheid hört es die betroffene Gemeinde an.

Art. 14 Rechtsmittel gegen Rodungsbewilligungen und Waldfeststellungsentscheide

Gegen Rodungsbewilligungen und Waldfeststellungsentscheide des Departementes können die Berechtigten innert 20 Tagen ab Erhalt beim Regierungsrat Rekurs erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.

3 Betreten und Befahren des Waldes

Art. 15 Zugänglichkeit

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben alles zu unterlassen, was die Zugänglichkeit des Waldes einschränken könnte.

Einzäunungen und andere Zutrittsbeschränkungen sind gestattet:

  1. zum Schutz von Jungwuchsflächen
  2. zum Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren
  3. zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen
  4. zur Abwehr von Gefahren
  5. aus anderen wichtigen Gründen

Art. 16 Veranstaltungen

Veranstaltungen im Wald mit mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind öffentliche Waldbegehungen, Bannumgänge und Veranstaltungen, die sich ans Wegnetz halten.

Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinderat. Führt eine Veranstaltung über Hoheitsgebiet mehrerer Gemeinden, ist der Gemeinderat derjenigen Gemeinde zuständig, deren Waldgebiet am meisten betroffen ist. Der Gemeinderat trifft den Entscheid über das Gesuch im Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Gemeinden.

Vor dem Entscheid über das Gesuch sind das Kantonsforstamt und die kantonale Jagdbehörde anzuhören.

Die Bewilligung ist zu verweigern bei ungeeignetem Zeitpunkt, ungeeignetem Ort oder ungeeigneter Routenführung oder zu häufiger Abfolge von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen in derselben Gegend.

Art. 17 Motorfahrzeugverkehr

Waldstrassen dürfen nur mit Motorfahrzeugen befahren werden:

  1. zu forstlichen Zwecken
  2. für militärische und andere öffentliche Aufgaben (Art. 15 Abs. 1 WaG)
  3. zu jagdlichen und landwirtschaftlichen Zwecken sowie zur Pflege der Naturschutzgebiete

Die Gemeinden können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.

Waldstrassen im Sinne dieses Gesetzes sind Strassen, die durch den Wald führen, eine Fahrbahnbreite von höchstens 3.5 m aufweisen und vornehmlich der Pflege und Nutzung des Waldes dienen.

Art. 18 Signalisation und Ausnahmen vom Fahrverbot

Die Gemeinden sorgen für die entsprechende Signalisation oder bringen Einrichtungen an, die das Befahren verhindern.

Aus wichtigen Gründen können die Gemeinden Ausnahmen vom Fahrverbot bewilligen.

4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Art. 19 Nachteilige Nutzungen

Nachteilige Nutzungen wie Waldweide und Niederhalten von Bäumen sind unzulässig.

Aus wichtigen Gründen kann das Departement solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.

Art. 20 Waldabstand

Der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald beträgt mindestens 10 m innerhalb der Bauzone und 30 m in den übrigen Gebieten.

Der Besitzstand näher gelegener Bauten wird gewahrt.

Art. 21 Schutz vor Naturereignissen

Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, ordnet der Regierungsrat die Sicherung von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten an.

5 Pflege und Nutzung des Waldes

Art. 22 Forstliche Planung

Die forstliche Planung stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. Sie berücksichtigt die Interessen der Bewirtschaftung des Waldes, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Raumplanung.

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften für die forstliche Planung und auf die Waldfunktionen abgestimmte Bewirtschaftungsvorschriften. Die Bewirtschaftungsvorschriften orientieren sich an den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus.

Art. 23 Aufgaben des Kantons; Waldinventar und Waldplan

Der Regierungsrat erstellt periodisch ein kantonales Waldinventar und einen kantonalen Waldplan. Er berücksichtigt dabei die Vorgaben der Richtplanung.

Das kantonale Waldinventar gibt Auskunft über den Zustand und die Entwicklung des Waldes und umfasst die wichtigsten forstpolitischen Ziele.

Der kantonale Waldplan enthält die kantonalen Schutzzonen gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung und der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, die Waldreservate, die Wälder mit besonderer Schutzfunktion sowie weitere Wälder mit Funktionen von kantonaler Bedeutung.

Art. 24 Aufgabe der Gemeinden; Waldfunktionsplan

Der Gemeinderat erlässt nach Massgabe des kantonalen Waldplanes für das Hoheitsgebiet der Gemeinde einen Waldfunktionsplan. Er kann mit der Ausarbeitung der Grundlagen das Kantonsforstamt oder Private beauftragen.

Die Waldfunktionspläne bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates und sind für die Behörden verbindlich.

Die Waldfunktionspläne sind in der Regel mindestens alle zwanzig Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Art. 25 Information und Mitwirkung

Die zuständigen Behörden orientieren die Öffentlichkeit über Stand, Ablauf, Inhalt und Ziele der überbetrieblichen Waldplanung und ermöglichen in geeigneter Weise eine rechtzeitige Mitwirkung der Bevölkerung.

Sie nehmen Anregungen und Einwände entgegen, prüfen diese bei der weiteren Bearbeitung und beantworten sie in geeigneter Form.

Zugang und Nutzung zu den Daten der forstlichen Planung richtet sich nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung. *

Art. 26 Aufgabe der öffentlichen Waldeigentümer; Betriebsplan

Die öffentlichen Waldeigentümer erstellen nach Massgabe des kantonalen Waldinventars und der kommunalen Waldfunktionspläne Betriebspläne, welche für Pflege und Nutzung verbindlich sind. Die Umsetzung der Betriebspläne erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.

Zwei oder mehrere öffentliche Waldeigentümer können für Waldungen in derselben Gegend einen gemeinsamen Betriebsplan erstellen.

Die Betriebspläne bedürfen der Genehmigung des Departementes.

Art. 27 Waldreservate

Zum langfristigen Schutz und zur Erhaltung von ökologisch besonders wertvollen Waldgebieten, von bedrohten Pflanzen und Tierarten und von alten Bewirtschaftungsformen scheidet der Regierungsrat Waldreservate aus.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen.

Art. 28 Minimale Pflege

Wo die Erhaltung der Schutzfunktionen des Waldes Massnahmen erfordert, ordnet das Departement eine minimale Pflege an.

Art. 29 Holznutzung

Öffentliche Waldeigentümer erstellen jährlich ein Programm über die Holznutzung. Das Programm ist durch den kantonalen Forstdienst zu genehmigen.

Im öffentlichen Wald ist für das Anzeichnen der zur Nutzung vorgesehenen Bäume die zuständige Försterin oder der zuständige Förster verantwortlich.

Im Privatwald erfordern Holznutzungen mit einem Holzanfall von jährlich mehr als 30 m³ eine Bewilligung der zuständigen Försterin oder des zuständigen Försters. Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

Holznutzungen auf isolierten Waldflächen, die kleiner sind als eine Hektare, erfordern in jedem Fall eine Bewilligung der zuständigen Försterin oder des zuständigen Försters.

Art. 30 Kahlschlagverbot

Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahekommen, sind verboten.

Der Regierungsrat bezeichnet jene waldbaulichen Massnahmen, für die ausnahmsweise Kahlschläge zulässig sind.

Das Kantonsforstamt ist die zuständige Behörde für das Erteilen der Ausnahmebewilligung.

Die Bewilligung kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.

Art. 31 Forstliches Vermehrungsgut

Zur Sicherstellung der Versorgung mit forstlichem Vermehrungsgut können öffentliche und private Klenganstalten, Forstbaumschulen und Forstgärten beigezogen werden.

Die Gewinnung von Saatgut zu gewerblichen Zwecken bedarf einer Bewilligung des Departementes. Die Bewilligung kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.

Art. 32 Veräusserung und Teilung

Das Departement ist zuständig für die Bewilligung zur Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum und für die Teilung von Wald.

Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, so entscheidet die für diese Bewilligung zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Departement.

Art. 33 Verhütung und Behebung von Waldschäden

Der Regierungsrat ordnet die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden an, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können.

Die Regulierung des Wildbestandes erfolgt nach der Jagdgesetzgebung.

6 Ausbildung, Beratung und Erhebungen

Art. 34 Ausbildung, Fort- und Weiterbildung

Der Kanton sorgt:

  1. für die Ausbildung der Försterinnen und Förster
  2. in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden für die höhere Fachprüfung der Forstwart-Meisterinnen und ‑Meister und die Berufsprüfung der Forstwart-Vorarbeiterinnen und ‑Vorarbeiter
  3. in Zusammenarbeit mit den Lehrbetrieben und der Berufsschule für die Ausbildung der Forstwartinnen und Forstwarte
  4. in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden sowie den forstlichen Organisationen und Institutionen für die Ausbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter
  5. in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden sowie den forstlichen Organisationen und Institutionen für die Fortbildung des Forstpersonals
  6. in Zusammenarbeit mit den forstlichen Organisationen für die Weiterbildung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer

Der Regierungsrat ist zum Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über die Aus- und Fortbildung des Forstpersonals ermächtigt.

Art. 35 Beratung

Die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer durch den zuständigen Forstdienst zu Fragen der Pflege und Nutzung des Waldes ist in der Regel kostenlos.

Art. 36 Erhebungen

Der Kanton sorgt für die Erhebung von Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Forstdienstes notwendig sind.

Die Vorschriften von Art. 33 des Bundesgesetzes über den Wald sind sinngemäss anwendbar.

7 Finanzierung

Art. 37 Grundsätze

Der Kanton richtet Abgeltungen und Finanzhilfen nur aus, wenn die Massnahmen der forstlichen Planung entsprechen, notwendig und zweckmässig sind und den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen.

Art. 38 Abgeltungen

Der Kanton leistet Abgeltungen an:

  1. Massnahmen, die kantonal angeordnet werden
  2. die Aus- und Fortbildung des Forstpersonals

Als Abgeltung für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Waldes leistet der Kanton zusätzlich Beiträge an:

  1. Massnahmen der Jungwaldpflege
  2. Massnahmen zur Förderung der weiteren Waldfunktionen

Art. 39 Finanzhilfen

Der Kanton kann Finanzhilfen leisten an:

  1. Massnahmen gemäss Art. 38 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald
  2. die forstliche Weiterbildung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer
  3. Organisationen und Institutionen, die Massnahmen zur langfristigen Sicherstellung der Waldfunktionen ergreifen
  4. den Bau von Anlagen zur Verwendung von einheimischem Waldholz mit einer thermischen Leistung von mindestens 250 kW

Art. 39b * Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund

Der Kanton leistet überdies Abgeltungen und Finanzhilfen aufgrund von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund. Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne der Art. 36–38 des Bundesgesetzes über den Wald.

Art. 40 Beitragshöhe

An die anrechenbaren Kosten von Massnahmen gemäss Art. 38 und 39 leistet der Kanton Abgeltungen bis zu 100 Prozent und Finanzhilfen bis zu 60 Prozent. *

Die Beiträge werden abgestuft nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Empfängerin oder des Empfängers und dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Massnahme.

Der Regierungsrat legt den Rahmen für die Ausrichtung von Beiträgen fest und erlässt die erforderlichen Vorschriften.

8 Organisation und Vollzug

Art. 41 Vollzug

Das Departement vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Art. 42 Forstkreise

Der Regierungsrat bestimmt die Forstkreise und regelt ihre Organisation und Aufgaben.

Art. 43 Forstreviere

Ein Forstrevier besteht aus dem gemeindeeigenen Waldbesitz sowie dem Privatwald innerhalb der Gemeinde. Wälder im Eigentum des Kantons bilden eigene Reviere.

Die Gemeinden lassen den Gemeinde- und Privatwald und der Kanton den Kantonswald durch diplomierte Försterinnen oder Förster betreuen.

Eine Försterin oder ein Förster kann mehr als ein Revier betreuen.

Art. 44 Kantonaler Forstdienst; Aufgaben

Das Kantonsforstamt und die Kreisforstämter bilden den kantonalen Forstdienst.

Der kantonale Forstdienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Aufsicht über die Walderhaltung
  2. Erfassung des Waldzustandes
  3. Aufsicht über die Forstreviere
  4. Beratung der öffentlichen Waldeigentümer
  5. Aus- und Fortbildung des Forstpersonals und forstliche Weiterbildung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in Zusammenarbeit mit forstlichen Organisationen und den Berufsverbänden
  6. Öffentlichkeitsarbeit
  7. Führung eines Forstbetriebes, der den Kantonswald umfasst

Art. 45 Aufgabe der Försterinnen und Förster

Försterinnen und Förster erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vollzug der forstlichen Planung
  2. Beratung der Privatwaldeigentümerinnen und Privatwaldeigentümer
  3. Mitwirkung beim Vollzug waldgesetzlicher Vorschriften

9 Schlussbestimmungen

Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Forstgesetz für den Kanton Schaffhausen vom 16. Dezember 1904 wird aufgehoben.

Art. 48 Anpassung an das neue Recht

Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Verordnungen bleiben, soweit sie nicht Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, so lange in Kraft, bis sie durch neue Verordnungen ersetzt werden.

Die Gemeinden haben innert fünf Jahren nach Vorliegen des kantonalen Waldplanes Waldfunktionspläne zu erstellen. In begründeten Fällen kann diese Frist durch den Regierungsrat verlängert werden.

Art. 49 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft[2][3].

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[4] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1997, S. 1597

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.02.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung Abl. 1997, S. 1597
16.08.2004 01.01.2005 Art. 4 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
16.08.2004 01.01.2005 Art. 11 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
04.06.2007 01.01.2008 Art. 39b eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
04.06.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 817, S. 1800
09.11.2009 01.01.2011 Art. 9 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
02.07.2012 01.01.2014 Art. 25 Abs. 3 eingefügt Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.02.1997 01.01.1998 Erstfassung Abl. 1997, S. 1597
Art. 4 Abs. 2 16.08.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
Art. 9 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 11 Abs. 2 16.08.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
Art. 25 Abs. 3 02.07.2012 01.01.2014 eingefügt Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
Art. 39b 04.06.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
Art. 40 Abs. 1 04.06.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 817, S. 1800