In den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins bestehen dreizehn Fischereireviere, welche sich auf das Hoheitsgebiet beider Vertragskantone erstrecken. In vier Revieren steht das Recht zur Ausübung der Fischerei (Fischereirecht) allein dem Kanton Zürich, in neun allein dem Kanton Schaffhausen zu.
Der Kanton Zürich ist alleiniger Inhaber des Fischereirechtes in den Revieren:
- «Ellikerwasser»; linke Stromhälfte von der Rheinpegelstation bei der Gemeindegrenze Rheinau / Marthalen bis zur schaffhausisch-badischen Landesgrenze, von dort ganze Strombreite bis zur zürcherisch-schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung (einschliesslich Rheinaltwasserläufe, jedoch ohne Bruggloch unterhalb Ellikon und ohne Thur)
- «Flaacherwasser»; ganze Strombreite von der zürcherisch-schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Mündung des Flaacherbaches bis zur Fischereigrenztafel bei der Mündung des Rettigbaches (ohne Dorfbach Flaach)
- Abschnitt oberhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Fischereigrenztafel bei der Mündung des Rettigbaches bis auf Höhe der Linie «rechtes Tössufer – Fischereigrenztafel rechtes Rheinufer bei Tössegg»
- Abschnitt unterhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Höhe der Linie «rechtes Tössufer – Fischereigrenztafel rechtes Rheinufer bei Tössegg» bis zur Strassenbrücke in Eglisau (ohne Töss)
Der Kanton Schaffhausen ist alleiniger Inhaber des Fischereirechtes in den Revieren:
- «Büsingerwasser»; ganze Strombreite vom Kirchbergerbach oberhalb Büsingens, abgegrenzt durch zwei Marchen, bis zur Landesgrenze bei der Rheinhalde (Landesgrenzstein 123)
- «Rheinhaldewasser»; ganze Strombreite von der Landesgrenze bei der Rheinhalde (Landesgrenzstein 123) bis zur Eisenbahnbrücke Schaffhausen-Feuerthalen
- «Badanstalt-Wasser»; ganze Strombreite von der Eisenbahnbrücke Schaffhausen-Feuerthalen bis zu den beiden Fischereigrenztafeln auf Höhe «Beckenburg»
- «EW-Wasser»; ganze Strombreite von den beiden Fischereigrenztafeln auf Höhe «Beckenburg» bis zur Linie, welche die Oberkanten der Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen verbindet
- «Flurlingerwasser»; ganze Strombreite von der Linie, welche die Oberkanten der Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen verbindet, bis zur Rheinbrücke Neuhausen am Rheinfall-Flurlingen
- «Unteres Im Thurn'sches Wasser» (Buchhalde-Wasser); ganze Strombreite von der Rheinbrücke Neuhausen am Rheinfall-Flurlingen bis zum Rheinfall
- «Rheinfall-Wasser»; ganze Strombreite vom Rheinfall bis zur Fischereigrenztafel zirka 300 m unterhalb des Rheinfalls, von dort rechte Stromhälfte bis zur Fischereigrenze zwischen Nohl und Altenburg
- «Oberes Rüdlingerwasser»; ganze Strombreite von der zürcherisch-schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung bis auf Höhe des Verbindungsdammes zur unteren Insel, einschliesslich Altläufe
- «Unteres Rüdlingerwasser»; ganze Strombreite von der Höhe des Verbindungsdammes zur unteren Insel bis zur zürcherisch-schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Mündung des Flaacherbaches, einschliesslich Altläufe