Zuständig für die Ordnung und Beaufsichtigung der Märkte und Wanderlager sowie des gewerbsmässigen Anbietens von Waren auf öffentlichem und privatem Grund sind die Gemeinden.
Als Wanderlager gilt die vorübergehende Errichtung eines Warenlagers zum Zwecke des Verkaufs ausserhalb der ordentlichen Geschäftsräume.
Auf Wanderlager sind die Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes[1] für Verkaufsgeschäfte anwendbar.