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922.101

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

Vom 15.12.1992 (Stand 01.04.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG)[1], die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV)[2], das Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG)[3], das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)[4] und das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 15. Juni 1992 (Kantonales Jagdgesetz, JG)[5]*

beschliesst:

1 Reviere und Verpachtung

Art. 1 Einteilung der Reviere

Die Jagdpachtverträge enthalten die genaue Umschreibung der Reviergebiete.

Legen mehrere Gemeinden ihre Reviere ganz oder teilweise zusammen, so ist durch gleichlautende Beschlüsse festzulegen, welche Gemeindebehörde zur Verpachtung des Jagdreviers zuständig ist, wie der Pachtzins verteilt wird und wer die übrigen den Gemeindebehörden durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.

Diese Aufgaben können auch einer aus Vertretern und Vertreterinnen der verschiedenen Gemeinden zusammengesetzten Kommission übertragen werden, welche sich selbst konstituiert; deren Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der betroffenen Gemeinderäte.

Die Gemeinden geben dem zuständigen Departement alle Änderungen der Reviergrenzen bekannt.

Art. 2 Einschätzung

Die Einschätzung der Jagdreviere erfolgt nach einheitlichen Kriterien anhand eines vom Regierungsrat genehmigten Formulars.

Der Regierungsrat ernennt zu Beginn des letzen Pachtjahres die drei kantonalen Sachverständigen, welche in der Schätzungskommission Einsitz nehmen, sowie deren Stellvertretung. Ebenso bestimmen die Gemeinden ihre drei Mitglieder.

Vor der Bewertung der einzelnen Reviere sind die bisherigen Jagdgesellschaften anzuhören.

Art. 3 Vergabe der Reviere

Die Gemeinde hat vor der Vergabe zu prüfen, ob die betreffende Jagdgesellschaft und deren Mitglieder die Voraussetzungen zur Jagdpacht erfüllen. Die Zusammensetzung der Jagdgesellschaft darf nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mehr geändert werden.

Liegen mindestens zwei gültige Bewerbungen vor, ist eine Versteigerung durchzuführen. Die Gemeinde bestimmt das Steigerungsverfahren.

Erfolgt kein Angebot zum Schätzungswert, kann das Revier dennoch vergeben werden, sofern dem Gemeinderat das Angebot genügend erscheint, oder es kann eine zweite Ausschreibung angeordnet werden. Wird auch hier kein genügendes Angebot gemacht, kann das Revier anderweitig vergeben oder für die Jagd so lange geschlossen werden, bis eine Verpachtung möglich wird. Im letzteren Fall regelt die Gemeinde die Jagdaufsicht.

Bei mehreren Steigerungsangeboten unter dem Schätzungswert kann die Gemeinde das Revier verpachten, sofern ihr ein Angebot genügend erscheint. Art. 10 Abs. 3 JG findet sinngemäss Anwendung.

Hat eine Person unbefugterweise mehr als zwei Revierpachten übernommen, so gilt sie aus dem zuletzt abgeschlossenen Pachtvertrag als entlassen. Sie haftet für den Pachtzinsausfall und die Kosten der Neuverpachtung.

Art. 4 Pachtvertrag

Die kantonale Jagdbehörde (§ 35 Abs. 2) verfasst einen einheitlichen Pachtvertrag und stellt die Formulare den Gemeinden zur Verfügung.

Die Gemeinden haben innert dreissig Tagen nach erfolgtem Zuschlag der kantonalen Jagdbehörde den Pachtvertrag unterzeichnet einzureichen.

Ebenso sind ihr alle im Laufe der Pachtperiode eintretenden Änderungen im Pachtverhältnis zur Kenntnis zu bringen.

Art. 5 Finanzielle Beteiligung

Die Weiterverpachtung eines Reviers oder einzelner Teile desselben, überhaupt jede finanzielle Mitbeteiligung von andern Personen als den eingetragenen Pächtern und Pächterinnen, ist untersagt.

Die Annahme eines Entgeltes für die Einladung eines Jagdgastes ist verboten.

Art. 6 Pachtende

Wird die Mindestpächterzahl während der Jagdperiode unterschritten, so endet die Jagdpacht auf Verfügung des zuständigen Departements, sofern die Jagdgesellschaft ohne wichtigen Grund nicht innert sechs Monaten die erforderlichen Neuaufnahmen vornimmt. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 13 Abs. 2 JG.

Endet die Jagdpacht nach Art. 13 Abs. 2 JG, so haftet die ausscheidende Jagdgesellschaft für den Pachtzinsausfall und die Kosten der Neuverpachtung; bereits bezahlter Pachtzins wird nicht zurückerstattet.

2 Einschränkungen in der Jagdausübung

Art. 7 Jagdpass *

Jagdpässe enthalten die Personalien des Inhabers oder der Inhaberin und die Angaben über Ort und Dauer der Gültigkeit.

Der Jahresjagdpass berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur Teilnahme an der Jagd in allen Revieren des Kantons.

Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, die Jagdpässe bei der Jagdausübung mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. *

Die kantonale Jagdbehörde hat Jagdpässe unverzüglich einzuziehen, sobald die Jagdberechtigung des Inhabers oder der Inhaberin dahinfällt.

Art. 7bis * Nachweis der Treffsicherheit

Der Nachweis der Treffsicherheit wird erbracht durch ein jährlich erfolgreich abzulegendes Schiessprogramm gemäss Standard der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK).

Nachweise der Treffsicherheit anderer Kantone bzw. anderer Länder, welche den JFK-Standard erfüllen oder diesem entsprechen, werden anerkannt, soweit sie jünger als ein Jahr sind.

Der Nachweis der Treffsicherheit ist Voraussetzung für die Ausstellung des Jagdpasses. In begründeten Ausnahmefällen, namentlich wenn aus medizinischen Gründen das Schiessprogramm nach Abs. 1 nur teilweise abgelegt werden kann, kann ein beschränkter Jagdpass ausgestellt werden.

Wer eine jagdliche Schiessprüfung (Jägerprüfung) erfolgreich absolviert hat, ist vom Nachweis der Treffsicherheit befreit, soweit die Schiessprüfung vor nicht mehr als einem Jahr abgelegt worden ist.

Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Nachweises der Treffsicherheit, so kann die kantonale Jagdbehörde die um einen Jagdpass ersuchende Person zu einem neuerlichen Schiessprogamm gemäss Abs. 1 aufbieten.

Art. 8 Jagdgäste

Sofern die Jagdaufsichtsperson die Jagd zusammen mit einem Jagdgast ohne Begleitung eines Mitglieds der Jagdgesellschaft ausübt, hat sie zuvor dessen Zustimmung einzuholen.

Art. 9 Haftpflichtversicherung

Für Schäden, die zufolge Missachtung der Versicherungspflicht nicht gedeckt sind, haften die Mitglieder der Jagdgesellschaft solidarisch. Der Kanton haftet nicht für fehlenden Versicherungsschutz.

Das zuständige Departement schliesst mit einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften einen Kollektivvertrag ab. Wer sich beim Bezug des Jagdpasses nicht über eine genügende Haftpflichtversicherung ausweist, erhält die Jagdkarte nur gegen Bezahlung der Prämie für die Kollektivversicherung.

Art. 10 Jagdliche Eingriffe und hegerische Massnahmen

Die Jagdberechtigten sind gehalten, durch jagdliche Eingriffe und hegerische Massnahmen zur ganzheitlichen Erhaltung und zum Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume einheimischer und ziehender wildlebender Säugetiere und Vögel sowie zum Schutz bedrohter Tierarten beizutragen.

Dazu gehören unter anderem:

  1. eine Jagdplanung im Rahmen der Beschlüsse der örtlichen Kommissionen
  2. keine oder eine zurückhaltende Wildfütterung; sie ist auf das natürliche Äsungsangebot und auf die örtlichen Lebensräume für Wildtiere abzustimmen

Die Jagdgesellschaften arbeiten in all diesen Belangen mit der Forst- und Landwirtschaft, dem Naturschutz sowie der kantonalen Jagdbehörde zusammen. Sie unterstützen nach Möglichkeit entsprechende Bemühungen dieser Kreise.

Art. 11 Verwendung von Motorfahrzeugen

Die Verwendung von Motorfahrzeugen zur Ausübung der Jagd ist auf ein Mindestmass zu beschränken und bei der Pirsch verboten. Ihr Einsatz im Revier für Hegearbeiten, Wildzählungen und Kontrollfahrten ist zulässig.

Die Schussabgabe aus und ab Motorfahrzeugen und Motorbooten ist unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 1 lit. j JSV untersagt. Im Rahmen der Bestimmungen über die Verwendung verbotener Hilfsmittel gemäss eidgenössischer Jagdgesetzgebung kann das zuständige Departement Ausnahmen bewilligen. *

Art. 12 Schutz des Grundbesitzes

Ohne Bewilligung der Besitzer und Besitzerinnen darf die Jagd nicht ausgedehnt werden auf:

  1. Wohn- und Wirtschaftsgebäude und deren nächste Umgebung, Park und Gartenanlagen inbegriffen
  2. Grundstücke, die in ihrem ganzen Umfang so eingefriedet sind, dass sie nur durch verschliessbare Türen betreten werden können
  3. Getreide- und Gemüsepflanzungen vor beendigter Ernte und auf Baumschulen

Weinberge sind im Sommer und Herbst bis nach Beendigung der Weinlese für die Jagd geschlossen; Treibjagden dürfen in denselben nicht abgehalten werden.

Art. 13 * Jagdbare Arten und Schonzeiten

Die jagdbaren Arten und Schonzeiten richten sich nach Bundesrecht (Art. 5 JSG und Art. 3bis JSV).

In Abweichung von Abs. 1 werden die jagdbaren Arten und Schonzeiten wie folgt geregelt:

  1. Weibliches Rehwild und Kitze beiderlei Geschlechts zusätzlich vom 1. Mai bis 31. August, ausgenommen Galtgeiss und Schmalreh
  2. Waldschnepfe, Fasanhenne, Kolkrabe, Wildente mit Ausnahme der Stockente, Haubentaucher, Baum- bzw. Edelmarder, ganzjährig

Art. 14 * Schutz der Muttertiere

Muttertiere von Reh-, Hirsch- und Schwarzwild, die von ihren Jungen begleitet sind, dürfen auch ausserhalb der Schonzeit nicht erlegt werden.

Art. 15 Verbot der Sonntags- und Nachtjagd

Die Jagdausübung zur Nachtzeit auf Schwarzwild, Dachs, Fuchs und Marder ist mit Verwendung eines Zielfernrohrs und bei klarer Ansprache gestattet. Die kantonale Jagdbehörde kann in besonderen Fällen die Verwendung von künstlichen Lichtquellen für die Nachtjagd zulassen.

Art. 16 Jagdarten

Zwischen 1. Januar und 30. September sind nur die Pirsch- und Ansitzjagd gestattet. Zudem ist im Januar die Treibjagd auf Schwarzwild erlaubt. Über Ausnahmen entscheidet die kantonale Jagdbehörde.

… *

Art. 17 * Jagdwaffen

Die für die Jagd verbotenen Typen von Feuerwaffen richten sich nach Art. 2 Abs. 1 lit. h und lit. i. JSV.

Für den Fangschuss aus naher Distanz auf verletztes oder krankes Wild sind Faustfeuerwaffen zulässig. Für Sika-, Rot-, Dam-, Gams- und Schwarzwild ist der Fangschuss mit Schrot untersagt. Die Verwendung von Messern und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches richtet sich nach Art. 2 Abs. 2 lit. b JSV.

Für Jagdkugelpatronen gelten folgende Anforderungen:

Wildart Mindestkaliber in Millimetern (mm) Mindestenergie in Joule (J) auf 100 m
Rehwild 5.6 mm 1'000 J
übriges Schalenwild 6.5 mm 1'000 J

Die maximal erlaubte Schussdistanz beruht auf weidmännischen Grundsätzen und darf 200 m nicht überschreiten.

Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen ist nur für die Jagd auf Schwarzwild erlaubt. Die maximal erlaubte Schussdistanz beträgt 30 m.

Der Schrotschuss auf Sika-, Rot-, Dam- und Gamswild sowie auf Schwarzwild ist verboten, ebenso auf das Rehwild zwischen 1. Januar und 30. September. Für alle Wildarten, auf welche der Schrotschuss erlaubt ist, hat die Wahl der Schrotpatrone nach weidmännischen Grundsätzen zu erfolgen. Beim Rehwild muss die Schrotgrösse zwischen 3.5 mm und 4.5 mm betragen. Die maximal erlaubte Schussdistanz beruht auf weidmännischen Grundsätzen und beträgt für Rehwild 30 m.

Mitgliedern von Jagdgesellschaften und Jagdaufsichtsorganen ist die Benützung von Kleinkaliberwaffen zur Erlegung von Haarraubwild, wildernden Katzen (§ 18 Abs. 4) und Vögeln erlaubt.

Die Verwendung verbotener Hilfsmittel kann durch die kantonale Jagdbehörde bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 3 JSV erfüllt sind.

Art. 18 Hundehaltung und Verhaltensregeln

Für Treibjagden dürfen folgende spur- und fährtenlaute Hunde verwendet werden:

  1. Niederlauf-, Dackel-, Deutsche Jagdterrier-, Foxterrier-, Deutsche Wachtel-, Spaniel- und Beaglehunde und Bracken mit anerkannter Abstammungsurkunde oder
  2. Hunde mit einer Risthöhe von höchstens 38 cm

Ansonsten dürfen Jagdhunde ausschliesslich für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd wie auch für Spezialjagden auf Wildschweine eingesetzt werden. Für diese Einsätze dürfen nur Jagdhunde verwendet werden, die gemäss den Minimalstandards der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen bzw. deren technischen Kommission für das Jagdhundewesen (AGJ-TKJ) ausgebildet und geprüft sind. Sämtliche Prüfungen von Rasseclubs werden anerkannt, wenn sie mindestens dem Standard der AGJ-TKJ entsprechen. Über Ausnahmen entscheidet die kantonale Jagdbehörde. *

Herrenlos herumstreifende und wildernde Hunde, die nicht eingefangen werden können, dürfen von den Organen einer Jagdaufsicht und den Jagdberechtigten ohne Entschädigungsfolgen abgeschossen werden, wenn:

  1. sie für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen oder
  2. die Verwarnung der Eigentümer mehrmals erfolglos geblieben ist

Wildernde Katzen dürfen von den Jagdberechtigten im Wald entschädigungslos abgeschossen werden.

Art. 19 Nachsuche; Wildfolgeabkommen

Die Jagdgesellschaften sind verpflichtet, eine Nachsuche mit einem im kantonalen Verzeichnis eingetragenen Hund durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass das beschossene Tier unverletzt ist.

Jede Jagdgesellschaft gibt der kantonalen Jagdbehörde ihren auf Nachsuchen geprüften Hund samt Führer oder Führerin bekannt. Die kantonale Jagdbehörde entscheidet über die Zulassung und führt ein Verzeichnis. Die zugelassenen Gespanne können grundsätzlich in allen Revieren eingesetzt werden.

Das zuständige Departement regelt, unter welchen Voraussetzungen Hunde die Prüfung wiederholen müssen.

Wildfolgeabkommen sind schriftliche Abmachungen über das Verfolgen und Erlegen verletzter Tiere zwischen Jagdgesellschaften benachbarter Reviere. Die Jagdgesellschaften haben hierfür das von der kantonalen Jagdbehörde zur Verfügung gestellte Muster-Vertragsformular zu benützen.

Art. 20 Verletztes und ausgebrochenes Wild

Angeschossenes oder verletztes Wild, das sich in Gärten, Hofräume usw. flüchtet, ist den Jagdberechtigten abzugeben.

Wild, welches aus Gehegen ausgebrochen ist und innerhalb von zehn Tagen nicht eingefangen werden kann, darf von den Jagdberechtigten entschädigungslos abgeschossen werden.

Art. 21 Haltung und Aussetzen von Tieren

Einfangen, Handel, Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr, Haltung und Aussetzen geschützter Tiere sowie nicht einheimischer Tierarten richten sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften. Soweit kantonale Bewilligungen vorgesehen sind, werden sie unter Beachtung der Bestimmungen der Naturschutzverordnung vom Veterinäramt erteilt, sofern nicht in einer anderen Gesetzgebung eine andere Zuständigkeit festgelegt wird. *

Es legt ausserdem die Bedingungen für die Haltung und Verwendung jagdbarer Tiere für wissenschaftliche Zwecke fest.

Im übrigen richtet sich die Haltung geschützter und jagdbarer Tiere nach den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Tierschutzgesetzgebung.

Das zuständige Departement kann im Rahmen von Art. 6 und 9 Abs. 1 lit. c JSG jagdbare Tiere aussetzen oder aussetzen lassen.

Art. 22 Präparation geschützter Tiere

Tiere geschützter Arten, die präpariert werden sollen, sind nach Anordnung der kantonalen Jagdbehörde vom verarbeitenden Gewerbe rasch und nachhaltig zu plombieren. Die Präparatoren und Präparatorinnen führen ein Verzeichnis gemäss § 17 der Naturschutzverordnung[6].

Im Übrigen gelten die Vorschriften von Art. 5 JSV.

Art. 23 Statistik

Tot aufgefundene Tiere einer geschützten Art sind sofort dem Veterinäramt zu melden und auf dessen Verlangen zur Bestimmung der Tierart vorzuweisen. Es leitet die Angaben jährlich der kantonalen Jagdbehörde weiter.

3 Jagdaufsicht

Art. 24 Organe

Die Organe der Jagdaufsicht erhalten von der kantonalen Jagdbehörde einen Ausweis zu ihrer Legitimation.

Sie sind bei der Übernahme ihrer Aufgaben über ihre Rechte und Pflichten zu instruieren.

Art. 25 Aufgaben

Das zuständige Departement legt in einem Pflichtenheft Aufgaben und Befugnisse der Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen für diejenigen Bereiche fest, in denen sie jagdpolizeiliche Funktionen ausüben.

Die Organe der Jagdaufsicht sind berechtigt und verpflichtet, Widerhandlungen gegen die eidgenössische oder kantonale Jagdgesetzgebung nachzugehen, Verdächtige anzuhalten und Strafanzeige einzureichen.

Die Durchsuchung von Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen im Zusammenhang mit Jagdwiderhandlungen richten sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. *

Für die Übernahme von Aufgaben im Auftrag der kantonalen Jagdbehörde sind die Jagdaufsichtsorgane vom Kanton zu entschädigen.

4 Verhütung und Entschädigung von Wildschaden

Art. 26 Verhütung von Wildschaden; Verhütungsbeiträge

Werden die Abschusszahlen (Abschuss und Fallwild) für das Reh- und Sikawild insgesamt um mehr als 10%, jedoch mindestens um 2 Stück unterschritten, sind den Waldeigentümern und Waldeigentümerinnen für Schutzmassnahmen Beitragsleistungen auszurichten. Die Abweichungen von den Abschusszahlen werden nach der Hälfte und am Ende der Pachtperiode berechnet. Sie betragen bei einer Unterschreitung der Abschusszahlen von 11% pro ha Wald und Jahr Fr. 4.60 und erhöhen sich für jedes weitere Prozent um Rp. 60, maximal aber auf Fr. 15.00 pro ha Wald und Jahr. Während der Pachtdauer dürfen die Ansätze nicht verändert werden.

In den Pachtverträgen kann in begründeten Fällen eine abweichende Regelung für die Beitragsleistungen getroffen sowie eine allfällige zumutbare Mitarbeit der Jagdgesellschaft bei der Durchführung von Massnahmen zur Wildschadenverhütung geregelt werden.

In begründeten Fällen kann der Gemeinderat bei Unterschreitung der Abschusszahlen auf die Beitragsleistungen ganz oder teilweise verzichten.

Art. 27 Bestandesregulierung

Die Erhebung über die Wildschäden im Wald erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen. Das zuständige Departement kann Weisungen über die Wildschadenerhebung im Wald erlassen.

In der örtlichen Kommission zur Regulierung des Wildbestandes und Verbesserung der Äsungsverhältnisse sind mit je einem Mitglied vertreten:

  1. der Gemeinderat (Vorsitz)
  2. die Forstverwaltungen, durch eine vom Gemeinderat bezeichnete Person
  3. die betreffende Jagdgesellschaft
  4. das Kantonsforstamt, durch den zuständigen Kreisforstmeister oder die zuständige Kreisforstmeistern

Die Kommission tritt auf Verlangen eines Mitglieds, mindestens aber zu Beginn und Mitte der Pachtperiode zusammen.

Die Beschlüsse sind schriftlich der kantonalen Jagdbehörde mitzuteilen. Sofern nicht Einstimmigkeit vorliegt, entscheidet das zuständige Departement, nach der Beurteilung des Sachverhalts durch einen Fachausschuss und dessen Antrag, endgültig über allfällige Massnahmen und namentlich die Abschussplanung. Der Fachausschuss wird vom zuständigen Departement ernannt und besteht aus einem Mitglied dieses Departementes sowie je einem Vertreter oder einer Vertreterin von Forst und Jagd.

Für das Sikawild können die Gemeinden gebietsübergreifende Kommissionen bilden, welchen der zuständige Kreisforstmeister oder die zuständige Kreisforstmeisterin von Amtes wegen angehört. Die Zusammensetzung wird im übrigen durch die Pachtverträge bestimmt.

Art. 28 Selbsthilfemassnahmen

Als jagdbare Tiere, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, gelten Dachs, Fuchs, Steinmarder und die jagdbaren Vögel. Als Hilfsmittel dürfen die zugelassenen Jagdwaffen samt Kastenfalle verwendet werden. Während der Brut- und Aufzuchtzeit sind Selbsthilfemassnahmen verboten.

Selbsthilfemassnahmen dürfen die Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährden.

Art. 29 * Bagatellschäden

Für Ernteschäden unter Fr. 100.00 und für Wiesenschäden unter Fr. 200.00 sowie für Schäden, die anderweitig (z.B. durch Versicherung) gedeckt sind, entfällt die Entschädigungspflicht.

5 Jägerprüfung

Art. 30 Allgemeines

Der Ausweis über die erforderliche jagdliche Fähigkeit (Fähigkeitsausweis) wird durch das Bestehen der kantonalen Jägerprüfung erbracht.

Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen von Art. 15 JG erfüllt und sich über einjährige praktische Vorkenntnisse, welche vom zuständigen Departement festgelegt werden, ausweisen kann.

Art. 31 Jägerprüfungskommission

Für die Abnahme der Jägerprüfung besteht unter der Aufsicht des zuständigen Departements eine Prüfungskommission. Sie setzt sich aus dem Präsidenten oder Präsidentin, seinem oder ihrem Stellvertreter bzw. seiner oder ihrer Stellvertreterin und je zwei Experten oder Expertinnen für die übrigen fünf Prüfungsfächer zusammen.

Die Prüfungskommission wird vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer gewählt.

Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bezüglich der Schweigepflicht, des Verbotes der Annahme von Geschenken und der Pflicht, den Ausstand zu nehmen, den einschlägigen Bestimmungen des Personalgesetzes[7] unterstellt.

Die Mitglieder der Prüfungskommission beziehen eine vom Regierungsrat festzusetzende Entschädigung.

Art. 32 Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: Jagdrecht, Wildkunde und ‑krankheiten, Jagdkunde und jagdliches Brauchtum, Hundewesen, Waffen- und Schiesswesen, Ökologie und Waldkunde.

Das zuständige Departement erlässt auf Vorschlag der Jägerprüfungskommission die Prüfungsvorschriften. Die Prüfung soll möglichst praxisorientiert ausgestaltet sein.

Das zuständige Departement kann mit andern Kantonen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitsausweisen abschliessen.

Art. 33 Erlöschen des Fähigkeitsausweises

Der Fähigkeitsausweis verliert seine Gültigkeit, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Jagd länger als acht Jahre nicht mehr ausübt.

Bestehen bei einem Inhaber oder einer Inhaberin eines Fähigkeitsausweises begründete Zweifel am Vorhandensein der erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten, so kann die kantonale Jagdbehörde diese Person zu einer neuen Prüfung aufbieten. Besteht sie die Prüfung nicht, so ist ihr Fähigkeitsausweis ungültig zu erklären.

Diese Bestimmungen gelten auch im Falle der Befreiung von der Jägerprüfung gemäss Art. 35 JG.

6 Gebühren

Art. 34 Jagdpässe

Die Gebühren für Jagdpässe betragen:

  1. für Mitglieder einer Jagdgesellschaft und Jagdaufsichtsorgane:  
  1. mit Wohnsitz im Kanton: Fr. 70.00
  2. ohne Wohnsitz im Kanton: Fr. 150.00
  1. für Jagdgäste:  
  1. mit Wohnsitz im Kanton: Fr. 150.00/Jahr, Fr. 30.00/Tag
  2. ohne Wohnsitz im Kanton: Fr. 300.00/Jahr, Fr. 60.00/Tag

Ein Tagesjagdpass berechtigt zur Jagdausübung an zwei aufeinanderfolgenden Jagdtagen in einem oder zwei Revieren.

Für nicht oder nur teilweise benützte Jagdpässe besteht kein Anspruch auf Rückvergütung von Gebühren.

Art. 35 * Jägerprüfung

Für die Prüfung ist folgende Gebühr zu entrichten:

  1. Kandidaten und Kandidatinnen mit Wohnsitz im Kanton:  
  1. ganze Prüfung: Fr. 385.00
  2. Nachprüfung pro Fach: Fr. 110.00
  1. Kandidaten und Kandidatinnen ohne Wohnsitz im Kanton:  
  1. ganze Prüfung: Fr. 660.00
  2. Nachprüfung pro Fach: Fr. 220.00

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 36 Zuständigkeiten

Die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über das Jagdwesen werden, sofern sie nicht ausdrücklich andern Behörden Aufgaben übertragen, vom Departement des Innern vollzogen.

Kantonale Jagdbehörde ist das Sekretariat des Departementes des Innern. Es ist neben den in dieser Verordnung erwähnten Aufgaben für den Vollzug von Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 und 3, Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 4, Art. 23 Abs. 3, Art. 25 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 2 JG zuständig.

Das Sekretariat des Departementes des Innern ist unter Vorbehalt der Genehmigung des Vorstehers des Departementes des Innern und des Regierungsrates zuständig, Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund im Bereich der Gesetzgebung über die Wasser- und Zugvogelreservate auszuarbeiten. Es ist zudem zuständig für den Vollzug von Art. 7 ff. der Verordnung des Bundesrates über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991[8]*

Die Ausscheidung von Wildschongebieten gemäss Art. 4 Abs. 2 JG obliegt dem Regierungsrat.

Art. 36bis * Nachweis der Treffsicherheit

Das zuständige Departement schliesst mit dem Verein Jagd- und Sportschützen Kurztal Siblingen (JSKS) einen Leistungsauftrag betreffend Durchführung des Schiessprogrammes zum Nachweis der Treffsicherheit ab und legt in einem Pflichtenheft die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse des JSKS-Schiessstandes Siblingen fest.

Art. 36ter * Übergangsbestimmung

Zur Erlangung des Jagdpasses ist der Nachweis der Treffsicherheit ab dem 1. April 2015 erforderlich.

Bis zum Vorliegen der Minimal-Standards der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ-TKJ), mindestens jedoch während einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkraftsetzung dieser Verordnung sind Jagdhunde von der Prüfungspflicht gemäss § 18 Abs. 2 für das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd wie für Spezialjagden auf Wildschweine befreit.

Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd- und Vogelschutz vom 13. Oktober 1965
  2. die Verordnung über die Jägerprüfung vom 26. August 1975
  3. der Beschluss des Regierungsrates vom 7. September 1976 über den Abschuss von Rabenkrähen, Elstern und Eichelhähern
  4. der Beschluss des Regierungsrates vom 20. März 1979 über den Abschuss von Füchsen
  5. der Beschluss des Regierungsrates vom 16. August 1929 betreffend die Bekämpfung der Wildschweine
  6. die Verfügung der Polizeidirektion vom 18. Juni 1974 betreffend jagdliche Massnahmen zur Verminderung von Schwarzwildschäden

Im Anhang 1 zur Naturschutzverordnung vom 6. März 1979 wird der Passus «Gattung Phalacrocorax Kormorane» aufgehoben.

Art. 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund[9] am 1. Januar 1993 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[10] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Die für die Verpachtung der Reviere massgebenden Bestimmungen treten für die Durchführung der Verpachtung der Periode 1993–2000 vorzeitig in Kraft.

Egress

Abl. 1993, S. 307

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.12.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung Abl. 1993, S. 307
27.11.2001 01.01.2002 § 29 totalrevidiert Abl. 2001, S. 1835
21.12.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 1881
22.05.2012 01.08.2012 § 35 totalrevidiert Abl. 2012, S. 775
28.01.2014 01.02.2014 Ingress geändert Abl. 2014, S. 167
28.01.2014 01.02.2014 § 7 Titel geändert Abl. 2014, S. 167
28.01.2014 01.02.2014 § 7 Abs. 3 geändert Abl. 2014, S. 167
28.01.2014 01.02.2014 § 7bis eingefügt Abl. 2014, S. 167
28.01.2014 01.02.2014 § 11 Abs. 2 geändert Abl. 2014, S. 167
28.01.2014 01.02.2014 § 13 totalrevidiert Abl. 2014, S. 167
28.01.2014 01.02.2014 § 14 totalrevidiert Abl. 2014, S. 167
28.01.2014 01.02.2014 § 17 totalrevidiert Abl. 2014, S. 167
28.01.2014 01.02.2014 § 18 Abs. 2 geändert Abl. 2014, S. 167
28.01.2014 01.02.2014 § 21 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 167
28.01.2014 01.02.2014 § 36bis eingefügt Abl. 2014, S. 167
28.01.2014 01.02.2014 § 36ter eingefügt Abl. 2014, S. 167
09.12.2014 01.01.2015 § 16 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2014, S. 1816
09.12.2014 01.01.2015 § 34 Abs. 1, b) geändert Abl. 2014, S. 1816
24.11.2020 01.01.2021 § 36 Abs. 2bis eingefügt Abl. 2020, S. 2061
06.04.2021 01.05.2021 § 13 Abs. 2, a) geändert Abl. 2021, S. 648
14.03.2023 01.04.2023 § 18 Abs. 1, a) geändert Abl. 2023, S. 492

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.12.1992 01.01.1993 Erstfassung Abl. 1993, S. 307
Ingress 28.01.2014 01.02.2014 geändert Abl. 2014, S. 167
§ 7 28.01.2014 01.02.2014 Titel geändert Abl. 2014, S. 167
§ 7 Abs. 3 28.01.2014 01.02.2014 geändert Abl. 2014, S. 167
§ 7bis 28.01.2014 01.02.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 167
§ 11 Abs. 2 28.01.2014 01.02.2014 geändert Abl. 2014, S. 167
§ 13 28.01.2014 01.02.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 167
§ 13 Abs. 2, a) 06.04.2021 01.05.2021 geändert Abl. 2021, S. 648
§ 14 28.01.2014 01.02.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 167
§ 16 Abs. 2 09.12.2014 01.01.2015 aufgehoben Abl. 2014, S. 1816
§ 17 28.01.2014 01.02.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 167
§ 18 Abs. 1, a) 14.03.2023 01.04.2023 geändert Abl. 2023, S. 492
§ 18 Abs. 2 28.01.2014 01.02.2014 geändert Abl. 2014, S. 167
§ 21 Abs. 1 28.01.2014 01.02.2014 geändert Abl. 2014, S. 167
§ 25 Abs. 3 21.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1881
§ 29 27.11.2001 01.01.2002 totalrevidiert Abl. 2001, S. 1835
§ 34 Abs. 1, b) 09.12.2014 01.01.2015 geändert Abl. 2014, S. 1816
§ 35 22.05.2012 01.08.2012 totalrevidiert Abl. 2012, S. 775
§ 36 Abs. 2bis 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2061
§ 36bis 28.01.2014 01.02.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 167
§ 36ter 28.01.2014 01.02.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 167