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923.101

Verordnung über die Fischerei

Vom 30.11.1993 (Stand 01.05.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991, der Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, einschliesslich des Bodensees vom 18. Mai 1887, der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau vom 1. November 1957, Art. 25 und 26 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vom 18. Mai 1998, sowie Art. 6, 6a und 7 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für öffentliche und private Gewässer.

Ausgenommen sind Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, soweit Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht hineingelangen können.

Art. 2 Zuständigkeit des Departementes des Innern

Das Departement des Innern übt die Aufsicht über die Fischerei aus. Es ist für die Verpachtung der Reviere und den Vollzug des eidgenössischen Fischereirechts zuständig, sofern diese Verordnung nichts Abweichendes festlegt.

Art. 3 Fischereiaufsicht: Aufsichtsorgane

Aufsichtsorgane sind:

  1. die kantonale Fischereiaufsicht
  2. die private Fischereiaufsicht
  3. die Jagdaufsicht

Art. 4 Fischereiaufsicht: kantonale Fischereiaufsicht

Die kantonale Fischereiaufsicht wird von einer Fischereiaufseherin oder einem Fischereiaufseher und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter ausgeübt.

Die kantonale Fischereiaufsicht ist dem Sekretariat des Departementes des Innern unterstellt.

Sie überwacht die Fischerei sowie die Bewirtschaftung der Gewässer und leitet die kantonale Fischzuchtanstalt.

Art. 5 Fischereiaufsicht: private Fischereiaufsicht; weitere Kontrollorgane

Die private Fischereiaufsicht wird durch die von den Pächterinnen und Pächtern oder Eigentümerinnen und Eigentümern privater Fischereirechte mit Zustimmung des Sekretariates des Departementes des Innern bestimmten Personen ausgeübt. Diese werden von der kantonalen Fischereiaufsicht in ihre Aufgaben eingeführt und erhalten vom Sekretariat des Departementes des Innern einen Ausweis. Für jedes Pachtrevier ist mindestens eine Aufsichtsperson zu bestimmen.

Organe der staatlichen Fischereiaufsicht aus Gebieten, die an den Kanton Schaffhausen angrenzen, haben die gleichen Kompetenzen wie die private Fischereiaufsicht.

Die kantonalen und örtlichen Polizeiorgane, die Angehörigen der eidgenössischen Grenzwacht, die Lebensmittelinspektorinnen und ‑inspektoren sowie die Ortsexpertinnen und ‑experten unterstützen die Aufsichtsorgane im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben.

Art. 6 Fischereiaufsicht: Aus- und Weiterbildung

Das Departement des Innern sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane.

Art. 7 Ausweispflicht, Kontrollrecht

Fischereiberechtigte haben bei der Ausübung der Fischerei den Ausweis über die Fischereiberechtigung mit sich zu führen und ihn den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Sie haben bei Kontrollen durch die Aufsichtsorgane die Fischereigeräte, die gefangenen Fische und allenfalls andere gefangene Tiere vorzulegen sowie Boote, Fahrzeuge aller Art, Taschen und andere Behältnisse zur fischereibezogenen Überprüfung freizugeben.

Art. 8 Anzeigepflicht

Die private Fischereiaufsicht und die Jagdaufsicht sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen eidgenössische und kantonale Fischereivorschriften der kantonalen Fischereiaufsicht mitzuteilen.

Diese meldet die von ihr oder anderen Aufsichtsorganen festgestellten Widerhandlungen dem Sekretariat des Departementes des Innern.

Vorbehalten bleibt das Verfahren gemäss der Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug sowie Art. 8 der Strafprozessordnung. *

Art. 9 Meldung an die Pächterinnen und Pächter

Die Aufsichtsorgane können unkorrektes oder ordnungswidriges Verhalten von Fischereikarteninhaberinnen und ‑inhabern der betroffenen Pächterin oder dem betroffenen Pächter melden.

2 Fischereiberechtigung

2.1 Allgemeines

Art. 10 Bewilligungspflicht

Die Fischerei darf nur mit behördlicher Bewilligung (Fischereikarte, Angelpatent) ausgeübt werden.

Fischereiberechtigte können den Fischfang unter ihrer Aufsicht und an ihrer Stelle durch Dritte ausüben lassen.

Art. 11 Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug der Fischereibewilligung

Die Fischereibewilligung kann an Personen erteilt werden:

  1. die das 16. Altersjahr vollendet haben, unter Vorbehalt der §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 4
  2. denen die Fischereiausübung nicht gerichtlich verboten ist
  3. denen die Fischereibewilligung nicht vorsorglich entzogen ist (§ 49)
  4. denen die Fischereiausübung nicht wegen unkorrekt ausgefüllter oder verspätet eingereichter Fangstatistik untersagt ist (§ 41)
  5. die sich über eine bestandene Fischereiprüfung im Kanton Schaffhausen oder über eine vom Departement des Innern als gleichwertig anerkannte, bestandene Prüfung ausweisen können

Die Fischereibewilligung ist Personen zu entziehen, denen die Fischereiausübung gerichtlich verboten worden ist.

Art. 11bis * Fischereiprüfung

Das Departement des Innern führt zweimal im Jahr eine Fischereiprüfung sowie Kurse für die erforderliche Fischereiausbildung durch, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Netzwerkes Anglerausbildung.

Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der Fischereiprüfung bildet das erfolgreiche Absolvieren des Kurses für die Fischereiausbildung.

Das Departement des Innern erlässt ein Prüfungsreglement.

Das Departement des Innern kann die Durchführung der Kurse für die Fischereiausbildung sowie der Fischereiprüfung, die Ausarbeitung des Prüfungsreglements sowie die diesbezüglichen Aufgaben und Befugnisse im Rahmen einer Leistungsvereinbarung qualifizierten Anbietern übertragen.

2.2 Pachtfischerei

Art. 12 Reviere

Das Departement des Innern teilt die Gewässer, an denen dem Staat das Fischereirecht zusteht (auf kantonalem oder fremdem Hoheitsgebiet), für die Ausübung des Fischfanges in Pachtreviere ein.

Art. 13 Verpachtung

Das Departement des Innern verpachtet die Fischereireviere *

  1. an die meistbietende Person, sofern ein angemessenes Pachtangebot eingereicht wurde oder
  2. aus freier Hand, sofern es im Interesse der fischereilichen Bewirtschaftung liegt.

Ein Pachtangebot gilt als angemessen, wenn es sich im Rahmen der im Kanton für vergleichbare Reviere erzielten Pachtpreise bewegt und nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Ertrags- und Nutzungsmöglichkeit des Reviers steht. *

Das Departement des Innern ist berechtigt, bestimmte Reviere zeitweise oder dauernd von der Verpachtung auszunehmen, namentlich wenn bei der Pachtausschreibung kein angemessenes Pachtangebot eingereicht wurde. *

Die Verpachtungen sind grundsätzlich spätestens Mitte Dezember durchzuführen und mindestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zu veröffentlichen. Wird bis zum genannten Zeitpunkt kein oder kein angemessenes Pachtangebot eingereicht, kann das Departement des Innern unabhängig eines Zeitpunkts und einer Frist weitere Ausschreibungen im Amtsblatt veröffentlichen. *

Bei vorzeitigem Erlöschen (§ 15) oder bei Auflösung des Pachtvertrages (§ 16) kann das Departement des Innern das Revier für die restliche Vertragsdauer ohne öffentliche Ausschreibung sofort neu verpachten, wenn die ordentliche Bewirtschaftung des Reviers dies erfordert.

Das Departement des Innern kann die Vergabe der Pacht von der Leistung einer Kaution abhängig machen.

Art. 14 Pachtvertrag: Dauer; Inhalt

Die Pachtdauer beträgt 6 Jahre. Sie beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember. In besonderen Fällen kann eine kürzere Pachtdauer vereinbart werden.

Im Pachtvertrag können über die eidgenössischen und kantonalen Fischereivorschriften hinausgehende Einschränkungen der Fischerei vereinbart werden. Übertretungen solcher Vereinbarungen werden nach den §§ 48–50 bestraft.

Art. 15 Pachtvertrag: Erlöschen der Pacht

Die Pacht erlischt durch Vertragsablauf, Tod, Konkurs oder fruchtlose Auspfändung der Pächterin oder des Pächters sowie im Falle der Pacht durch eine Fischereivereinigung mit deren Auflösung.

Das Departement des Innern kann der Familie einer verstorbenen Pächterin oder eines verstorbenen Pächters die Fortdauer der Pacht bis zum Vertragsablauf einräumen.

Bei vorzeitigem Vertragsende wird der Pachtzins für das begonnene Pachtjahr nicht zurückerstattet. In Härtefällen kann das Departement des Innern die Rückzahlung bewilligen.

Art. 16 Pachtvertrag: Änderung und Auflösung

Bei schwerwiegender Beeinträchtigung der Pacht, die voraussichtlich längere Zeit andauert, kann das Departement des Innern auf Verlangen der Pächterin oder des Pächters den Pachtvertrag den veränderten Verhältnissen anpassen.

Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Pachtverhältnis mit einer Frist von drei Monaten auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. Fällt das Vertragsende in die zweite Jahreshälfte, so wird der Pachtzins für das begonnene Pachtjahr nicht zurückerstattet.

Art. 17 Ausschluss der Staatshaftung

Die Verpachtung der Reviere erfolgt ohne Garantie für den Fischbestand. Schäden durch Einwirkungen Dritter (z. B. Gewässerverunreinigungen, Baggerungen, Materialablagerungen, Kraftwerkbauten, Badebetrieb) oder infolge höherer Gewalt (wie Hochwasser, Eisbildung, Rutschung, Trockenheit, Fischkrankheiten) begründen keine Haftung des Staates.

Allfällige Entschädigungsforderungen sind beim Verursacher geltend zu machen.

Art. 18 Entrichtung des Pachtzinses

Der Pachtzins ist jährlich im Voraus zu bezahlen.

Art. 19 * Mehrfach- und Unterpacht

Die Unterpacht ist verboten. Einzelpersonen und Fischereivereinigungen können nicht mehr als zwei Reviere gleichzeitig pachten. Dagegen können Teile eines Reviers im Einverständnis mit der Fischereiaufsicht zur Bewirtschaftung an Dritte abgetreten werden.

Art. 20 Fischereikarten

Die Pächterinnen und Pächter können nach Massgabe der Pachtverträge Fischereikarten an einzelne Drittpersonen oder Vereinigungen abgeben. Sie können dabei zusätzliche Vorschriften über die Ausübung der Fischerei in ihrem Revier erlassen.

Die Fischereikarten lauten auf den Namen (Namenskarten) oder die Inhaberin bzw. den Inhaber der Karte (Inhaberkarten). Die Pächterinnen und Pächter können die Fischereikarten beim Sekretariat des Departementes des Innern kostenlos beziehen oder eigene Karten abgeben, die vorgängig von der kantonalen Fischereiaufsicht genehmigt werden müssen. Sie haben die Namen der Fischereiberechtigten, die mit einer Namenskarte fischen, dem Sekretariat des Departementes des Innern zu melden.

Fischereikarten können auch an Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren abgegeben werden, sofern sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.

Der von der Pächterin oder dem Pächter erzielte Erlös aus der Vergabe der Fischereikarten darf die Höhe des Pachtzinses zuzüglich des Wertes der einzusetzenden Fische (§ 43) nicht übersteigen. Bei dieser Berechnung wird die eigene Karte der Pächterin oder des Pächters mit dem durchschnittlichen Preis der ausgegebenen Karten bewertet.

Art. 21 Beizug von Hilfspersonen bei der Netzfischerei

Einzelpächterinnen und Einzelpächter der Rheinreviere können die Netzfischerei durch Stellvertreterinnen und Stellvertreter ausüben lassen, sofern diese die Vorraussetzungen von § 11 erfüllen. Ihre Namen sind der kantonalen Fischereiaufsicht bekanntzugeben.

Überdies können weitere Personen zur Mithilfe beigezogen werden.

Für die Einhaltung der Fischereivorschriften durch die Hilfspersonen ist die Pächterin oder der Pächter mitverantwortlich.

2.3 Patentfischerei

Art. 22 Erteilung des Patentes

Das Sekretariat des Departementes des Innern bezeichnet – unabhängig von bestehenden Pachtverträgen – bestimmte Uferstrecken für die Ausübung der Patentfischerei und gibt Angelpatente ab.

Mit Ausnahme von Wochenkarten können Angelpatente nur an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder in Büsingen abgegeben werden.

Die Angelpatente lauten auf den Namen und sind nicht übertragbar.

Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren kann das Anglerpatent erteilt werden, wenn sie eine vom Departement des Innern anerkannte Prüfung vorweisen können. *

Art. 23 Örtlicher Geltungsbereich

Das Angelpatent ist nur auf der im Patent umschriebenen Strecke gültig.

Die Patentfischerei darf nur vom Ufer aus betrieben werden.

Das Waten ist lediglich in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober erlaubt.

Art. 24 Patenttaxen

Die Patenttaxen betragen für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September:

  1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen oder in Büsingen: Fr. 80.00
  2. für Personen mit Wohnsitz in andern Kantonen: Fr. 100.00
  3. für Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren: Fr. 20.00

Ist das Patent bis zum 31. Dezember gültig, so erhöhen sich die Ansätze gemäss Abs. 1 um Fr. 50.00, für Jugendliche um Fr. 15.00.

Es werden Wochenkarten zum Preis von Fr. 40.00 abgegeben. Sie können auch auf Personen mit Wohnsitz im Ausland ausgestellt werden.

2.4 Private Fischereirechte

Art. 25 Anwendbarkeit dieser Verordnung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Ausübung privater Fischereirechte. Ausgenommen sind die §§ 12–24, 28, 31 und 44.

3 Fangausübung und Fanggeräte

Art. 26 Allgemeine Verhaltensregeln

Gefangene Fische sind tiergerecht zu behandeln.

Fische und andere Tiere, deren Lebensräume sowie Laichplätze, Jungtierbestände und die Vegetation sind vor Schädigung zu schützen.

Die Fischereiberechtigten haben sich so zu verhalten, dass die Fischerei sowie die Fischerinnen und Fischer nicht in Misskredit gebracht werden. Insbesondere ist auf Drittpersonen Rücksicht zu nehmen, und Verunreinigungen des Wassers sowie der Uferbereiche sind zu unterlassen.

Art. 27 Zeitliche Beschränkungen: Pachtfischerei

Die Angelfischerei ist während folgender Zeiten gestattet:

  1. 1. April bis 30. September: 04:00–23:00 Uhr
  2. 1. Oktober bis 31. März: 06:00–19:00 Uhr

Die Netzfischerei sowie das Fischen mit Reusen und Setzschnüren ist das ganze Jahr von 04:00 bis 24:00 Uhr gestattet. In der übrigen Zeit können diese Fanggeräte belassen werden, soweit zu ihrem Betrieb keine menschliche Arbeit erforderlich ist.

Art. 28 Zeitliche Beschränkungen: Patentfischerei

Die Patentfischerei ist während folgenden Zeiten gestattet:

  1. 1. Mai bis 30. September: täglich von 04:00–23:00 Uhr
  2. 1. Oktober bis 31. Dezember: jeweils am Samstag und Sonntag von 06:00–19:00 Uhr

Art. 29 Boote

Den Patentanglern ist bei der Ausübung der Fischerei die Verwendung von Booten nicht gestattet.

Fischereikarteninhaberinnen und ‑inhaber dürfen Ruder- und Motorboote verwenden; die Benützung von Paddelbooten, Gummibooten und dergleichen ist untersagt.

Art. 30 Erlaubte Fangmethoden: Pachtfischerei

Die Pachtfischerei darf nur mit folgenden Geräten ausgeübt werden: Angelgeräte, Zuggarn, Spiegelgarn, Spreitgarn, Wurfgarn, Stellnetz, Scherhamen, Reuse, Deckbere und Feumer.

Für die Öffnungen von Garnen, Stellnetzen und Reusen (mit Ausnahme von Aalreusen) sind folgende Mindestgrössen vorgeschrieben:

  1. für den Fang von Forellen in Bächen: 3.0 cm
  2. für die übrigen Anwendungen: 3.4 cm

Die Masse werden im nassen Zustand gemessen und gelten sowohl für die Höhe als auch für die Breite der Öffnungen, beziehungsweise bei Drahtreusen für den Abstand zwischen zwei parallelen Drähten.

Die Verwendung von lebenden Köderfischen, von Angeln mit Widerhaken sowie von nicht korrodierenden Angeln (z.B. des sog. Goldangels) ist verboten. *

Während der Forellenschonzeit ist die Spinnfischerei und die Verwendung anderer beweglicher, künstlicher Köder sowie natürlicher und künstlicher Köderfische nur erlaubt, wenn damit Hechte gefangen werden sollen.

Wer zur Verwendung von toten Köderfischen berechtigt ist, kann die für den eigenen Bedarf benötigten Fische im Gewässer, in dem er sie verwenden darf, mit einem geeigneten Gerät fangen. Dabei sind die Bestimmungen über die Schonmasse (§ 36) zu beachten.

Art. 31 Erlaubte Fangmethoden: Patentfischerei

Die Patentfischerei ist nur mit einer Angelrute und einem einfachen Angel gestattet.

Die Fischerin oder der Fischer darf sich nicht von seiner ausgelegten Angelrute entfernen.

Die Spinnfischerei und die Verwendung anderer beweglicher, künstlicher Köder sowie natürlicher und künstlicher Köderfische ist den Patentanglerinnen und Patentanglern untersagt.

Alle Methoden der Angelfischerei, bei denen der Köder selbständig den Unebenheiten des Bodens folgt, sind verboten.

Art. 32 Verbotene Fangmethode

Es ist verboten, mit Angelgeräten Fische absichtlich an einer anderen Körperstelle als am Maul zu fangen.

Art. 33 Ausnahmeregelungen

Zur Gewährleistung der Fischereiausübung sowie zur Durchführung fischereiwissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Erhebungen kann das Sekretariat des Departementes des Innern befristete Ausnahmeregelungen erlassen. Diese können sich auf einzelne Reviere beschränken.

4 Schutz und Nutzung der Fische und Krebse

Art. 34 Schutz der Arten

Die Bestimmungen der kantonalen Naturschutzverordnung[1] über den Schutz der Tiere (§§ 12 ff.) sind zu beachten.

Art. 35 Schonzeiten

Für die nachstehend angeführten Fischarten werden folgende Schonzeiten festgesetzt:

  1. Forellen (einschliesslich Regenbogenforellen): 1. Oktober bis Ende Februar
  2. Äschen: 1. Februar bis 30. April
  3. Felchen: 15. November bis 31. Dezember
  4. Hechte (nur unterhalb des Rheinfalls): 1. März bis 30. April
  5. Zander: 1. April bis 31. Mai

Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort und mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und ins Wasser zurückzusetzen.

Wer Fische während ihrer Schonzeit feilbietet, verkauft, versendet oder in Wirtschaften verabreicht, hat auf Verlangen der kantonalen Fischereiaufsicht oder der zuständigen Organe des Interkantonalen Labors (Lebensmittelkontrolle) nachzuweisen, dass sie ausserhalb der Schonzeit gefangen wurden oder aus Laichfischfängen, aus einem Fischproduktionsbetrieb, aus dem Ausland oder aus einem Kanton stammen, dessen Bestimmungen den Fang gestattet haben. *

Art. 36 Fangmindestmasse

Die Mindestmasse für den Fang werden wie folgt festgelegt:

  1. Forellen (einschliesslich Regenbogenforellen):  
  1. in Bächen: 22 cm
  2. in andern Gewässern: 30 cm
  1. Äschen: 30 cm
  2. Felchen: 25 cm
  3. Hechte: 45 cm
  4. Zander: 40 cm
  5. Barsche: 15 cm
  6. Barben: 30 cm
  7. Schleien: 25 cm

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen.

Gefangene Fische, die das Mindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und ins Wasser zurückzuversetzen.

Fische, die das Mindestmass nicht erreichen, dürfen weder gekauft noch feilgeboten, verkauft, versandt oder in Wirtschaften verabreicht werden.

Diese Mindestmasse gelten nicht für Fische, die aus einem Fischproduktionsbetrieb, aus dem Ausland oder aus einem Kanton stammen, dessen Bestimmungen über die Mindestmasse den Fang gestattet haben. Auf Verlangen der kantonalen Fischereiaufsicht oder der zuständigen Organe der Lebensmittelkontrolle ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.

Art. 37 Fangzahlbeschränkung

Im Interesse der nachhaltigen Nutzung der Fisch- und Krebsbestände kann das Departement des Innern Fangzahlbeschränkungen erlassen.

Art. 38 Krebsfang

Das Fangen von Krebsen ist verboten.

Das Sekretariat des Departementes des Innern kann einzelnen Fischereipächterinnen und ‑pächtern sowie Personen, die in einem privaten Fischereirevier fischen, den Fang von Krebsen erlauben, wenn ein Bewirtschaftungsplan (§ 43) vorliegt, mit dem die Erhaltung oder Verbesserung des Krebsbestandes erreicht werden soll.

Bei Krebsen, die im Anhang 1 der kantonalen Naturschutzverordnung[2] aufgeführt sind, ist die Zustimmung des Naturschutzamtes erforderlich.

Art. 39 Zusätzliche Schutzmassnahmen

Das Sekretariat des Departementes des Innern kann zur Erhaltung und Förderung ausgewogener Fisch- und Krebsbestände befristete Massnahmen ergreifen. Diese können sich auf einzelne Reviere beschränken. Insbesondere kann es Schonzeiten und Fangmindestmasse ändern, Schontage und Schongebiete festlegen oder bestimmte Fangmethoden erlauben oder verbieten.

Art. 40 Meldepflicht bei Schädigung der Bestände

Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, drohende oder bereits eingetretene Schädigungen der Bestände von Fischen oder anderen Wassertieren der kantonalen Fischereiaufsicht oder der Kantonspolizei zu melden.

Art. 41 Fangstatistik

Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, eine Fangstatistik nach den Weisungen des Sekretariates des Departementes des Innern zu führen.

Fischereiberechtigte mit einer Fischereikarte haben die Statistik der Pächterin oder dem Pächter abzugeben. Die Fischereipächterinnen und ‑pächter, die Patentinhaberinnen und ‑inhaber sowie Personen, die in einem privaten Fischereirevier fischen, haben die Fangstatistik dem Sekretariat des Departementes des Innern einzureichen.

Das Sekretariat des Departementes des Innern kann Fischereiberechtigten, welche die Fangstatistik verspätet abgegeben oder nicht korrekt ausgefüllt haben, die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu zwei Jahren verbieten.

Art. 42 Pflichten der Pächterinnen und Pächter: Laichfischfang

Die Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, nach Möglichkeit den Laichfischfang auf Äschen und Forellen, nötigenfalls auch auf andere Fische, zu betreiben. Sie haben das Brutmaterial der kantonalen Fischereiaufsicht gegen eine Entschädigung abzuliefern.

Der Laichfischfang ist nur so weit gestattet, als er der Gewinnung des erforderlichen Brutmaterials dient. Das Sekretariat des Departementes des Innern kann nach Anhörung der Pächterinnen und Pächter Vorschriften über die Fangmethoden und die Rückversetzung der Fische erlassen.

Die kantonale Fischereiaufsicht setzt nach Anhören der Pächterinnen und Pächtern die Probezüge sowie Anfang und Ende der Laichfangzeit fest. Sie nimmt die Laichgewinnung selbst vor oder überträgt sie einer von ihr ausgebildeten Person. *

Art. 43 Pflichten der Pächterinnen und Pächter: Hegepflicht, Bewirtschaftungspläne

Die Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, einen der Grösse und Beschaffenheit des Reviers sowie dem Umfang ihres Fischereirechtes entsprechenden Fischbestand zu hegen.

Zu diesem Zweck legt die Pächterin oder der Pächter zusammen mit der kantonalen Fischereiaufsicht in den ersten zwei Monaten einer Pachtperiode einen Bewirtschaftungsplan fest. Dieser ist Bestandteil des Pachtvertrages.

Der Bewirtschaftungsplan hat sich am Zweckartikel des Bundesgesetzes über die Fischerei[3] zu orientieren und soll den Plänen der Reviernachbarn nicht zuwiderlaufen. Bei Rheinrevieren ist auch der Hegeplan der Fischereikommission für den Hochrhein beizuziehen. Abweichungen müssen begründet werden.

Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Departement des Innern nach Anhörung der Pächterin oder des Pächters und der kantonalen Fischereiaufsicht.

Art. 44 Pflichten der Pächterinnen und Pächter: Fischverkauf im Kantonsgebiet

Bei genügender Nachfrage haben die Pächterinnen und Pächter gefangene Fische, die sie nicht zum Eigenverbrauch verwenden, im Kantonsgebiet in den Handel zu bringen.

Art. 45 Pflichten bei privaten Fischereirechten

Die Inhaberinnen und Inhaber privater Fischereirechte sind zum Laichfischfang (§ 42) verpflichtet.

Sie haben zusammen mit der kantonalen Fischereiaufsicht Bewirtschaftungspläne im Sinne von § 43 aufzustellen.

5 Schutz der Lebensräume

Art. 46 Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen

Bachläufe, Uferpartien und Bestände von Wasserpflanzen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, sind zu erhalten.

Die Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere und die lokale Wiederherstellung zerstörter Lebensräume sind nach Möglichkeit zu fördern.

Das Naturschutzamt kann den Gemeinden oder dem Regierungsrat vorschlagen, Schutzverfügungen im Sinne von Art. 6, 6a und 7 des Natur- und Heimatschutzgesetzes[4] zu erlassen. Dem Sekretariat des Departementes des Innern steht das Anhörungs- und Antragsrecht zu.

Art. 47 Naturschutz; Uferbegehungsrecht

Die Ausübung der Fischerei kann durch die Bestimmungen über Schutzzonen und Schutzobjekte im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes eingeschränkt werden.

Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist. Sie haben dabei die Vorschriften von Schutzzonen und Schutzobjekten zu beachten.

Die Fischereiberechtigten haben den Besitzerinnen und Besitzern der Ufergrundstücke Schäden zu ersetzen, die sie verursachen.

6 Straf-, Administrativ-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 48 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen werden, soweit nicht Bundesrecht zur Anwendung kommt, mit Busse bestraft.

Art. 49 Vorsorglicher Entzug der Fischereiberechtigung

Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Widerhandlungen gegen die eidgenössischen oder kantonalen Fischereivorschriften, bei denen ein Verbot der Fischereiausübung nach dem Bundesgesetz über die Fischerei[5] in Aussicht steht, kann die kantonale Fischereiaufsicht der Beschuldigten oder dem Beschuldigten die Fischereibewilligung bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuhanden des Sekretariates des Departementes des Innern vorsorglich entziehen. Dieses erlässt eine Verfügung.

Art. 50 Beschlagnahme

Auf die Beschlagnahme werden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäss angewendet. Beschlagnahmt werden:

  1. widerrechtlich verwendete Fanggeräte
  2. widerrechtlich gefangene Fische und andere Tiere

Art. 51 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund[6] am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[7] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 12. Dezember 1969.

Art. T1 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Dezember 2001

Die Prüfung gemäss § 11bis wird erstmals im Jahre 2002 durchgeführt. Das Erfordernis von § 11 Abs. 1 lit. e gilt ab 1. Januar 2003.

Egress

Abl. 1994, S. 107

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.11.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung Abl. 1994, S. 107
18.12.2001 01.03.2002 Ingress geändert Abl. 2001, S. 1931
18.12.2001 01.03.2002 § 11 Abs. 1, e) eingefügt Abl. 2001, S. 1931
18.12.2001 01.03.2002 § 11bis eingefügt Abl. 2001, S. 1931
18.12.2001 01.03.2002 § 19 totalrevidiert Abl. 2001, S. 1931
18.12.2001 01.03.2002 § 30 Abs. 4 geändert Abl. 2001, S. 1931
18.12.2001 01.03.2002 § 42 Abs. 3 geändert Abl. 2001, S. 1931
18.12.2001 01.03.2002 § T1 eingefügt Abl. 2001, S. 1931
18.12.2001 01.03.2002 § 11 Abs. 1, e) geändert Abl. 2002, S. 345
11.05.2010 01.07.2010 § 35 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 726
21.12.2010 01.01.2011 § 8 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 1881
16.12.2014 01.01.2015 § 11bis totalrevidiert Abl. 2014, S. 1874
16.12.2014 01.01.2015 § 22 Abs. 4 geändert Abl. 2014, S. 1874
10.08.2021 01.09.2021 § 36 Abs. 1, i) aufgehoben Abl. 2021, S. 1486
07.04.2026 01.05.2026 § 13 Abs. 1 geändert 2026-06
07.04.2026 01.05.2026 § 13 Abs. 1, a. eingefügt 2026-06
07.04.2026 01.05.2026 § 13 Abs. 1, b. eingefügt 2026-06
07.04.2026 01.05.2026 § 13 Abs. 1bis eingefügt 2026-06
07.04.2026 01.05.2026 § 13 Abs. 2 geändert 2026-06
07.04.2026 01.05.2026 § 13 Abs. 2bis eingefügt 2026-06

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.11.1993 01.01.1994 Erstfassung Abl. 1994, S. 107
Ingress 18.12.2001 01.03.2002 geändert Abl. 2001, S. 1931
§ 8 Abs. 3 21.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1881
§ 11 Abs. 1, e) 18.12.2001 01.03.2002 eingefügt Abl. 2001, S. 1931
§ 11 Abs. 1, e) 18.12.2001 01.03.2002 geändert Abl. 2002, S. 345
§ 11bis 18.12.2001 01.03.2002 eingefügt Abl. 2001, S. 1931
§ 11bis 16.12.2014 01.01.2015 totalrevidiert Abl. 2014, S. 1874
§ 13 Abs. 1 07.04.2026 01.05.2026 geändert 2026-06
§ 13 Abs. 1, a. 07.04.2026 01.05.2026 eingefügt 2026-06
§ 13 Abs. 1, b. 07.04.2026 01.05.2026 eingefügt 2026-06
§ 13 Abs. 1bis 07.04.2026 01.05.2026 eingefügt 2026-06
§ 13 Abs. 2 07.04.2026 01.05.2026 geändert 2026-06
§ 13 Abs. 2bis 07.04.2026 01.05.2026 eingefügt 2026-06
§ 19 18.12.2001 01.03.2002 totalrevidiert Abl. 2001, S. 1931
§ 22 Abs. 4 16.12.2014 01.01.2015 geändert Abl. 2014, S. 1874
§ 30 Abs. 4 18.12.2001 01.03.2002 geändert Abl. 2001, S. 1931
§ 35 Abs. 3 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 36 Abs. 1, i) 10.08.2021 01.09.2021 aufgehoben Abl. 2021, S. 1486
§ 42 Abs. 3 18.12.2001 01.03.2002 geändert Abl. 2001, S. 1931
§ T1 18.12.2001 01.03.2002 eingefügt Abl. 2001, S. 1931