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935.100

Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken

(Gastgewerbegesetz)

Vom 13.12.2004 (Stand 01.09.2021)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,
beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck / Aufsicht

Dieses Gesetz regelt zum Schutz der Jugend und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten sowie den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken.

Art. 2 Bewilligungspflicht

Einer Bewilligung bedarf:

  1. wer gewerbsmässig Gäste beherbergt
  2. wer gegen Entgelt Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht
  3. wer gegen Entgelt regelmässig Räumlichkeiten oder Platz zum Genuss von Speisen und Getränken oder für Anlässe zur Verfügung stellt
  4. wer den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken gemäss Art. 20 betreibt

Art. 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind:

  1. Spitäler, Heilstätten, Heime und dergleichen im Rahmen ihrer Zweckerfüllung
  2. Pensionen mit höchstens zehn Gästen
  3. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke
  4. Verkauf von Wein und Most aus Eigengewächs
  5. Verkauf von alkoholhaltigen medizinischen Präparaten durch Apotheken und Drogerien

Wo es besondere Verhältnisse und das öffentliche Interesse rechtfertigen, kann die Bewilligungsbehörde weitere Ausnahmen gestatten.

2 Gastgewerbliche Tätigkeit

2.1 Bewilligungen

Art. 4 Zuständigkeit

Die gastgewerbliche Bewilligung wird erteilt und entzogen:

  1. für Dauerbetriebe durch das zuständige kantonale Organ
  2. für zeitlich eng begrenzte Gelegenheitsanlässe durch den Gemeinderat

Art. 5 Geltung

Die Bewilligung wird der für den Betrieb bzw. Anlass verantwortlichen Person erteilt. Sie ist nicht übertragbar. Eine Person kann nicht mehrere Dauerbetriebe führen, die gleichzeitig geöffnet sind.

Die Bewilligung gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten, Flächen und Tätigkeiten.

Soweit für Dauerbetriebe nicht anders geregelt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen auch für Gelegenheitsanlässe.

Art. 6 Persönliche Voraussetzungen

Die Bewilligung wird einer Person erteilt, wenn sie:

  1. handlungsfähig ist
  2. zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist
  3. über einen guten Leumund verfügt und
  4. geeignet ist, eine einwandfreie Betriebsführung zu gewährleisten

Als schlecht beleumdet gilt insbesondere, wer in den letzten drei Jahren wiederholte oder schwerwiegende Verstösse gegen straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen aufweist, welche für die Betriebsführung von Bedeutung sind.

Personen, welche um die Bewilligung für einen Dauerbetrieb ersuchen, haben ihre Eignung nachzuweisen durch Erfüllung einer der folgenden Vorgaben:

  1. einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis über eine vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannte Berufslehre in den Bereichen Gastwirtschaft / Hauswirtschaft oder Nahrung / Getränke
  2. wenigstens drei Jahre verantwortliche Tätigkeit im Gastgewerbe und im Umgang mit Lebensmitteln
  3. ein Diplom einer anerkannten höheren Ausbildung im Bereich des Gastgewerbes oder der Lebensmittelverarbeitung
  4. einen anerkannten Ausweis der Kantone
  5. das Bestehen einer Prüfung in Lebensmittelrecht (Hygiene), Suchtprävention und Gastwirtschaftsrecht. Der Regierungsrat regelt die Durchführung von Kursen und Prüfungen in einer Verordnung; er kann sie einer geeigneten Organisation übertragen

Art. 7 Betriebliche Voraussetzungen

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Betrieb den bau-, feuer-, wirtschafts-, gesundheits- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen genügt. Die entsprechenden Vorschriften werden durch Vollzugsverordnung festgesetzt.

Art. 8 Auflagen

Die Bewilligung kann zum Schutze der Gesundheit oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden werden.

In Gastwirtschaftsbetrieben richtet sich das Rauchen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz vor Passivrauchen. *

Art. 9 Berechtigung

Die Bewilligung wird für einen Betrieb mit oder ohne Alkoholausschank ausgestellt.

Die Bewilligung mit Alkoholausschank berechtigt Dauerbetriebe, den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken über die Gasse zu betreiben.

Art. 10 Eröffnung des Betriebs

Vor der Erteilung der Bewilligung darf ein Betrieb nicht eröffnet werden.

Ausnahmsweise kann eine befristete Bewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 3 noch nicht vollumfänglich erfüllt ist.

Art. 11 Erlöschen der Bewilligung

Die Bewilligung erlischt:

  1. durch Tod oder Verzicht des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin
  2. mit Abbruch oder Zweckänderung der Räume oder Betriebseinrichtungen
  3. wenn der Betrieb mehr als ein Jahr geschlossen bleibt

Art. 12 Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn:

  1. im Betrieb gegen gesundheits-, lebensmittel- oder fremdenpolizeiliche Bestimmungen sowie gegen das Arbeitsrecht oder die Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen wird
  2. der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder seine bzw. ihre Pflichten in grober Weise verletzt
  3. die betrieblichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind

Bei einem Entzug der Bewilligung ist der Betrieb, vorbehältlich Art. 28 dieses Gesetzes bzw. der Erteilung einer neuen Bewilligung, innert Monatsfrist zu schliessen.

Bietet ein Bewilligungsinhaber oder eine Bewilligungsinhaberin erhebliche Zweifel an seiner bzw. ihrer Eignung für eine einwandfreie Betriebsführung, kann die betreffende Person unter Androhung des Bewilligungsentzugs zu einer Nachprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. e dieses Gesetzes aufgeboten werden.

2.2 Betriebsführung

Art. 13 Grundsatz

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin führt den Betrieb persönlich. Für die Zeit befristeter Abwesenheit ist eine geeignete Person mit der Stellvertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin hat während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeit im Betrieb anwesend zu sein und ist für Ruhe und Ordnung sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, auch durch seine bzw. ihre Stellvertretung und sein bzw. ihr Personal, verantwortlich.

Bei ehrenamtlich geführten Dauerbetrieben wird der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin bei geeigneter Stellvertreterregelung von der überwiegenden Anwesenheitspflicht befreit.

Art. 14 Jugendschutz

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung von aufsichtsberechtigten Erwachsenen sind, dürfen sich in den Betrieben nicht über 22 Uhr hinaus aufhalten.

Die Abgabe von Alkohol an Jugendliche richtet sich nach Bundesrecht[1].

Art. 15 Alkohol

Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an offensichtlich Betrunkene sowie an Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.

Untersagt sind auch das Verleiten zum Alkoholgenuss (Animieren) sowie die Abgabe alkoholhaltiger Getränke mittels Automaten und deren Abgabe und Genuss in alkoholfreien Betrieben.

Alkohol führende Betriebe haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge.

Art. 16 Lärmschutz

Durch den Betrieb oder Anlass darf die Nachbarschaft in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werden.

Betriebe und Anlässe, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, können durch den Gemeinderat nach vorheriger Androhung zeitlich oder örtlich eingeschränkt oder mit betrieblichen Auflagen belegt werden. Vorbehalten bleibt der Bewilligungsentzug.

Art. 17 Kontrollorgane

Die Betriebe unterstehen der Aufsicht der zuständigen kantonalen Vollzugsorgane und der zuständigen polizeilichen Organe von Kanton und Gemeinden. *

Den amtlichen Kontrollorganen ist jederzeit Zugang zu den Betriebsräumen zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Art. 18 Gästekontrolle

Über die Beherbergung ist eine Gästekontrolle zu führen. Die Gäste haben den Meldeschein wahrheitsgetreu auszufüllen.

Die Schaffhauser Polizei ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Gästekontrolle zu nehmen und täglich Berichte über Ankunft und Aufenthalt der Beherbergten zu verlangen.

2.3 Öffnungszeiten

Art. 19 Wirtschaftsschluss

Gastgewerbliche Betriebe sind von 24:00 Uhr bis 05:00 Uhr geschlossen zu halten. Dem Gemeinderat bleibt es freigestellt, den Wirtschaftsschluss ganz oder teilweise schon auf einen früheren Zeitpunkt festzusetzen.

Bei Gelegenheitsanlässen legt der Gemeinderat die Schliesszeit fest.

Er kann an einzelnen Tagen vom gesetzlichen Wirtschaftsschluss absehen, Freinacht gewähren oder allgemein Ausnahmen von der Schliessstunde gestatten.

Der Gemeinderat bewilligt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse für einzelne Betriebe befristete oder dauernde Ausnahmen von der Schliesszeit, wenn die Nachtruhe sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt werden.

Bar- und Tanzbetrieben wird auf Gesuch hin erstmals eine Verlängerungsbewilligung erteilt, befristet auf sechs Monate. Sie wird nach Ablauf dieser Frist nur dann in eine unbefristete Bewilligung umgewandelt, wenn während dieser Probezeit die Bedingungen gemäss Abs. 6 nicht verletzt wurden, sonst gilt lit. a vorstehend.

Die Bewilligung kann mit entsprechenden Auflagen und Einschränkungen gemäss Bundesgesetzgebung versehen werden. Zwischen der Schliessung und der Öffnung des Lokals muss dieses zwei Stunden geschlossen bleiben.

Wird die Nachtruhe oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch einen Betrieb mit Verlängerungsbewilligung beeinträchtigt oder werden die Auflagen oder Einschränkungen missachtet, so kann die Bewilligung nach vorgängiger Androhung entschädigungslos widerrufen werden.

Die Durchführung des Wirtschaftsschlusses wird durch die Vollziehungsverordnung geregelt.

3 Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken

Art. 20 Kleinhandel

Die Bewilligung für den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken berechtigt zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern nach Massgabe des Bundesrechts sowie zum Verkauf anderer alkoholhaltiger Getränke an die Endverbraucher.

Art. 21 Bewilligung

Die Bewilligung für den Kleinhandel wird vom zuständigen kantonalen Organ erteilt und entzogen. *

Sie darf nur handlungsfähigen Personen erteilt werden, die zur Nutzung des Betriebes berechtigt sind, über einen guten Leumund verfügen und für einen gesetzmässigen Verkauf Gewähr bieten.

Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Bewilligung.

Art. 22 Erlöschen und Entzug der Bewilligung

Das Erlöschen und der Entzug der Bewilligung sowie die Kontrollen richten sich sinngemäss nach Art. 11, 12 und 17 dieses Gesetzes.

Art. 23 Pflichten

Das Hausieren mit alkoholhaltigen Getränken ist verboten.

Ohne gastgewerbliche Dauerbewilligung dürfen in den Verkaufsstellen die bezogenen Getränke weder ausgeschenkt noch deren Genuss geduldet werden. Davon ausgenommen ist die unentgeltliche Degustation nicht gebrannter alkoholhaltiger Getränke.

Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes gelten auch für den Kleinhandel.

4 Abgaben und Gebühren

Art. 24 Bewilligungsgebühren

Die Behörden erheben vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin nach Massgabe des Zeit- und Arbeitsaufwandes und der Bedeutung des Geschäfts für ihre Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren kostendeckende Gebühren von mindestens Fr. 300.00.

Für Bewilligungsverfahren in gemeinderätlicher Kompetenz beträgt der Minimalansatz Fr. 50.00. In begründeten Fällen kann die Gebühr ermässigt oder ganz erlassen werden, insbesondere wenn der Erlös gemeinnützigen Zwecken dient.

Art. 25 Alkoholabgabe

Dauerbetriebe mit Alkoholausschank sowie Kleinhandelsbetriebe haben je nach ihrer Art und Bedeutung anlässlich der Bewilligungserteilung eine einmalige Alkoholabgabe zwischen Fr. 200.00 und Fr. 2'000.00 zu entrichten.

Bei Bewilligungen des Gemeinderates wird als Alkoholabgabe auf die Gebühren ein Zuschlag von 50 Prozent erhoben.

Der Kantonsrat kann die Alkoholabgaben veränderten Verhältnissen anpassen.

Art. 26 Verwendung

Die Alkoholabgabe fällt zur Bekämpfung des Alkoholismus als Finanzierungsanteil dem Fonds für Suchtprophylaxe und Gesundheitsförderung zu.

Der Kantonsrat kann auf dem Budgetweg aus diesem Fonds Beiträge zur Suchtprophylaxe und für gesundheitsfördernde Massnahmen leisten.

5 Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 27 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Soweit nicht andere Organe zuständig sind, obliegt der Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen dem zuständigen Departement.

Den Vollzugsorganen steht zur Ermittlung von Straftaten und zur Durchsetzung rechtskräftiger Anordnungen die Schaffhauser Polizei zur Verfügung.

Die Strafbehörden teilen abschliessende Entscheide aus Strafverfahren, die im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe stehen und wegen Verstössen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung in Restaurationsbetrieben ergehen, den für den Vollzug des Gastgewerberechts zuständigen Behörden (Art. 27 Abs. 1 und 2) mit. *

Art. 28 Sofortige Betriebsschliessung

Bei schweren Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder gegen andere mit dem Gastgewerbe in Zusammenhang stehenden Bestimmungen sowie bei Duldung von Verstössen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung im Betrieb kann die sofortige Betriebseinstellung angeordnet werden.

Art. 29 Strafbestimmungen

Mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 wird bestraft:

  1. wer ohne Bewilligung eine gastgewerbliche Tätigkeit ausübt oder die Pflicht zur persönlichen Betriebsführung (Art. 13) verletzt
  2. wer ohne Bewilligung Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt
  3. wer die in einer Bewilligung enthaltenen Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen nicht einhält
  4. wer in seinem Betrieb Verstösse gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung duldet
  5. wer in verbotener Weise alkoholhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche abgibt
  6. wer andere Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollziehungsverordnung verletzt. Vorbehalten bleibt Art. 30

Art. 30 Andere Widerhandlungen

Die Kontrolle der Schliesszeiten und der Lärmschutzbestimmungen gemäss diesem Gesetz ist Sache der zuständigen Gemeindeorgane.

Mit Busse wird durch den Gemeinderat bestraft:

  1. wer während der Schliesszeit Gäste bewirtet, deren Anwesenheit duldet oder den Kontrollorganen verheimlicht
  2. wer die Bestimmungen über den Lärmschutz (Art. 16) und die entsprechenden Auflagen missachtet oder deren Missachtung in seinem Betrieb duldet
  3. wer als Gast den Anordnungen der Betriebsleitung zur Einhaltung der Ordnung und der Schliesszeiten nicht Folge leistet

Art. 31 Strafverfahren

Die Strafverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch.

6 Schlussbestimmungen

Art. 32 Übergangsbestimmungen

Die erteilten Bewilligungen bleiben bestehen. Die Änderung, das Erlöschen und der Entzug dieser Bewilligungen sowie hängige Gesuche richten sich nach neuem Recht.

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 15. August 1983
  2. die Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 1. Oktober 1996
  3. das Reglement des Departementes des Innern über die Wirteprüfung vom 20. Dezember 1996

Art. 34 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten[2].

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2005, S. 1451, S. 1471

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2004 01.01.2006 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 1451, S. 1471
21.05.2012 01.01.2013 Art. 8 Abs. 2 geändert Abl. 2012, S. 1929, S. 1948
10.05.2021 01.09.2021 Art. 4 Abs. 1, a) geändert Abl. 2021, S. 873, S. 1540
10.05.2021 01.09.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 873, S. 1540
10.05.2021 01.09.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 873, S. 1540
10.05.2021 01.09.2021 Art. 27 Abs. 4 eingefügt Abl. 2021, S. 873, S. 1540

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2004 01.01.2006 Erstfassung Abl. 2005, S. 1451, S. 1471
Art. 4 Abs. 1, a) 10.05.2021 01.09.2021 geändert Abl. 2021, S. 873, S. 1540
Art. 8 Abs. 2 21.05.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1929, S. 1948
Art. 17 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert Abl. 2021, S. 873, S. 1540
Art. 21 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert Abl. 2021, S. 873, S. 1540
Art. 27 Abs. 4 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 873, S. 1540