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932.100

Gesetz über Warenhandel und Schaustellungen

Vom 28.06.2004 (Stand 01.09.2021)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,
beschliesst:

1 Marktwesen und Wanderlager

Art. 1 Aufsicht

Zuständig für die Ordnung und Beaufsichtigung der Märkte und Wanderlager sowie des gewerbsmässigen Anbietens von Waren auf öffentlichem und privatem Grund sind die Gemeinden.

Als Wanderlager gilt die vorübergehende Errichtung eines Warenlagers zum Zwecke des Verkaufs ausserhalb der ordentlichen Geschäftsräume.

Auf Wanderlager sind die Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes[1] für Verkaufsgeschäfte anwendbar.

2 Hausierwesen

Art. 2 Zuständigkeit

Das Reisendengewerbe richtet sich nach Bundesrecht[2].

Der Vollzug obliegt dem zuständigen kantonalen Organ. *

Art. 3 Ruhetage

An Sonn- und öffentlichen Ruhetagen ist jeder Hausierhandel verboten. Die Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes[3] sind sinngemäss anwendbar.

3 Sammlungen

Art. 4 Bewilligungspflicht

Sammlungen von Haus zu Haus, die sich nicht auf die Mitglieder eines Vereins oder einen geschlossenen Kreis von Adressaten beschränken, bedürfen einer Bewilligung, die bei überregionalen, kantonalen und regionalen Sammlungen von der zuständigen kantonalen Dienststelle und bei lokalen Sammlungen von der zuständigen Gemeindebehörde erteilt wird.

Sammlungen werden bewilligt, wenn sie:

  1. keinen öffentlichen oder privaten schutzwürdigen Interessen zuwiderlaufen
  2. gemeinnützigen oder ideellen Zwecken dienen und
  3. Gewähr für die bestimmungsgemässe Verwendung des Sammlungsergebnisses bieten

Die zuständige kantonale Dienststelle oder Gemeindebehörde kann, soweit erforderlich, Unterlagen verlangen oder Erkundigungen einziehen.

Art. 5 Bedingungen und Auflagen

Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Die Bewilligung muss während der Ausübung der Geschäftstätigkeit auf sich getragen werden. Auf Verlangen muss sie der Kundschaft und den mit der Kontrolle beauftragten Organen vorgewiesen werden.

An Sonn- und öffentlichen Ruhetagen ist jede Sammlung verboten. Die Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes[4] sind sinngemäss anwendbar.

Es ist verboten, die Kundschaft zu bedrängen oder zu belästigen.

Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind oder gegen die auferlegten Bedingungen oder Auflagen verstossen wird.

4 Schaustellungen und Aufführungen

Art. 6 Zuständigkeit

Die Bewilligungen für Schausteller und Betreiber von Zirkussen richten sich nach Bundesrecht.

Der Vollzug betreffend Betriebsbewilligungen obliegt dem zuständigen kantonalen Organ. *

Art. 7 Aufsicht

Schaustellungen und Aufführungen, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sittlichkeit zu stören, oder bei denen eine Gefährdung von Personen oder Sachen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen vom Veranstalter oder von der Veranstalterin der Gemeinde gemeldet werden.

Die Einführung einer generellen Meldepflicht durch die Gemeinden bleibt vorbehalten.

Die Gemeinde verfügt nötigenfalls die zum Schutze von Personen und Sachen erforderlichen Massnahmen. Sie kann den Veranstalter oder die Veranstalterin zur Leistung einer angemessenen Barkaution oder zum Abschluss einer genügenden Haftpflichtversicherung zugunsten Dritter anhalten, soweit dies vom Bundesrecht nicht bereits vorgeschrieben ist.

5 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 8 Sanktionen: Tatbestände

Mit Busse von Fr. 50.00 bis Fr. 1'000.00 wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. ohne Bewilligung eine Sammlung veranstaltet oder den in diesem Gesetz oder in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften, Auflagen oder Bedingungen zuwiderhandelt
  2. ohne Meldung eine meldepflichtige Schaustellung oder Aufführung veranstaltet oder den diesbezüglichen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, Auflagen oder Bedingungen zuwiderhandelt

Bei juristischen Personen sind die Strafbestimmungen auf die verantwortlichen Organe anzuwenden.

Art. 9 Sanktionen: Einziehung

Waren und Vermögenswerte, die durch die strafbare Handlung erlangt worden sind, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde oder die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, haften ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person für Busse und Kosten sowie für rückständige Gebühren und sind zu diesem Zwecke, soweit notwendig, einzuziehen.

Art. 10 Sanktionen: Zuständigkeit

Übertretungen der in die Zuständigkeit der Gemeindebehörde fallenden Bestimmungen sowie die Missachtung der entsprechenden Anordnungen werden von den Gemeindebehörden geahndet.

Alle übrigen Bussen werden von der zuständigen kantonalen Behörde ausgesprochen.

Art. 11 Übergangsbestimmungen

Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch zu Recht bestehenden Patente und Bewilligungen behalten bis zum Ablauf der darin vorgesehenen Dauer ihre Gültigkeit.

Art. 12 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten[5].

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[6] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Es ersetzt das gleichnamige Gesetz vom 21. Februar 1994.

Egress

Abl. 2004, S. 915, S. 1514

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.06.2004 01.12.2004 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 915, S. 1514
10.05.2021 01.09.2021 Art. 2 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 873, S. 1540
10.05.2021 01.09.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 873, S. 1540

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.06.2004 01.12.2004 Erstfassung Abl. 2004, S. 915, S. 1514
Art. 2 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert Abl. 2021, S. 873, S. 1540
Art. 6 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert Abl. 2021, S. 873, S. 1540