Das Baudepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton aus.
Das Kantonsforstamt ist die zuständige Behörde für Ausnahmebewilligungen für Rodungen sowie für Waldfeststellungen, soweit nicht der Bund zuständig ist.
Das Kantonsforstamt ist unter Vorbehalt der Genehmigung des Vorstehers des Baudepartementes und des Regierungsrates zuständig, Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund im Bereich der Waldgesetzgebung auszuarbeiten. *