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935.101

Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken

(Gastgewerbeverordnung)

Vom 25.10.2005 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 27 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken vom 13. Dezember 2004 (Gastgewerbegesetz) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 und der Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen vom 28. Oktober 2009 (Passivrauchschutzverordnung, PaRV) und der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) sowie des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001, der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 2002 (RGV) sowie des Gesetzes über den Warenhandel und Schaustellungen vom 28. Juni 2004, *

beschliesst:

1 Bewilligungen

Art. 1 Gelegenheitsbewilligung

Für Anlässe, die im Voraus klar festgelegt und zeitlich eng begrenzt sind und die sich während des Jahres nicht regelmässig wiederholen, werden durch den Gemeinderat gastgewerbliche Gelegenheitsbewilligungen erteilt.

Die Bewilligung kann verweigert werden, sofern die betrieblichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Die Dauer des Anlasses ist in der Bewilligung anzugeben.

Unklare Fälle sind von der zuständigen Gemeindebehörde dem Interkantonalen Labor zur Beurteilung zu überweisen. *

Art. 2 * Dauerbewilligungen

Jede gastgewerbliche Tätigkeit, die nicht als Gelegenheitsanlass qualifiziert wird oder ausdrücklich von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, sowie der Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken bedürfen einer Dauerbewilligung durch das Interkantonale Labor.

Art. 2a * Reisendengewerbe, Warenhandel und Schaustellungen, Preisbekanntgabe

Das Interkantonale Labor vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung im Bereich des Reisendengewerbes, Warenhandels und der Schaustellungen sowie Preisbekanntgabe.

Art. 3 Auflagen

Die Bewilligung kann zum Schutze der Gesundheit oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden werden.

Art. 4 Mitteilung

Die Erteilung einer gastgewerblichen Dauerbewilligung wird der kantonalen Feuerpolizei sowie der Gemeinde mitgeteilt. *

Die Erteilung von Gelegenheitsbewilligungen ist dem Interkantonalen Labor und der Feuerpolizei mitzuteilen. *

Der Entzug der Bewilligung ist den Gemeinden sowie dem Betriebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberin (Pächter oder Hauseigentümer) bekanntzugeben.

Art. 5 Pensionen

Als Pensionen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gastgewerbegesetzes werden insbesondere Betriebsarten wie Bed & Breakfast und «Schlafen im Stroh» eingestuft. Wer mehr als zehn Gäste beherbergt, benötigt eine Bewilligung gemäss Art. 2 lit. a des Gastgewerbegesetzes.

Für das «Schlafen im Stroh» bzw. «Schlafen in der Scheune» bis maximal zehn Gäste ist die Brandschutzerläuterung «Tourismus in der Landwirtschaft» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen verbindlich.

Art. 6 * Automaten

Der Standort von Automaten für die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken ist vom Aufsteller bzw. der Aufstellerin dem Interkantonalen Labor mitzuteilen.

Art. 7 Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken

Geschäftsbetriebe und deren Verkaufsstellen benötigen für jede Verkaufsstelle eine Bewilligung. Die Bewilligungen können auch an eine für die Verkaufsstelle verantwortliche Person am Hauptsitz ausgestellt werden.

2 Bewilligungsverfahren

Art. 8 Frist

Gesuche um Dauerbewilligungen sind mit den vollständigen Unterlagen dem Interkantonalen Labor spätestens einen Monat vor der Betriebseröffnung einzureichen. *

Gesuche für Gelegenheitsbewilligungen sind der zuständigen Gemeindebehörde spätestens zehn Tage vor dem Anlass abzugeben.

Art. 9 Bewilligungsgesuche

Folgende Unterlagen sind dem Gesuch für eine gastgewerbliche Dauerbewilligung beizulegen:

  1. Handlungsfähigkeitszeugnis
  2. allfällige Verzichtserklärung des bisherigen Bewilligungsinhabers bzw. der bisherigen Bewilligungsinhaberin
  3. Zustimmung des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin (Pächter oder Hauseigentümer)
  4. Erklärung, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt wird
  5. Gerantenvertrag, wenn der Betrieb nicht auf eigene Rechnung geführt wird
  6. Auszug aus dem Zentralstrafregister
  7. Betreibungsregisterauszug über die letzten drei Jahre
  8. Nachweis über genügende fachliche Eignung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Gastgewerbegesetzes
  9. bei ehrenamtlich geführten Dauerbetrieben die Stellvertreterregelung mit Angaben zu den Personen

In Gesuchen für Gelegenheitsbewilligungen ist anzugeben, für welchen Zweck und für welche Dauer die Bewilligung verlangt wird und wer die verantwortliche Person ist.

Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen.

Art. 10 Leumund

Als schlecht beleumdet gilt eine Person insbesondere:

  1. wenn sie in den letzten drei Jahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das einen für die Wirtetätigkeit erheblichen Charaktermangel offenbart, verurteilt worden ist
  2. wenn sie wegen Übertretung gesundheits-, lebensmittel- und wirtschaftspolizeilicher oder arbeitsrechtlicher Vorschriften in den letzten drei Jahren wiederholt bestraft worden ist
  3. wenn sie ihren finanziellen Verpflichtungen in schwerwiegender Weise nicht nachkommt

Art. 11 Betriebliche Voraussetzungen

Für die baulichen Voraussetzungen ist die Planungshilfe für Gastwirtschaftsbetriebe, herausgegeben von der Gesellschaft Schweizerischer Lebensmittelinspektoren, grundsätzlich verbindlich. Das Interkantonale Labor kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten. *

Das Interkantonale Labor beurteilt die lebensmittel- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen. *

Die kantonale Feuerpolizei setzt die Bedingungen für den baulichen und betrieblichen Brandschutz fest.

Art. 12 Sehr kleine Betriebe

In sehr kleinen rauchfreien Betrieben kann von einer besonderen Zu- und Abluftanlage und von einer besonderen Toilettenanlage für Gäste abgesehen werden.

Art. 13 Bauliche Trennung

Zwischen dem bewilligten Gastwirtschaftsbetrieb und den übrigen Räumlichkeiten muss eine bauliche Trennung bestehen. Die bauliche Trennung hat den Brandschutzvorschriften zu entsprechen.

Art. 14 Sanitäre Installationen

Beherbergungsbetriebe haben die nötigen Toilettenanlagen sowie Waschgelegenheiten aufzuweisen, die von den übrigen dem Gastwirtschaftsbetrieb dienenden Toilettenanlagen getrennt sind.

Art. 15 Änderung eines Betriebes

Die Vergrösserung oder Verkleinerung eines Gastwirtschaftsbetriebes, eine Nutzungsänderung oder der Verzicht auf eine Bewilligung ist durch den Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin der Bewilligungsbehörde schriftlich im Voraus zu melden.

3 Betriebsführung

Art. 16 * Präsenzpflicht

Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin hat unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 3 des Gastgewerbegesetzes während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb anwesend zu sein. Er bzw. sie hat dem Interkantonalen Labor jederzeit Auskunft über die Öffnungszeiten und Präsenzzeiten zu erteilen.

Bei länger dauernden Abwesenheiten (Krankheit, Militärdienst, Schwangerschaft usw.) sind dem Interkantonalen Labor die Dauer der Abwesenheit sowie die Personalien der stellvertretenden Person zu melden.

Art. 17 Alkoholfreie Getränke

Alkohol führende Betriebe haben mindestens drei verschiedene Sorten alkoholfreie Fertiggetränke anzubieten, die nicht teurer sind als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge.

Art. 18 Jugendschutz

Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren und die Abgabe gebrannter Wasser oder von Mixgetränken mit gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.

Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin sowie die in ihrem Dienst stehenden Personen sind verpflichtet, sich über das Alter von Jugendlichen zu vergewissern.

Art. 19 Aufenthalt von Tieren

Die Haltung oder Fütterung von Tieren in Küchen und Vorratsräumen ist untersagt.

Im Gastlokal dürfen Tiere nicht frei herumlaufen, die Sitzplätze der Gäste benützen, gefüttert werden oder sonstwie den Betrieb oder die Gäste stören.

Art. 20 Amtsblatt

Das Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen kann unentgeltlich bei der Staatskanzlei zur Auflage im Gastlokal bezogen werden.

Art. 21 Preisanschriften

Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, Art und Endpreis der Leistungen in geeigneter Weise bekannt zu geben gemäss Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen[1].

Art. 22 * Passivraucherschutz

Der Schutz vor Passivrauchen in gastgewerblichen Betrieben richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

Zuständige kantonale Behörde für den Vollzug, die Erteilung von Bewilligungen für Raucherlokale (Raucherlokalbewilligung) sowie die Kontrolle ist das Interkantonale Labor. *

… *

Art. 22a * Meldepflicht bei Raucherräumen

Wer in einem gastgewerblichen Betrieb einen Raucherraum betreibt, muss dies dem Interkantonalen Labor melden.

Art. 22b * Bewilligung für Raucherlokale

Bewilligungsgesuche für Raucherlokale sind mit den vollständigen Unterlagen dem Interkantonalen Labor einzureichen. *

Die Raucherlokalbewilligung wird der nach der Gastgewerbegesetzgebung für den Betrieb verantwortlichen Person (Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber) erteilt und gilt nur für die genehmigten Räume und Plätze. Sie ist persönlich und unter Vorbehalt von § 22d nicht übertragbar.

Vor Bewilligungserteilung darf ein Raucherlokal nicht betrieben werden.

Art. 22c * Bewilligungsgesuche

Folgende Unterlagen sind dem Gesuch für ein Raucherlokal beizulegen:

  1. Vermasste und massstabsgetreue Grundrisspläne mit Angabe der Flächen aller dem Publikum zugänglichen Räume
  2. Plan der Belüftung im Betrieb mit den technischen Daten der Lüftungsanlage
  3. Bestätigung, dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die einer Tätigkeit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben
  4. schriftliche Einwilligung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Vermieterin oder des Vermieters, den Betrieb als Raucherlokal führen zu dürfen

Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen.

Art. 22d * Änderung der Bewilligung

Bei einem Wechsel der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers wird auf schriftliches Gesuch hin eine Änderung der Raucherlokalbewilligung auf die neue Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber ausgestellt, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber des Betriebes (Pächter oder Eigentümer) unverändert bleibt.

Auf die Einreichung der Beilagen nach § 22b Abs. 1 kann bei unveränderten Verhältnissen verzichtet werden.

Art. 22e * Mitteilungen

Die Erteilung, die Änderung oder das Erlöschen der Raucherlokalbewilligung werden dem Arbeitsinspektorat, der Schaffhauser Polizei sowie der Gemeinde mitgeteilt.

Die Meldung über den Betrieb eines Raucherraums wird dem Arbeitsinspektorat sowie der Schaffhauser Polizei mitgeteilt.

Art. 23 Beherbergung

In Beherbergungsbetrieben muss während der Nachtzeit eine für die Sicherheit der Gäste verantwortliche Person anwesend sein.

Wo die Sicherheit der Gäste und eine schnelle Erreichbarkeit der verantwortlichen Person gewährleistet sind, kann die kantonale Feuerpolizei Ausnahmen bewilligen. Sie meldet solche Ausnahmebewilligungen dem Interkantonalen Labor. *

Art. 24 Brandschutz

Verantwortlich für die Einhaltung der geltenden Brandschutzbestimmungen ist der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin.

Tanzveranstaltungen sind bei Gelegenheitsanlässen der örtlichen Feuerpolizei zu melden und dürfen nicht durchgeführt werden, bevor die hierfür vorgesehenen Räume von dieser Behörde als geeignet erklärt worden sind.

Werden gastgewerblich genutzte Räume dekoriert, ist die Gemeinde vorgängig zuhanden der örtlichen Feuerpolizei zu informieren.

Art. 25 Wirtschaftsschluss

Sofern die Gemeinde nichts anderes anordnet, wird nach Eintritt des Wirtschaftsschlusses eine Toleranzzeit von einer halben Stunde bis zur definitiven Schliessung der Türen gewährt.

Die Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin oder die in ihrem Dienst stehenden Personen haben die Schliessstunde rechtzeitig bekannt zu geben.

Hotelgäste dürfen nach der Schliessstunde bewirtet werden.

Art. 26 * Auskunftspflicht

Das Interkantonale Labor kann vom Bewilligungsinhaber bzw. von der Bewilligungsinhaberin jederzeit Auskünfte einholen zur Abklärung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch gegeben sind.

4 Eignungsprüfung

Art. 27 Organisation

Die Eignungsprüfung sowie allfällige Nachprüfungen werden vom Interkantonalen Labor abgenommen. Prüfungstermine werden in der Regel alle zwei Monate angeboten. *

Das Departement des Innern erlässt ein Prüfungsreglement.

Lernunterlagen können beim Interkantonalen Labor zum kostendeckenden Preis bezogen werden. *

Die Durchführung ergänzender Kurse bleibt privaten Anbietern überlassen.

Art. 28 Prüfung

Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

  1. Lebensmittelrecht (Hygiene)
  2. Suchtprävention
  3. Gastwirtschaftsrecht

Je nach Vorkenntnissen des Kandidaten bzw. der Kandidatin können auch nur einzelne Sachgebiete geprüft werden.

Art. 29 Einsprache

Gegen Prüfungsentscheide kann innert 20 Tagen nach Mitteilung beim Departement des Innern schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Betroffenen können Einsicht in ihre Prüfungsbogen verlangen.

5 Abgaben und Gebühren

Art. 30 Bewilligungsgebühren

Die Gebühren im Sinne von Art. 24 des Gastgewerbegesetzes für die gastgewerblichen Bewilligungen bemessen sich nach Massgabe des Zeit- und Arbeitsaufwandes und der Bedeutung des Geschäfts. Namentlich werden die Aufwendungen des Interkantonalen Labors berücksichtigt. *

Für Gelegenheitsbewilligungen ist der Zeit- und Arbeitsaufwand der Gemeindebehörden in Rechnung zu stellen. In begründeten Fällen kann die Gebühr ermässigt oder ganz erlassen werden, insbesondere wenn der Erlös gemeinnützigen Zwecken dient.

Gebühren können auch erhoben werden für den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit einem Bewilligungsverfahren, welches nicht zu einem materiellen Entscheid führt.

Art. 31 Alkoholabgabe

Die Alkoholabgabe im Sinne von Art. 25 des Gastgewerbegesetzes für Gastwirtschaften mit Alkoholausschank sowie den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken bemisst sich nach der Art und der Bedeutung des Betriebes.

Die als Zuschlag zu den Gebühren für Gelegenheitsbewilligungen erhobenen Alkoholabgaben werden von den Gemeinden halbjährlich dem Kanton unter Beilage einer Abrechnung überwiesen.

Art. 32 Tarife und Rechnungsstellung

Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen und der Verwaltungsgebührenverordnung[2] gelten folgende Ansätze in Franken: *

  1. Kleinstbetrieb, wie kleiner Laden, Kiosk usw.:  
  1. Gebühr: Fr. 300.00–Fr. 500.00
  2. Alkoholabgabe: Fr. 200.00–Fr. 500.00
  1. Kleiner Betrieb, wie Lebensmittelladen, Vinothek usw.:  
  1. Gebühr: Fr. 700.00–Fr. 900.00
  2. Alkoholabgabe: Fr. 800.00
  1. Mittlerer Betrieb, wie Filiale von Grossverteilern, Restaurant, Bar usw.:  
  1. Gebühr: Fr. 1'300.00–Fr. 1'500.00
  2. Alkoholabgabe: Fr. 1'500.00
  1. Grosser Betrieb, wie Einkaufszentrum, Hotel, grosses Restaurant usw.:  
  1. Gebühr: Fr. 2'000.00–Fr. 2'100.00
  2. Alkoholabgabe: Fr. 1'900.00
  1. Raucherlokal:  
  1. Gebühr: Fr. 100.00–Fr. 300.00

Die Alkoholabgaben und die Gebühren werden vom Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin geschuldet.

Die Bewilligungsgebühren und Abgaben sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Bei Verzug können Mahngebühren erhoben werden.

Bewilligungsgebühren und Alkoholabgaben für ausgestellte Bewilligungen werden nicht zurückerstattet.

Art. 33 Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühr für alle drei Fächer der Eignungsprüfung zusammen beträgt Fr. 450.00. *

Die Prüfungsgebühr für ein einzelnes Fach beträgt Fr. 220.00. *

Die Prüfungsgebühr ist im Voraus zu entrichten. Sie wird ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn der Bewerber aus entschuldbaren Gründen die Prüfung nicht ablegt.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 1. Oktober 1996 wird aufgehoben.

Die Verordnung über die Abgabe offizieller Drucksachen vom 17. Januar 1978 wird wie folgt geändert[3]:

Art. 35 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[4] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2005, S. 1461

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 1461
09.03.2010 01.05.2010 § 22 totalrevidiert Abl. 2010, S. 369
09.03.2010 01.05.2010 § 22a eingefügt Abl. 2010, S. 369
09.03.2010 01.05.2010 § 22b eingefügt Abl. 2010, S. 369
09.03.2010 01.05.2010 § 22c eingefügt Abl. 2010, S. 369
09.03.2010 01.05.2010 § 22d eingefügt Abl. 2010, S. 369
09.03.2010 01.05.2010 § 22e eingefügt Abl. 2010, S. 369
22.05.2012 01.08.2012 § 32 Abs. 1 geändert Abl. 2012, S. 775
22.05.2012 01.08.2012 § 33 Abs. 1 geändert Abl. 2012, S. 775
22.05.2012 01.08.2012 § 33 Abs. 2 geändert Abl. 2012, S. 775
22.03.2016 01.04.2016 § 1 Abs. 4 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 2 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 4 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 6 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 11 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 16 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 22 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 22 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 22a totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 22b Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 22e totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 23 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 26 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 27 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 27 Abs. 3 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 30 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 495
13.12.2022 01.01.2023 Ingress geändert Abl. 2022, S. 2322
13.12.2022 01.01.2023 § 2a eingefügt Abl. 2022, S. 2322

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.2005 01.01.2006 Erstfassung Abl. 2005, S. 1461
Ingress 13.12.2022 01.01.2023 geändert Abl. 2022, S. 2322
§ 1 Abs. 4 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 2 22.03.2016 01.04.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
§ 2a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt Abl. 2022, S. 2322
§ 4 Abs. 1 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 4 Abs. 2 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 6 22.03.2016 01.04.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
§ 8 Abs. 1 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 11 Abs. 1 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 11 Abs. 2 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 16 22.03.2016 01.04.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
§ 22 09.03.2010 01.05.2010 totalrevidiert Abl. 2010, S. 369
§ 22 Abs. 2 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 22 Abs. 3 22.03.2016 01.04.2016 aufgehoben Abl. 2016, S. 495
§ 22a 09.03.2010 01.05.2010 eingefügt Abl. 2010, S. 369
§ 22a 22.03.2016 01.04.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
§ 22b 09.03.2010 01.05.2010 eingefügt Abl. 2010, S. 369
§ 22b Abs. 1 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 22c 09.03.2010 01.05.2010 eingefügt Abl. 2010, S. 369
§ 22d 09.03.2010 01.05.2010 eingefügt Abl. 2010, S. 369
§ 22e 09.03.2010 01.05.2010 eingefügt Abl. 2010, S. 369
§ 22e 22.03.2016 01.04.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
§ 23 Abs. 2 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 26 22.03.2016 01.04.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
§ 27 Abs. 1 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 27 Abs. 3 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 30 Abs. 1 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 32 Abs. 1 22.05.2012 01.08.2012 geändert Abl. 2012, S. 775
§ 33 Abs. 1 22.05.2012 01.08.2012 geändert Abl. 2012, S. 775
§ 33 Abs. 2 22.05.2012 01.08.2012 geändert Abl. 2012, S. 775