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922.100

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

(Kantonales Jagdgesetz)

Vom 15.06.1992 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG)[1],

beschliesst:

1 Einleitungsbestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt nach Massgabe der Bundesgesetzgebung den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie die Regelung und Planung der Jagd unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Anliegen eines naturnahen Waldbaus, der Landwirtschaft, des Natur- und Tierschutzes sowie der Tierseuchenbekämpfung.

Der Kanton sorgt für die ganzheitliche Erhaltung und den Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume einheimischer und ziehender wildlebender Säugetiere und Vögel sowie für den Schutz bedrohter Tierarten.

Art. 2 Jagdregal

Das Jagdregal steht dem Kanton zu.

Die Verleihung des Rechts zur Ausübung der Jagd auf ihrem Gebiet erfolgt durch die Einwohnergemeinden (Gemeinden) nach den Grundsätzen der Revierpacht.

2 Reviere

Art. 3 Einteilung

Das Gebiet jeder Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier.

Den Gemeinden ist gestattet, ihr Gebiet in mehrere Reviere einzuteilen oder mit dem Gebiet benachbarter Gemeinden ganz oder teilweise zusammenzulegen oder einzelne Teile zur Abrundung der Reviere mit solchen benachbarter Gemeinden auszutauschen.

Verlangt eine Jagdgesellschaft oder eine Reviergemeinde eine Gebietsabtretung oder einen Gebietsaustausch zur Erzielung einer verbesserten Reviereinteilung unter jagdlichen, wildbiologischen oder ökologischen Gesichtspunkten, sind die Jagdgesellschaften der beteiligten Reviere und die Gemeinden verpflichtet, auf Verhandlungen einzutreten. Kommt eine freiwillige Vereinbarung innert sechs Monaten nicht zustande, gelten die bisherigen Revier- oder Gemeindegrenzen.

Art. 4 Ausscheiden von Wildschongebieten

Die Gemeinden können in begründeten Fällen auf die Verpachtung ihres Gebietes oder eines Teils desselben verzichten. Das nichtverpachtete Gebiet gilt als Wildschongebiet.

Der Kanton kann nach Anhören der Gemeinden weitere Vogelreservate ausscheiden.

In Wildschongebieten ist die Ausübung der Jagd verboten. Das zuständige Departement kann jedoch bei Vorliegen der bundesrechtlichen Voraussetzungen den Abschuss jagdbarer und geschützter Tiere in diesen Gebieten zulassen oder anordnen.

Für Wildschaden in diesen Gebieten haftet der Kanton. Die Gemeinde sorgt in ihren Wildschongebieten für die Wildhut.

Die bundesrechtlichen Vorschriften über eidgenössische Jagdbanngebiete[2] und Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und internationaler Bedeutung[3] bleiben vorbehalten.

Art. 5 Einschätzung

Vor jeder Verpachtung wird der Wert jedes Reviers von einer Schätzungskommission festgelegt.

Die Schätzung erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Reviergrösse, der Anteil an Wald, Feld und Wasser, die Standortbedingungen für das Wild, die geographische und topographische Lage, die Besiedlung, die Verkehrsverhältnisse, Lärmeinwirkungen und andere wertvermehrende oder wertvermindernde Faktoren.

Die Schätzungskommission besteht aus sechs Mitgliedern. Drei Sachverständige werden vor der Verpachtung durch den Regierungsrat ernannt, nämlich zwei Personen, die den Kanton (Forst- und Jagdwesen) vertreten, und eine Person, die für die Jägerschaft steht. Drei weitere Mitglieder, wovon eines den Kommissionsvorsitz übernimmt, werden jeweils vom Gemeinderat der verpachtenden Gemeinde bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das zuständige Departement endgültig.

3 Verpachtung der Reviere

Art. 6 Pachtdauer

Die Jagdreviere werden von den Gemeinden auf acht Jahre verpachtet.

Das Pachtjahr beginnt am 1. April und endigt am 31. März.

Fällt eine Pacht innerhalb der Pachtperiode dahin, so ist die Gemeinde befugt, das Revier für den Rest der Periode neu zu verpachten.

Art. 7 Zeitpunkt der Verpachtung

Die Verpachtung der Reviere hat im Januar oder Februar des letzten Pachtjahres stattzufinden.

Art. 8 Jagdgesellschaften

Jagdreviere dürfen nur an Jagdgesellschaften verpachtet werden.

Die Jagdgesellschaft setzt sich aus Jagdberechtigten zusammen. Die Mitglieder der Jagdgesellschaften haften solidarisch für alle aus der Pacht hervorgehenden Verpflichtungen. Sie haben eine Person zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, die sie gegenüber Behörden und Privaten rechtsgültig vertreten kann.

Anderweitige, nicht von Gesetzes wegen eingetretene Änderungen in der personellen Zusamensetzung der Jagdgesellschaft bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates.

Unterpacht ist verboten.

Art. 9 Mitglieder der Jagdgesellschaften

Einer Jagdgesellschaft haben in Revieren bis zu 200 ha Wald zwei bis fünf Personen und in grösseren Revieren vier bis acht Personen anzugehören. Die Mehrheit der Pächterschaft muss Wohnsitz im Kanton haben.

Pächter und Pächterinnen, die das siebzigste Altersjahr überschritten haben, werden an die Höchstpächterzahlen nicht angerechnet.

Ein Pächter oder eine Pächterin darf nicht in mehr als zwei Jagdgesellschaften Mitglied sein.

Personen, die nicht im Kanton Schaffhausen wohnhaft sind, werden den Pächtern und Pächterinnen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen gleichgestellt, sofern sie in den letzten 18 Jahren ein Revier im Kanton Schaffhausen mitgepachtet haben.

Art. 10 Vergabe der Reviere

Die Reviere werden vom Gemeinderat im Dezember des letzten Pachtjahres in der für amtliche Mitteilungen der betreffenden Gemeinde üblichen Art und im kantonalen Amtsblatt unter Angabe des Schätzungswertes zur schriftlichen Bewerbung ausgeschrieben.

Sofern für ein Revier nur eine Bewerbung vorliegt, wird es vom Gemeinderat zum Schätzungswert verpachtet. Wird der Schätzungswert nicht erreicht, kann die Gemeinde das Revier dennoch vergeben, sofern ihr das Angebot genügend erscheint.

Bewerben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften um dasselbe Revier, wird es auf dem Wege der Versteigerung dem Höchstbietenden verpachtet. Bei zwei oder mehr gleichen Angeboten ist der Gemeinderat in seinem Entscheid frei.

Wird der festgelegte Schätzungswert um 30% oder mehr überboten, erfolgt die Vergabe zum Pachtzins von 130% des Schätzungswertes.

Art. 11 Pachtzinszahlung

Der Pachtzins ist alljährlich bis zum 15. März zum voraus zu bezahlen. Nach der Hälfte der Pachtdauer wird der Pachtzins nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise aufgrund des Standes vom Dezember des Vorjahres angepasst.

Die Ausübung der Jagd vor Entrichtung des Pachtzinses ist verboten.

Werden der Pachtzins oder allfällige Beiträge an Schutzmassnahmen nicht rechtzeitig bezahlt, so kann die Gemeinde nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurücktreten.

Art. 12 Verwendung von Pachtzinsen und Zusatzgebühren

Die Pachtzinsen fallen der Gemeinde zu, in der das Jagdrevier liegt.

Der Kanton erhebt von den Jagdgesellschaften jährlich eine Gebühr von 10 bis höchstens 20% des Pachtzinses, deren genaue Höhe auf dem Budgetweg festgelegt wird. Er bestreitet daraus sowie aus dem Ertrag der Jagdpässe insbesondere:

  1. die Entschädigungsleistungen für Wildschäden gemäss Art. 29
  2. Aufwendungen für die Information der Bevölkerung und für die Aus- und Weiterbildung der zur Jagd zugelassenen und die Jagd beaufsichtigenden Personen gemäss Art. 33
  3. die finanzielle Unterstützung von Forschungsarbeiten und Projekten über wildlebende Tiere sowie zur Förderung des Schutzes der Tierwelt

Die Gemeinden haben die Einnahmen aus der Verpachtung in der Hauptsache zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu verwenden.

Art. 13 Pachtende

Die Jagdpacht eines Reviers erlischt mit Ablauf der Pachtdauer.

Sie endet ausserdem ohne Rückerstattung von bereits bezahltem Pachtzins:

  1. im Falle von Art. 11 Abs. 3
  2. durch Verfügung des zuständigen Departementes auf Antrag des Gemeinderates, wenn gesetzliche oder vertragliche Vorschriften trotz Mahnung des Gemeinderates wiederholt missachtet wurden oder die Jagdgesellschaft keine Gewähr mehr für einen weidmännischen Jagdbetrieb oder die erforderlichen Hegemassnahmen bietet

Für den Pachtzinsausfall und die Kosten der Neuverpachtung haftet die ausscheidende Jagdgesellschaft.

Stirbt ein Mitglied einer Jagdgesellschaft oder entfallen dessen gesetzliche Voraussetzungen zur Jagdpacht, so geht sein Anteil auf die übrigen Mitglieder über.

4 Einschränkungen in der Jagdausübung

Art. 14 Jagdberechtigung

Jagdberechtigt ist, wer sich aufgrund einer abgelegten Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse ausweist und Gewähr für eine weidgerechte Jagdausübung sowie die erforderlichen Hegemassnahmen bietet. Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen für die Jägerprüfung und bestellt eine Prüfungskommission.

Ausweis für die Jagdberechtigung im Kanton ist der vom zuständigen Departement ausgestellte Jagdpass. Er ist unübertragbar und wird wie folgt abgegeben:

  1. Jahresjagdpass an Revierpächter, Jagdaufseher oder Jagdgäste: Er berechtigt die Revierpächter und ‑pächterinnen sowie die Jagdaufseher und ‑aufseherinnen zur Ausübung der Jagd im eigenen Revier sowie die Jagdgäste zur Teilnahme an der Jagd in allen Revieren des Kantons
  2. Tagesjagdpass an Jagdgäste: Er berechtigt zur Ausübung der Jagd in den Revieren, für welche er ausgestellt ist

Das zuständige Departement befindet über die Anerkennung von ausserkantonalen und ausländischen Jagdpässen und Fähigkeitsausweisen. Der Jagdpass wird gegen Gebühr abgegeben. Der Regierungsrat setzt die Gebührenhöhe fest. Für Jagdberechtigte mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können besondere Ansätze vorgesehen werden.

Art. 15 Weitere Voraussetzungen für die Jagdberechtigung

Jagdberechtigt ist im weitern nur:

  1. wer nach Schweizer Recht mündig ist
  2. wem nicht gemäss Art. 20 JSG die Jagdberechtigung entzogen oder verweigert worden ist
  3. wer sich über den Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflicht- und weiteren Versicherungen ausgewiesen hat. Der Regierungsrat regelt das Nähere

Jagdgäste dürfen die Jagd nur unter Aufsicht des Revierpächters oder der Revierpächterin oder mit Zustimmung der Pächterschaft unter Aufsicht des Jagdaufsehers oder der Jagdaufseherin ausüben.

Art. 16 Jagdbetrieb

Die Jagdberechtigten sind zur weidgerechten Ausübung der Jagd und zu einem geordneten Jagdbetrieb im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften sowie der überlieferten Jagdregeln verpflichtet. Sie nehmen Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die Anliegen der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft und des Natur- und Tierschutzes.

Die Jagdberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die sie in Ausübung der Jagd verursachen.

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Jagdbetrieb, den Schutz des Grundbesitzes und der Kulturen sowie über die Verwendung von Transportmitteln, Waffen und weiterer Hilfsmittel zur Ausübung der Jagd.

Art. 17 Jagdbare Tierarten und Schonzeiten

Als im Kanton jagdbare Arten und als verbindliche Schonzeiten gelten die in Art. 5 JSG aufgeführten Tiere und Zeitperioden. Der Regierungsrat kann die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert.

Alle wildlebenden Säugetiere und Vögel, die gemäss bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften nicht unter den jagdbaren Arten aufgeführt sind, gelten als geschützt.

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den ausreichenden Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vor Störung, insbesondere für den Schutz der Mutter- und Jungtiere. Zu diesem Zweck kann das zuständige Departement nötigenfalls Ruhezonen ausscheiden oder andere Massnahmen anordnen.

Das zuständige Departement kann nach Massgabe der Bundesgesetzgebung von den Schutzbestimmungen abweichende Massnahmen ergreifen.

Art. 18 Verbot der Sonntags- und Nachtjagd

An Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen ist die Ausübung der Jagd im ganzen Kanton verboten.

Die Jagdausübung zur Nachtzeit ist untersagt; die Ausnahmen regelt das zuständige Departement.

Die Verfolgung und die Erlegung kranker oder verletzter Tiere durch Jagdberechtigte bleiben vorbehalten. Die Polizei ist unverzüglich, wenn möglich vorher zu verständigen.

Art. 19 Jagdhunde

Die Jagdgesellschaften sind verpflichtet, einen auf Nachsuchen geprüften Hund zur Verfügung zu haben.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften über die zur Jagd zugelassenen Hunde sowie über die Verhaltensregeln für Jagdberechtigte und andere Personen, die einen Hund halten oder begleiten.

Art. 20 Verfolgung von Wild und Anrecht

Die Jagd ist innerhalb der Reviergrenzen auszuüben. Zur Verfolgung von Angeschossenem Wild über die Reviergrenzen hinaus sind zwischen den benachbarten Revierinhabern schriftliche Abmachungen zu treffen. Aufjagen und Anlocken von Wild ausserhalb des eigenen Reviers ist untersagt.

Das Betreten fremder Jagdreviere durch Personen in Jagdausrüstung ist nur auf Güter- und Waldstrassen und nur mit ungeladener Jagdwaffe gestattet. Bei besonderen Verhältnissen dürfen fremde Jagdreviere mit Einwilligung der zuständigen Jagdgesellschaft auch ausserhalb der erwähnten Wege betreten werden.

Fallwild oder verletztes Wild gehört der Jagdgesellschaft desjenigen Reviers, in welchem es ergriffen wird; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Revierinhabern.

In internationalen und nationalen Vogelreservaten ergriffenes Wild gehört dem Kanton, in Wildschongebieten oder ausserhalb des Jagdreviers ergriffenes Wild der Gemeinde.

Art. 21 Jagdstatistik

Jagdgesellschaften haben dem zuständigen Departement und der Reviergemeinde jährlich die für die Jagdstatistik verlangten Angaben zu machen.

Die von den Jagdberechtigten ausserhalb der Jagdzeit erlegten verletzten oder kranken Tiere sind dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden.

Das zuständige Departement kann Richtlinien für die Bestandeserfassung wildlebender Tiere erlassen.

5 Jagdaufsicht

Art. 22 Organe

In jedem Jagdrevier sind durch die Pächterschaft ein oder zwei Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen zu bestellen, die jagdberechtigt und in der Regel im Kanton Schaffhausen wohnhaft sein müssen. Die Jagdaufsicht darf nicht ausüben, wer Mitglied von zwei Jagdgesellschaften oder im gleichen Revier schon bei der Jagdpacht beteiligt ist.

Dem Gemeinderat steht das Recht zu, Einsprache zu erheben, wenn:

  1. triftige Gründe gegen die Ernennung vorliegen
  2. triftige Gründe für die Entlassung während der Pachtperiode fehlen

Können sich Gemeinderat und Jagdgesellschaft nicht einigen, so entscheidet das zuständige Departement, welches im übrigen sämtliche Ernennungen sowie die Entlassungen während der Pachtperiode zu genehmigen hat.

Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen, welche dieses Amt zum ersten Mal ausüben, sind vom zuständigen Departement in Pflicht zu nehmen.

Die Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen werden von der Pächterschaft ihres Reviers entschädigt. Sie haben einen Jahresjagdpass zu lösen.

Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen, die ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen oder sich als ungeeignet erweisen, sind auf Weisung des zuständigen Departementes zu entlassen.

Art. 23 Aufgaben

Die Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen haben in ihrem Revier die Befolgung der bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften zu überwachen. Sie werden in diesen Aufgaben unterstützt durch die Polizei-, Forst- und Naturschutzorgane des Kantons und der Gemeinden sowie durch die Angehörigen der eidgenössischen Grenzwacht.

Die einzelnen Befugnisse und Pflichten der mit der Jagdaufsicht betrauten Organe werden durch den Regierungsrat geregelt.

Das zuständige Departement kann die Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen ausserhalb ihres Reviers für bestimmte Arbeiten innerhalb ihres Aufgabenbereichs einsetzen, soweit sie dadurch nicht in ihrer übrigen Tätigkeit beeinträchtigt werden.

6 Verhütung und Entschädigung von Wildschaden

Art. 24 Grundsatz

Die Verhütung von Wildschaden dient der nachhaltigen Erhaltung des Waldes, insbesondere der Sicherstellung der natürlichen Verjüngung, dem Schutz von Liegenschaften, landwirtschaftlichen Kulturen und Haustieren sowie dem Schutz und der Erhaltung der Lebensräume und der Artenvielfalt.

Art. 25 Bestandesregulierung

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten, ohne Schutzmassnahmen gesichert ist. Wo dies nicht möglich ist, sind Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden zu treffen.

Zu diesem Zweck sind örtliche Kommissionen zu bestellen, die aufgrund des festgestellten Wildschadens Massnahmen zur Regulierung des Wildbestandes und zur Verbesserung der Äsungsverhältnisse festlegen. Insbesondere nehmen sie für das Reh- und Sikawild die Abschussplanung vor. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Das zuständige Departement kann auf Antrag oder von Amtes wegen die Jagdgesellschaften zu Regulierungen übersetzter Wildbestände oder zum Abschuss einzelner geschützter oder jagdbarer Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, verpflichten. Ausserdem kann es nötigenfalls die Vorweisung erlegter Tiere zur Kontrolle verlangen.

Der Regierungsrat kann für die Erlegung von schadenverursachenden Tieren durch die Jagdberechtigten Prämien aussetzen.

Art. 26 Schutz von Wald, Kulturen und Haustieren

Die Durchführung von Schutzmassnahmen zur Verhütung von Wildschaden im Wald obliegt den Eigentümern und Eigentümerinnen des Waldes.

Die Jagdgesellschaften haben Beiträge an Schutzmassnahmen im Wald zu leisten, sofern die festgelegten Abschusszahlen nicht erreicht werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten für die Beitragsleistungen.

Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Grund und Boden sind verpflichtet, zum Schutz besonders gefährdeter Kulturen und Haustiere die zumutbaren Verhütungsmassnahmen gegen Wildschaden zu treffen. Dazu gehört hauptsächlich das fachgerechte und wirksame Einzäunen der Obst- und Gemüsekulturen, Beerenpflanzungen, Baumschulen, Zierpflanzenanlagen, Gärtnereien sowie der Neuanpflanzungen von Reben.

Art. 27 Selbsthilfemassnahmen

Pächter und Pächterinnen landwirtschaftlicher Liegenschaften sowie Eigentümer und Eigentümerinnen von Grund und Boden sind berechtigt, in ihren Gebäulichkeiten und Kulturen jagdbare sowie vom Bundesrat bezeichnete geschützte Tiere durch Jagdberechtigte des betreffenden Reviers abschiessen zu lassen oder mit Bewilligung des zuständigen Departementes selber bzw. durch Beauftragte abzuschiessen, sofern es zum Schutz der Liegenschaften, landwirtschaftlichen Kulturen oder Haustiere erforderlich erscheint und ein eingetretener oder unmittelbar drohender Schaden nachgewiesen ist.

Der Regierungsrat bezeichnet die jagdbaren Tierarten, gegen welche die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, und bestimmt die Hilfsmittel, die angewendet werden dürfen.

Erlegte Tiere sind den Jagdgesellschaften zu überlassen, sofern sie es wünschen.

Art. 28 Entschädigungspflicht der Jagdpächter

Schäden, die jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, sind von den Jagdgesellschaften angemessen zu entschädigen.

Die Entschädigung entfällt:

  1. wenn die Geschädigten die ihnen zumutbaren Verhütungsmassnahmen unterlassen oder getroffene Schutzvorkehren nicht ordnungsgemäss unterhalten haben
  2. bei Schäden in Parkanlagen und anderen Gebieten und Örtlichkeiten, wo die Jagd nicht ausgeübt werden kann
  3. wenn die Schäden einen bestimmten, vom Regierungsrat festgelegten Betrag nicht übersteigen

Art. 29 Entschädigungspflicht des Kantons

Der Kanton entschädigt unter Vorbehalt der Ausschlussgründe gemäss Art. 28 Abs. 2:

  1. Schaden durch Wildschweine zur Hälfte
  2. Schaden, der durch jagdbare Tiere in Wildschongebieten oder vom zuständigen Departement ausgeschiedenen Ruhezonen verursacht wird
  3. Schaden, der durch Tiere geschützter Arten, die der Bundesrat bestimmt, verursacht wird, und zwar in dem Umfang, für den der Bund nicht aufkommt

Über die Festsetzung und Höhe der Vergütung entscheidet die Schätzungskommission gemäss Art. 30.

Art. 30 * Schadenermittlung

Kommt keine Einigung über Berechtigung oder Höhe der Schadenersatzforderung zustande, entscheidet eine aus Sachverständigen zusammengesetzte Schätzungskommission. Deren Konstituierung wird im Justizgesetz geregelt.

Gegen den Entscheid der Schätzungskommission kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids gerügt werden.

Art. 30a * Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund

Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 11 Abs. 6 und 13 Abs. 3 JSG.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31 Vollzugsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Er kann auf dem Verordnungsweg Aufgaben, die in diesem Gesetz dem zuständigen Departement zugeordnet sind, einer nachgeordneten Dienststelle übertragen.

Art. 32 Strafbestimmungen

Vorsätzliche und fahrlässige Übertretungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen werden mit Busse bestraft. *

Art. 33 Informationen und Ausbildung

Der Regierungsrat legt die kantonalen Massnahmen fest, durch welche die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz informiert wird.

Das zuständige Departement erlässt die erforderlichen Weisungen zur Aus- und Weiterbildung der zur Jagd zugelassenen und die Jagd beaufsichtigenden Personen und kann entsprechende Kurse durchführen oder fachkundige Organisationen damit betrauen.

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über das Jagdwesen (Jagdgesetz) vom 7. Februar 1921 wird aufgehoben.

Art. 35 Übergangsbestimmungen

Wer die Jagd während der Jagdperiode 1963/68 als Jagdpächter oder ‑pächterin, als Jagdaufseher oder ‑aufseherin oder als Jahresjagdgast im Kanton Schaffhausen ununterbrochen ausgeübt hat, ist von der Jägerprüfung befreit.

Die erste Pachtperiode und das erste Pachtjahr beginnen am 1. Januar 1993.

Die Mindestpächterzahl gemäss Art. 9 Abs. 1 gilt nicht für Pächter, welche ihr Revier bereits zu Beginn der Jagdperiode 1987/92 als Einzelpächter innehatten.

Art. 36 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund[4] am 1. Januar 1993 in Kraft. Die für die Verpachtung der Reviere massgebenden Bestimmungen treten nach der Annahme durch das Volk für die Durchführung der Verpachtung der Periode 1993–2000 vorzeitig in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[5] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1992, S. 1423

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.06.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung Abl. 1992, S. 1423
03.07.2006 01.01.2007 Art. 32 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545
04.06.2007 01.01.2008 Art. 30a eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
09.11.2009 01.01.2011 Art. 30 totalrevidiert Abl. 2010, S. 546, S. 549

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.06.1992 01.01.1993 Erstfassung Abl. 1992, S. 1423
Art. 30 09.11.2009 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 30a 04.06.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
Art. 32 Abs. 1 03.07.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545