In jedem Jagdrevier sind durch die Pächterschaft ein oder zwei Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen zu bestellen, die jagdberechtigt und in der Regel im Kanton Schaffhausen wohnhaft sein müssen. Die Jagdaufsicht darf nicht ausüben, wer Mitglied von zwei Jagdgesellschaften oder im gleichen Revier schon bei der Jagdpacht beteiligt ist.
Dem Gemeinderat steht das Recht zu, Einsprache zu erheben, wenn:
- triftige Gründe gegen die Ernennung vorliegen
- triftige Gründe für die Entlassung während der Pachtperiode fehlen
Können sich Gemeinderat und Jagdgesellschaft nicht einigen, so entscheidet das zuständige Departement, welches im übrigen sämtliche Ernennungen sowie die Entlassungen während der Pachtperiode zu genehmigen hat.
Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen, welche dieses Amt zum ersten Mal ausüben, sind vom zuständigen Departement in Pflicht zu nehmen.
Die Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen werden von der Pächterschaft ihres Reviers entschädigt. Sie haben einen Jahresjagdpass zu lösen.
Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen, die ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen oder sich als ungeeignet erweisen, sind auf Weisung des zuständigen Departementes zu entlassen.